Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Bei der am 8. Dezember 2008 erfolgten Auslosung der Reihenfolge der Hilfs-schöffen für die Strafkammern beim [X.] ist der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht dadurch verletzt worden, dass der Aushang, mit dem auf die Sitzung und ihre Öffentlichkeit hingewiesen wurde, versehentlich ein fal-sches Datum der Sitzung auswies. Der Fehler war angesichts der Begleitum-stände des angegebenen zurückliegenden Zeitpunktes und der zeitgleich stattfindenden Auslosung der Reihenfolge der Hauptschöffen offensichtlich erkennbar. Einem an der Auslosung interessierten Bürger wäre es ohne [X.] möglich gewesen, sich Kenntnis von der Sitzung durch Rückfrage zu verschaffen (vgl. hierzu [X.] Œ Kammer [X.], 1653). [X.] Raum [X.] [X.]
Meta
09.12.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 5 StR 482/09 (REWIS RS 2009, 180)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 180
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.