Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2009, Az. Xa ZR 9/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3297

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 28. Mai 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 241 Abs. 1, § 516 Abs. 1, § 518 Abs. 1 Wer eine Zuwendung für den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, auf das der Zuwendungsempfänger hinarbeiten soll (hier: Gewinn einer [X.] durch die von dem Zuwendungsempfänger trainierte Mannschaft), verspricht keine belohnende Schenkung, sondern eine Gegenleistung für das Bemühen des Zuwendungsempfängers um die Herbeiführung des Ereignisses. [X.], [X.]eil vom 28. Mai 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. Mai 2009 durch [X.], [X.], die Richterin [X.]ens und [X.] Achilles und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das am 12. Dezember 2007 [X.] [X.]eil der 13. Zivilkammer des [X.]. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Trainer der Ringermannschaft eines Sportclubs; der [X.] ist Hauptsponsor und Vorsitzender des Aufsichtsrats des Sportclubs. 1 - 3 - 2 Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm für den Fall, dass seine Mannschaft in der Saison 2005/2006 den Titel eines [X.], mündlich die Zahlung eines Betrags von 5.000 [X.] versprochen. Die Mannschaft gewann die [X.]. Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von 5.000 [X.] nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie auf die Berufung des [X.]. 3 4 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. 5 6 I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unschlüssig gehalten. Bei der vom Kläger behaupteten Vereinbarung handele es sich um einen Schenkungs-vertrag, der mangels notarieller Beurkundung des [X.] unwirksam sei. Die unter der Bedingung des [X.]sgewinns in Aussicht gestellte Zuwendung in Höhe von 5.000 [X.] sei unentgeltlich zugesagt [X.]. Sie sei nicht an eine Gegenleistung des [X.], sondern an den Eintritt eines Ereignisses geknüpft worden, das nicht allein von der Leistung des [X.], sondern auch von Faktoren abhängig gewesen sei, die der Kläger nicht habe beeinflussen können. Dass dem Beklagten nach Vorstellung der Parteien - 4 - durch den Gewinn der [X.] wirtschaftliche Vorteile zukommen sollten, die die Zuwendung ausglichen, lasse der Klagevortrag nicht erkennen. Zwar habe der Erfolg der Ringermannschaft vermutlich im sportlichen Interesse des Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzenden gelegen; die Befriedigung eines [X.] ideellen Interesses sei für die Annahme eines entgeltlichen Rechtsge-schäfts jedoch nicht ausreichend. [X.] Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Kläger be-hauptete Vereinbarung war formfrei wirksam. 8 Die Zusage des Beklagten, im Fall des Gewinns des Meistertitels an den Kläger 5.000 [X.] zu zahlen, stellte nur dann ein formbedürftiges Schenkungs-versprechen (§ 516 Abs. 1 [X.]) dar, wenn sich die Parteien darüber einig ge-wesen wären, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen sollte (vgl. [X.] 82, 227, 230; 101, 65, 68; [X.], [X.]. v. 17.6.1992 - [X.], [X.], 2566, 2567). Eine Zuwendung ist dann unentgeltlich, wenn sie rechtlich von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung unabhängig ist ([X.]. v. 17.6.1992, aaO). Dies war nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht der Fall. 9 [X.] (hier der [X.]sge-winn) stellt für sich allerdings, wie das Berufungsgericht noch zutreffend ange-nommen hat, keine Gegenleistung dar; er kann daher, wenn er als [X.] vereinbart wird, keine Abhängigkeit von einer Gegenleistung begründen und steht damit der Bejahung einer Schenkung nicht entgegen. 10 Allerdings kann eine entgeltliche Leistung auch dann vorliegen, wenn sie als Entlohnung für besondere Bemühungen des Zuwendungsempfängers er-folgt, die in dem zukünftigen Eintritt eines bestimmten Erfolgs (hier: des [X.] 5 - winns der [X.]) sichtbar werden. Wer für derartige Bemühungen eine Zuwendung zusagt, beabsichtigt - jedenfalls in der Regel - keine belohnende Schenkung, sondern schließt einen entgeltlichen Vertrag über die Entlohnung einer noch zu erbringenden besonderen Leistung ([X.], [X.]. v. 11.11.1981 - [X.], NJW 1982, 436). Dass die Zuwendung nur unter der [X.] erfolgt, dass ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft eintreten wird, und die vorzunehmende Handlung vor diesem Ereignis liegt, steht dem nicht entge-gen. Denn auch ein einseitiges Rechtsgeschäft nach Art eines Preisausschrei-bens (§ 661 [X.]) oder einer Auslobung (§ 657 [X.]) bindet den Verpflichteten nach Vornahme der Handlung (§ 658 [X.]); nichts anderes gilt bei einem ent-sprechenden zweiseitigen Rechtsgeschäft. Eine zu entlohnende Leistung stellt die Tätigkeit des [X.] als Trainer der Ringermannschaft dar, die er (jedenfalls auch) mit dem Ziel des Gewinns der [X.] durch die von ihm trainierte Mannschaft erbringen sollte. Das Versprechen einer erfolgsabhängigen Zuwendung erfolgt in einem solchen Zu-sammenhang regelmäßig zur Schaffung eines besonderen Leistungsanreizes. Der Empfänger soll sich die Zuwendung —verdienenfi können, indem er mit [X.] Leistung zum Erfolgseintritt, hier zum Erringen der [X.], beiträgt. Die mangelnde Vorhersehbarkeit und begrenzte Steuerbarkeit des Gewinns einer [X.] steht dem nicht entgegen. Feststellungen, die der erfolgs-abhängigen Zuwendung im Streitfall ausnahmsweise einen anderen Sinn ver-leihen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 11 12 Für die Bejahung der Entgeltlichkeit der erfolgsabhängigen Zuwendung ist es ausreichend, dass die Leistung des einen Teils Bedingung für die Ver-pflichtung der anderen Seite sein soll; darauf, ob es sich um eine gleichwertige Gegenleistung handelt, kommt es nicht an (vgl. [X.], [X.]. v. 10.1.1951 - II ZR 18/50, NJW 1951, 268). Mit der vom Erfolg der [X.] - hängig gemachten Zuwendung schuf der Beklagte einen Leistungsanreiz für den Kläger, der sich durch eine besondere Trainerleistung, die ihren objektiven Ausdruck im Erringen der [X.] durch die von ihm trainierte [X.] finden sollte, eine zusätzliche Vergütung sollte erarbeiten können. Dass der Kläger als Trainer nicht für den Beklagten tätig war, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass der [X.] nicht allein von der Leistung des [X.] abhing. Weder das eine noch das andere schließt eine im Rahmen der Vertragsfreiheit mögliche Vereinbarung über eine zusätzliche Vergütung für die Leistung eines Beitrags zu einem bestimmten Erfolg aus (§ 241 Abs. 1 [X.]). Dem entspricht auch die rechtliche Beurteilung freiwilliger Zuwendungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, die regelmäßig als Entgelt für die [X.] und nicht als Schenkung qualifiziert werden (vgl. nur [X.] in [X.], 5. Aufl, § 516 Rdn. 33; Soergel/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 516 Rdn. 26; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 516 Rdn. 12; [X.]/[X.]/Gehrlein, [X.], § 516 Rdn. 8; [X.]/[X.], [X.], § 516 Rdn. 26, je m.w.N.). Der gegenteiligen Auffassung des [X.] ([X.] 1983, 955), auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, [X.] der Senat nicht beizutreten. Da die Gegenleistung des Empfängers der Zuwendung auch immateriel-ler Art sein kann, durfte das Berufungsgericht seine Annahme, es liege eine Schenkung vor, auch nicht auf die Erwägung stützen, dass dem Beklagten aus dem Meistertitel keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile erwachsen seien (vgl. [X.], [X.]. v. 17.1.1990 - XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386; v. 2.10.1991 - [X.], [X.], 238, 239, jeweils zur ehebedingten Zuwendung). Maßgeblich ist vielmehr, dass sich die Parteien darüber einig waren, dass dem Kläger für seine Trainertätigkeit im Erfolgsfall eine gesonderte Vergütung zu-gewandt werden sollte. 13 - 7 - 14 Eine solche Vereinbarung unterliegt weder dem Formerfordernis des § 518 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch einer anderen Formvorschrift. Damit ist der [X.] nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt die Verpflichtung, aus der der Kläger Rechte herleitet, wirksam eingegangen, und der Kläger kann deren Erfüllung verlangen. [X.] Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts 15 - 8 - begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und diese Prüfung vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werden kann ([X.], [X.]. v. 30.10.2007 - [X.], [X.], 576 [X.]. 27), ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Meier-Beck [X.] [X.]ens

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.06.2007 - 5 C 16/07 - [X.], Entscheidung vom 12.12.2007 - 13 S 70/07 -

Meta

Xa ZR 9/08

28.05.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2009, Az. Xa ZR 9/08 (REWIS RS 2009, 3297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3297

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