Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2015, Az. III ZR 305/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12859

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 305/14
vom

13. April 2015

in dem Verfahren auf Anordnung
eines dinglichen Arrests

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
13. April 2015
durch den
Vizepräsidenten
Schlick,
[X.] [X.], [X.], [X.] und die
Richterin Dr. Roloff

beschlossen:

Der [X.] ist für die Entscheidung über den Antrag des [X.] auf Anordnung
eines dinglichen Arrests vom 26. März 2015 unzuständig und verweist
die Sache auf Antrag des [X.] an das
Landgericht München II.

Gründe:

Der [X.] ist zur Entscheidung über den [X.] des [X.]
unzuständig. Gemäß § 919
ZPO ist für die Anordnung eines Arrests neben dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende
Gegen-stand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich be-findet, das Gericht der Hauptsache zuständig. Der [X.] ist nicht das Gericht der Hauptsache, auch wenn bei ihm zwischen dem Kläger und dem Beklagten wechselseitig erhobene Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] -
8. Zivilsenat -
vom 28. August 2014 anhängig sind. Gericht der Hauptsache sind gemäß § 943 Abs. 1 ZPO nur das Gericht des ersten Rechtszugs oder das Berufungsgericht, nicht jedoch das Revisionsgericht
(siehe z.B. auch [X.], Beschluss vom 8. Ok-tober 1976 -
II ARZ 2/76, juris Rn. 2; Musielak/[X.], ZPO, 11. Aufl., §
943 Rn.
6; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 919 Rn. 5 jew. mwN).
Ist, wie hier, 1
-

3

-

die Berufungsinstanz abgeschlossen, wird das erstinstanzliche Gericht wieder zuständig ([X.]; Musielak/[X.] und [X.]/[X.]. aaO). Auf den ent-sprechenden Antrag des [X.] ist die Sache damit an das [X.] als Gericht des ersten Rechtszugs
zu verweisen.

Schlick

[X.]

[X.]

[X.]
Roloff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.10.2013 -
13 O 4650/11 Rae -

OLG München, Entscheidung vom 28.08.2014 -
8 U 4328/13 -

Meta

III ZR 305/14

13.04.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2015, Az. III ZR 305/14 (REWIS RS 2015, 12859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12859

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