Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 15.11.2018, Az. 2 BvQ 101/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 1674

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für den Erlass nicht substantiiert dargelegt sind. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]), der auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 10. August 2016 - 2 BvQ 36/16 -, juris, Rn. 3 m.w.N.). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem [X.] ist nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen oder gar zu ersetzen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 10. August 2016 - 2 BvQ 36/16 -, juris, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 3).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 101/18

15.11.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend OLG Celle, 24. April 2018, Az: 3 Ws 52/18, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 15.11.2018, Az. 2 BvQ 101/18 (REWIS RS 2018, 1674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1674

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2 BvQ 40/19

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