Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2015, Az. III ZR 305/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12859

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 305/14
vom

13. April 2015

in dem Verfahren auf Anordnung
eines dinglichen Arrests

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
13. April 2015
durch den
Vizepräsidenten
Schlick,
die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Reiter und die
Richterin Dr. Roloff

beschlossen:

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Anordnung
eines dinglichen Arrests vom 26. März 2015 unzuständig und verweist
die Sache auf Antrag des Klägers an das
Landgericht München II.

Gründe:

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Arrestantrag des Klägers
unzuständig. Gemäß § 919
ZPO ist für die Anordnung eines Arrests neben dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende
Gegen-stand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich be-findet, das Gericht der Hauptsache zuständig. Der Bundesgerichtshof ist nicht das Gericht der Hauptsache, auch wenn bei ihm zwischen dem Kläger und dem Beklagten wechselseitig erhobene Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München -
8. Zivilsenat -
vom 28. August 2014 anhängig sind. Gericht der Hauptsache sind gemäß § 943 Abs. 1 ZPO nur das Gericht des ersten Rechtszugs oder das Berufungsgericht, nicht jedoch das Revisionsgericht
(siehe z.B. auch BGH, Beschluss vom 8. Ok-tober 1976 -
II ARZ 2/76, juris Rn. 2; Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl., §
943 Rn.
6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 919 Rn. 5 jew. mwN).
Ist, wie hier, 1
-

3

-

die Berufungsinstanz abgeschlossen, wird das erstinstanzliche Gericht wieder zuständig (BGH; Musielak/Huber und Zöller/Vollkommer jew. aaO). Auf den ent-sprechenden Antrag des Klägers ist die Sache damit an das Landgericht Mün-chen II als Gericht des ersten Rechtszugs
zu verweisen.

Schlick

Herrmann

Seiters

Reiter
Roloff
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 01.10.2013 -
13 O 4650/11 Rae -

OLG München, Entscheidung vom 28.08.2014 -
8 U 4328/13 -

Meta

III ZR 305/14

13.04.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2015, Az. III ZR 305/14 (REWIS RS 2015, 12859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12859

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

24 T 1/22 (Landgericht Düsseldorf)


16 U 80/02 (Oberlandesgericht Köln)


24 W 40/15 (Oberlandesgericht Hamm)


32 SA 9/17 (Oberlandesgericht Hamm)


10 Ga 9/16 (ArbG Würzburg)

Dinglicher Arrest wegen einer gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichteten Straftat des Arbeitnehmers


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.