Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. V ZR 34/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8657

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 34/13
vom

16. Januar 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Januar 2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann und die Richter Dr.
[X.], Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Czub und Dr.
Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§
543 Abs.
2 ZPO).
Ob die Auslegung der Regelung über die Nutzungsentschädigung in dem Kaufvertrag durch das [X.] einer rechtlichen Prüfung standhielte, erscheint zwar zweifelhaft. Die Zahlungsver-pflichtung der Beklagten in der Hauptsache folgt aber in dem zu-erkannten Umfang jedenfalls aus einem abgetretenen Anspruch der [X.] ge-mäß §
988 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 22.
Juni 2007
-
V
ZR 136/06, [X.], 221).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 556.044,23

Stresemann
[X.]
Schmidt-Räntsch

Czub
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2004 -
10 O 15/01 -

O[X.], Entscheidung vom 31.01.2013 -
3 U 8/08 -

Meta

V ZR 34/13

16.01.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. V ZR 34/13 (REWIS RS 2014, 8657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8657

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.