Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2007, Az. IV ZR 116/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1038

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 116/04 vom 7. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 7. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 2. April 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. [X.]: Bis 550.000 • Gründe: [X.] Der Kläger schloss bei der [X.], einer [X.] Nieder-lassung einer [X.] Versicherungsgenossenschaft auf Ge-genseitigkeit, in den Jahren 1988 und 1991 drei Leibrentenversicherun-gen mit sofort beginnender Rentenzahlung und Rentengarantie gegen [X.] in Höhe von insgesamt 5,2 Mio. DM ab. Die [X.] sind nach Maßgabe des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde ge-nehmigten Geschäftsplans am Überschuss in Form einer Zusatzrente be-teiligt. Im Gegensatz zu den unverändert weiter gezahlten Garantieren-ten wurden die Überschussrenten seit November 1996 mehrfach gekürzt. Der Kläger hält die Kürzungen für unberechtigt und verlangt die [X.] - 3 -

zahlung der Überschussrenten in der anfänglichen Höhe (Rückstände von 126.604,87 • und Feststellung für die [X.] ab Dezember 2002; dazu unten I[X.] 1.). Darüber hinaus macht er einen finanziellen Ausgleich dafür gel-tend, dass ihm im Zusammenhang mit der zum 1. Juli 1997 erfolgten Umwandlung der Muttergesellschaft in eine Aktiengesellschaft nach [X.]m Recht keine Anteilsrechte zugeteilt wurden. Ausgehend vom Eigenkapital ergebe sich anstelle eines Anspruchs auf Aktienzutei-lung ein Anspruch auf Zahlung von 325.181,63 • (dazu I[X.] 2.). 2 Die darauf gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen [X.]. 3 I[X.] Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Be-rufungsurteil ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht darge-legt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.]. 4 1. Kürzung der [X.] a) Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich. Das Berufungsge-richt habe hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Überschussbeteiligung den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör und wirkungsvollen Rechtsschutz dadurch verletzt, dass es dem Kläger überzogene [X.] - 4 -

stantiierungspflichten auferlegt und seinen gesamten unter [X.] gestellten Vortrag als prozessual unzulässige Ausforschung erachtet habe. Ohne Kenntnis der von der [X.] ausgewiesenen Überschüsse und ihres Geschäftsplans könne er nicht beurteilen, ob die Festsetzung der Höhe der Überschussbeteiligung im Rahmen des unter-nehmerischen Spielraums liege, und dürfe deshalb auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen.
b) Die Rüge der Verletzung von [X.] greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des [X.] - wie schon das [X.] - zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-gen, ihn aber ohne Rechtsfehler als unerheblich, weil unsubstantiiert an-gesehen. 7 aa) Der Kläger ist gemäß § 15 Abs. 1 der [X.] ([X.]) am Überschuss nur nach Maßgabe des [X.] von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans beteiligt, der für den Altbestand in vollem Umfang weiter gilt (§ 11c [X.]). Nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats ([X.], 54, 57 ff.; 87, 346, 351 ff.) hat der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren, vom Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu be-stimmenden Betrag und keinen Anspruch auf Auskünfte über die Ermitt-lung des Gewinns. Die Beklagte war deshalb auch nicht verfahrensrecht-lich unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast verpflich-tet, zur Höhe und zur Art der Ermittlung des Gewinns vorzutragen. 8 bb) Das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2005 zur Überschussermittlung (NJW 2005, 2376, betreffend den Fall [X.], 54) hat an dieser für die Entscheidung des Berufungsgerichts und 9 - 5 -

des Senats maßgebenden Rechtslage nichts geändert. Das Bundesver-fassungsgericht hat ausgesprochen, bis zur Neuregelung der Über-schussbeteiligung, die es dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2007 aufgegeben hat, bleibe es bei der gegenwärtigen Rechtslage (aaO S. 2381), die mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidungen hätten Bestand. Das ist hier insbesondere deshalb sachgerecht, weil es nicht um die vom [X.] in erster Linie beanstandete Er-mittlung des Schlussüberschussanteils geht. Es kommt hinzu, dass es sich bei den Kürzungen der Überschussrenten aufgrund genehmigter Geschäftspläne um in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge handelt, bei denen das Interesse des [X.] an einer Neuberechnung der Überschussbeteiligung seit Ende 1996 hinter die Interessen der [X.] und der übrigen Beteiligten am Fortbestand der inzwischen vor-genommenen Überschussverteilung zurücktritt (vgl. insoweit zur [X.], 2363, 2376 und BVerwG NJW 2007, 2199 ff.). Auch in der Instanzrechtsprechung wird die Ansicht ver-treten, in derartigen Fällen sei für die Überschussbeteiligung bis zur ge-setzlichen Neuregelung die gegenwärtige Rechtslage maßgeblich ([X.], 1256 f.; OLG Celle VersR 2007, 930, 932 f.; [X.] VersR 2007, 343 f.). 2. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft10 a) Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision wegen grund-sätzlicher Bedeutung für erforderlich zur Klärung der Frage, ob [X.] Versicherungsnehmer durch die nach [X.]m Recht erfolgte Umwandlung der Muttergesellschaft von einer Genossenschaft auf Ge-genseitigkeit in eine Aktiengesellschaft mit der dadurch verbundenen Aufgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit hinsichtlich der [X.] - 6 -

schussbeteiligung und der Berechtigung auf Aktienzuteilung im [X.] zu den [X.] Versicherungsnehmern und Genossen be-nachteiligt werden dürften. Da das Berufungsgericht sich mit dem Vor-trag des [X.] dazu, insbesondere zur Ausbootung der [X.] Ver-sicherungsnehmer nicht auseinandergesetzt habe, habe es zudem des-sen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt.
b) Ein Gehörsverstoß liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß ge-gen das Willkürverbot. Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das [X.] - mit dem Vorbringen des [X.] auseinandergesetzt und zutreffend angenommen, dass eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bereits nach dem eigenen Tatsachenvortrag des [X.] nicht ersichtlich ist. Er war weder Genosse noch Mitglied des [X.] Unternehmens. Dessen Rechtsformänderung war [X.] der aufsichtsrechtlich gebotenen Trennung der Versicherungsbe-stände und der Vermögen ohne Einfluss auf die [X.] Niederlassung. Die Muttergesellschaft ist als [X.] Lebensversicherer ein Drittstaatenunternehmen i.S. von §§ 105 bis 110 [X.] ([X.] in [X.], [X.] 12. Aufl. vor § 53c Rdn. 6; [X.], Die rechtliche [X.] der Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunterneh-men in [X.] S. 161; [X.], NVersZ 2001, 385, 386). Ihre deut-sche Niederlassung ist im inländischen Rechtsverkehr wie eine selbstän-dige Rechtspersönlichkeit zu behandeln und unterliegt dem [X.] Aufsichts- und Vertragsrecht, ihr Versicherungsbestand und das [X.] sind territorial gebunden (BGHZ 17, 74, 76 ff.; 9, 34, 38 ff.; [X.] aaO S. 183 ff.; Winter, Versicherungsaufsichtsrecht S. 601 f.). Eine Be-standsübertragung von der Niederlassung auf das [X.] Unter-nehmen hat demgemäß nicht stattgefunden. 12 - 7 -

13 Daraus folgt, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-tung zukommt (vgl. zu diesem Zulassungsgrund Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - [X.] - r+s 2004, 166 unter [X.]). Die Be-schwerde vermag auch nicht darzulegen, dass die vom Kläger vertretene Ansicht in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist und überhaupt an-derweitig vertreten wird.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 14 [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.06.2003 - 12 O 22748/02 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 25 U 3621/03 -

Meta

IV ZR 116/04

07.11.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2007, Az. IV ZR 116/04 (REWIS RS 2007, 1038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1038

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