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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:240117B5STR596.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 596/16
vom
24. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Totschlags
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung von § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO bemerkt der Senat:
Das Urteil beruht nicht auf der Verletzung dieser Vorschrift, weil die Vereidigung
der verstorbenen bzw. unerreichbaren Zeugen nicht ausführbar war (§ 251 Abs.
4 Satz 4 StPO)
und die [X.] die uneidlichen Aussagen als solche im Urteil gewürdigt hat.
[X.]Dölp
König [X.]
Meta
24.01.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 5 StR 596/16 (REWIS RS 2017, 16915)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16915
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