Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. 4 StR 282/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4186

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[X.] vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] - zu 3. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am [X.] 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 29. Januar 2010 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat zum gesamten Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg, soweit er die tat-richterliche Beweiswürdigung angreift. Die [X.] hat insbesondere die Besonderheiten in der Person und der Aussage der Zeugin [X.]ge-sehen und rechtsfehlerfrei erörtert. Dagegen haben die [X.] keinen Bestand. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 23. Juni 2010 zutreffend dargelegt hat, hat das [X.] nicht bedacht, dass bei [X.] der ersten vier Taten § 176 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 galt und gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden war, weil dessen Absatz 1 - anders als die danach geltenden Fassungen - einen minder schweren Fall vor-sah. Dessen Vorliegen kann der [X.] in den Fällen 1 bis 4 im Hinblick auf die von der [X.] angeführten Strafzumessungskriterien ([X.]) und die Höhe der verhängten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe) nicht hin-reichend sicher ausschließen. Hinsichtlich Fall 5 ist dem Urteil ([X.], 22) zwar zu entnehmen, dass diese Tat nach dem 1. April 2004 begangen wurde. Der [X.] hebt jedoch wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Taten auch insofern den Strafausspruch auf, zumal die Revision zutreffend darauf verweist, dass die Erwägung, dass "beide Zeuginnen auch Jahre später 2 - 4 - erkennbar noch unter den Folgen der Taten leiden" ([X.]), sehr allgemein gehalten und in den Feststellungen sowie der Beweiswürdigung weder [X.] noch näher belegt ist. Ernemann [X.] Roggenbuck [X.]Mutzbauer

Meta

4 StR 282/10

10.08.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. 4 StR 282/10 (REWIS RS 2010, 4186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4186

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