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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB
23/11
vom
13. September
2012
in der Nachlasssache
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.] Dr. Brockmöller
am
13. September 2012
einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 ge-gen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2011 werden
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwer-den
liegen nicht vor. Diese haben
auch keine Aussicht auf Erfolg. Inso-weit verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hin-weisbeschlusses vom 17. Juli 2012, an denen auch unter Berücksichti-gung des ausführlichen weiteren Vorbringens des Beteiligten zu 1 [X.] wird.
2. Ergänzend wird Folgendes
angemerkt:
Als vorläufige Maßnahme der Sicherung und Erhaltung des Nach-lasses zugunsten der endgültigen Erben ist es für die Anordnung
einer Nachlasspflegschaft nach §
1960 Abs.
2 BGB erforderlich aber auch aus-reichend, dass es ein Fürsorgebedürfnis und einen Sicherungsanlass i.S.
von §
1960 Abs.
1 BGB gibt und begründete Zweifel über die Person des endgültigen Erben bestehen. Das Beschwerdegericht hat
mit aus 1
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Rechtsgründen nicht zu beanstandender Begründung
diese Vorausset-zungen hier angenommen.
a) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 ist der Vorbehalt des Erblassers in der notariellen Anfechtungserklärung vom 28.
August 2009, dass "gesondert schriftlich Mitteilung"
gemacht werde, wenn die Über-mittlung der Ausfertigung der Anfechtungserklärung an das Nachlassge-richt erfolgen soll, nicht vergleichbar mit der "[X.]"
bis zum Nachweis der Kaufpreiszahlung bei notariellen [X.]. Ein Vorbehalt gesonderter schriftlicher Mitteilung ist in diesen re-gelmäßig nicht enthalten. Es war hier aufgrund der Zusatzerklärung in der notariellen Urkunde rechtlich vertretbar anzunehmen, dass der [X.] aufgrund der Zusatzerklärung weiterhin die Hoheit über seine An-fechtungserklärung behalten wollte,
und nur darauf kam es an.
b) Die Geschäftsfähigkeit des Erblassers war vorliegend streitig. Soweit es im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.
November 2011 heißt: "Es wurde festgestellt, dass die Testierfähigkeit des [X.] nicht streitig ist", wurde sie seitens des [X.], Rechtsanwalt
V.
, wenig später streitig gestellt. Wörtlich erklärte er: "Ich bezweifle, ob Herr S.
damals ([X.]) geschäftsfähig oder testierfähig war. Herr S.
hatte lichte Momente, die sich abwechselten mit Phasen, wo er nicht ori-entiert war". In der Folge erläuterte er, es habe ein Betreuungsverfahren gegeben,
zu dem der Hausarzt von [X.]
, Dr. M.
,
geraten habe. Im [X.] an diese Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist im Beschluss des [X.] ausgeführt, es sei streitig, ob der Erblasser am 21. Dezember 2009 noch geschäftsfähig war. Soweit es dort heißt, es sei streitig, ob der Beteiligte zu 1 noch ge-4
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schäftsfähig war, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Die Geschäftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 steht außer Frage.
c) Bei einer bindenden Festlegung eines Erblassers im Erbvertrag auf ein Familienmitglied im Kreis der Testamentsvollstrecker kann der Austausch des Testamentsvollsteckers ohne eine derartige familiäre Nä-he eine Beeinträchtigung des [X.] bedeuten (Senatsurteil vom 6.
April
2011
IV ZR 232/09, [X.], 120 Rn. 32). Die Einsetzung des Beteiligten zu 4 zum Testamentsvollstrecker in der Urkunde vom 3.
Dezember 2005 kann eine derartige Bindung des Erblassers nahele-gen, die durch Auswechselung des Testamentsvollstreckers zu einer Be-einträchtigung des [X.] führt.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2010 -
51 [X.]/10 Sch -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.11.2011 -
20 W 25/11 -
6
Meta
13.09.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. IV ZB 23/11 (REWIS RS 2012, 3206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3206
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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