Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 2 StR 355/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2434

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:141117B2STR355.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 355/17
vom
14.
November
2017
in dem Strafverfahren
gegen

alias:

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des [X.]
und
des Generalbundesanwalts

zu
2.
und 3.
auf dessen Antrag

am
14.
November 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4,
§
354 Abs.
1 [X.] entspre-chend
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
April 2017
im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre und fünf
Monate festgesetzt wird.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das
[X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaub-tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer

nicht ausgeführten

Verfahrens-rüge und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Die
Sachrüge
führt zu 1
-
3
-
der aus der [X.] ersichtlichen Änderung; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel
als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe fünf Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur fünf Jahre und fünf Monate. Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsverse-hen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, da die [X.], die eine Gesamtstrafe in der einen wie in der anderen Höhe
zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Gesamt-strafen das [X.] für angemessen erachtet hat. Auszuschließen ist jedoch, dass die [X.] eine niedrigere Gesamtstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte.
Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere
von beiden Gesamtstrafen
zu erkennen,
und
diese
selbst festzusetzen
(vgl. Senat, Beschluss
vom 21.
Dezember 2016

2
StR 462/16; Beschluss vom 11.
September 2013

2
StR 298/13; Beschluss vom 15.
Juni 2011

2
StR 194/11; [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2009

5
StR 46/09, [X.]R [X.] §
260 Abs.
1 Urteilstenor
5 mwN).
2
3
-
4
-
Infolge
des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision des [X.] ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 [X.]).
Appl

Krehl

Eschelbach

Zeng

Schmidt

4

Meta

2 StR 355/17

14.11.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 2 StR 355/17 (REWIS RS 2017, 2434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2434

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