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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 305/14
vom
13. April 2015
in dem Verfahren auf Anordnung
eines dinglichen Arrests
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
13. April 2015
durch den
Vizepräsidenten
Schlick,
[X.] [X.], [X.], [X.] und die
Richterin Dr. Roloff
beschlossen:
Der [X.] ist für die Entscheidung über den Antrag des [X.] auf Anordnung
eines dinglichen Arrests vom 26. März 2015 unzuständig und verweist
die Sache auf Antrag des [X.] an das
Landgericht München II.
Gründe:
Der [X.] ist zur Entscheidung über den [X.] des [X.]
unzuständig. Gemäß § 919
ZPO ist für die Anordnung eines Arrests neben dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende
Gegen-stand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich be-findet, das Gericht der Hauptsache zuständig. Der [X.] ist nicht das Gericht der Hauptsache, auch wenn bei ihm zwischen dem Kläger und dem Beklagten wechselseitig erhobene Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] -
8. Zivilsenat -
vom 28. August 2014 anhängig sind. Gericht der Hauptsache sind gemäß § 943 Abs. 1 ZPO nur das Gericht des ersten Rechtszugs oder das Berufungsgericht, nicht jedoch das Revisionsgericht
(siehe z.B. auch [X.], Beschluss vom 8. Ok-tober 1976 -
II ARZ 2/76, juris Rn. 2; Musielak/[X.], ZPO, 11. Aufl., §
943 Rn.
6; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 919 Rn. 5 jew. mwN).
Ist, wie hier, 1
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3
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die Berufungsinstanz abgeschlossen, wird das erstinstanzliche Gericht wieder zuständig ([X.]; Musielak/[X.] und [X.]/[X.]. aaO). Auf den ent-sprechenden Antrag des [X.] ist die Sache damit an das [X.] als Gericht des ersten Rechtszugs
zu verweisen.
Schlick
[X.]
[X.]
[X.]
Roloff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.10.2013 -
13 O 4650/11 Rae -
OLG München, Entscheidung vom 28.08.2014 -
8 U 4328/13 -
Meta
13.04.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2015, Az. III ZR 305/14 (REWIS RS 2015, 12859)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12859
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
24 T 1/22 (Landgericht Düsseldorf)
16 U 80/02 (Oberlandesgericht Köln)
24 W 40/15 (Oberlandesgericht Hamm)
32 SA 9/17 (Oberlandesgericht Hamm)
Dinglicher Arrest wegen einer gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichteten Straftat des Arbeitnehmers
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