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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 34/13
vom
16. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Januar 2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann und die Richter Dr.
[X.], Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Czub und Dr.
Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§
543 Abs.
2 ZPO).
Ob die Auslegung der Regelung über die Nutzungsentschädigung in dem Kaufvertrag durch das [X.] einer rechtlichen Prüfung standhielte, erscheint zwar zweifelhaft. Die Zahlungsver-pflichtung der Beklagten in der Hauptsache folgt aber in dem zu-erkannten Umfang jedenfalls aus einem abgetretenen Anspruch der [X.] ge-mäß §
988 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 22.
Juni 2007
-
V
ZR 136/06, [X.], 221).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
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3
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 556.044,23
Stresemann
[X.]
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2004 -
10 O 15/01 -
O[X.], Entscheidung vom 31.01.2013 -
3 U 8/08 -
Meta
16.01.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. V ZR 34/13 (REWIS RS 2014, 8657)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8657
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