Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2002, Az. 4 StR 592/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1936

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[X.] [X.]/01vom13. August 2002in der [X.] Verkehrsordnungswidrigkeit- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richte-rin am [X.] [X.], [X.] am [X.]Dr. [X.] und [X.] und [X.]innen am [X.] [X.] und [X.] am 13. August 2002 beschlossen:Die Sache wird an das [X.] zurück-gegeben.Gründe:I.1. Die [X.]entrale Bußgeldstelle [X.] hat gegen den Betroffenenwegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung)eine Geldbuße in Höhe von 300.- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von ei-nem Monat angeordnet. Den dagegen form- und fristgerecht eingelegten Ein-spruch hat das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Be-troffene in der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ausgeblieben sei. Die-ser Entscheidung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Der Betroffeneerschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Hauptverhandlungstermin.Seine- insoweit bevollmächtigte - Ve[X.]eidigerin beantragte daraufhin, den [X.] von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden und er-klä[X.]e für ihn zu Protokoll, daß die [X.] nicht bestritten und ersich im übrigen zur Sache nicht einlassen werde. Das Amtsgericht wies [X.] auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen zurück, weil dieser Œ ent-gegen § 73 Abs. 2 OWiG Œ nicht vor, sondern erst in der [X.] dem Aufruf der Sache gestellt worden [X.] das U[X.]eil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbe-schwerde eingelegt, mit der er u.a. [X.], der Antrag auf Entbindung von [X.] zum perslichen Erscheinen sei zu Unrecht als verstet zu-rckgewiesen worden.2. Das [X.] beabsichtigt, das U[X.]eil aufzuhebenund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurckzuverweisen.Es ve[X.]ritt die Ansicht, [X.] nicht nur der [X.] noch zu Beginn [X.] gestellt werden konnte, sondern [X.] die Ve[X.]eidigerin alsVe[X.]reterin des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin auch [X.] imSinne des § 73 Abs. 2 OWiG abgeben durfte.An der Aufhebung des amtsgerichtlichen U[X.]eils sieht sich das Oberlan-desgericht durch den [X.] des [X.] vom 15. [X.] - [X.] ([X.]) - (N[X.]V 1999, 436 = [X.], 187) gehinde[X.]. Nach Auffas-sung des [X.] kann ein ve[X.]retungsberechtigter Ve[X.]eidigerin der Hauptverhandlung die in § 73 Abs. 2 OWiG als Voraussetzung fr eineEntbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlunggeforde[X.]en [X.] des Betroffenen nicht nachholen.Das [X.] hat die Sache gemû § 121 Abs. 2[X.] i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem [X.] zur Entschei-dung folgender Rechtsfrage vorgelegt:"Kann ein vom Betroffenen zu seiner Ve[X.]retung - auch in [X.] - bevollmchtigter Ve[X.]eidiger die in § 73 Abs. 2OWiG als Voraussetzung fr eine Entbindung des Betroffenen vonder Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gefor-- 4 -de[X.]en [X.] auch in der Hauptverhandlung wirksam fr denunentschuldigt nicht erschienenen Betroffenen [X.] Der Generalbundesanwalt, der die Vorlegung fr zulssilt, [X.] zu beschlieûen:"Fr den unentschuldigt nicht erschienenen Betroffenen kann einzu seiner Ve[X.]retung schriftlich bevollmchtigter Ve[X.]eidiger die Er-klrung nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht mehr in der [X.] ist an das [X.], weil die [X.] nicht gegeben sind; denn der beabsichtigten U[X.]eils-aufhebung durch das [X.] steht die [X.] nicht entgegen.1. Eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 [X.] (i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1OWiG) setzt voraus, [X.] die vorgelegte Rechtsfrage entscheidungserheblichist (BGHSt 43, 241, 244; [X.] in [X.]. § 121 [X.] Rdn. 37 m.w.[X.] wenn die Rechtsauffassung des vorlegenden [X.]s, mit dervon der Entscheidung eines anderen [X.]s abgewichen [X.], tragende Grundlage der eigenen Entscheidung ist, kommt eine Vorlegungin Betracht (vgl. BGHSt 3, 234, 235; 33, 61, 63). Die Vorlegung ist [X.], wenn die unterschiedlichen Rechtsauffassungen fr die Ent-scheidung des konkreten Falles ohne Bedeutung sind (vgl. [X.], 345,346; [X.] aaO).2. Nach diesen [X.] ist die Vorlegung [X.] 5 -a) Gemû § 73 Abs. 1 OWiG ist der Betroffene im Buûgeldverfahrenzum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht entbindetihn jedoch auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sacheûe[X.] oder erkl[X.] hat, [X.] er sich in der Hauptverhandlung nicht zur [X.] werde, und seine Anwesenheit zur Aufklrung wesentlicher Gesichts-punkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG). § 73 Abs. 3OWiG bestimmt, [X.] sich der Betroffene durch einen schriftlich bevollmch-tigten Ve[X.]eidiger ve[X.]reten lassen kann, wenn das Gericht ihn von der Ver-pflichtung zum perslichen Erscheinen entbunden hat.b) Das [X.] das prozessuale Vorgehendes Amtsgerichts ± und damit das angegriffene U[X.]eil ± aus zwei Grfrrechtsfehlerhaft: [X.]um einen deswegen, weil nach seiner Auffassung der [X.] noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden konnte,und zum anderen, weil die (insoweit bevollmchtigte) Ve[X.]eidigerin noch imHauptverhandlungstermin [X.] nach § 73 Abs. 2 OWiG abgeben [X.]. Die erste ± in der Literatur umstrittene (vgl. [X.], OWiG 13. Aufl. § 73Rdn. 4 m.w.N.) ± Frage hat das [X.] offen ge-lassen (N[X.]V 1999, 436; ebenso in [X.], 429, 431). Das [X.] ist deshalb nicht gehinde[X.], die Aufhebung des amtsgerichtlichenU[X.]eils auf seine Rechtsauffassung zu sttzen.Soweit das [X.] in der beabsichtigten Entscheidung die± ebenfalls umstrittene (vgl. [bejahend] [X.]/[X.]/[X.], OWiG Bd. 1[Stand: Januar 2002] § 73 Rdn. 10; [verneinend] [X.] in [X.] 2. Aufl.§ 73 Rdn. 19 und § 74 Rdn. 20) - Rechtsmeinung ve[X.]reten will, [X.] die Ve[X.]ei-digerin noch in der Hauptverhandlung [X.] nach § 73 Abs. 2 [X.] durfte - wozu sich das Amtsgericht, aus seiner Sicht folgerichtig, nicht- 6 -ûe[X.] hat -, handelt es sich nicht um eine mit der U[X.]eilsaufhebung mitzu-entscheidende Rechtsfrage, fr die mlicherweise eine Vorlegungspflicht be-st(vgl. BGHSt 17, 205, 207 f.; Franke iwe/[X.], StPO 25. Aufl.§ 121 [X.] Rdn. 61 m.w.N.); denn mit der U[X.]eilsaufhebung und der [X.]urck-verweisung errigt sich eine Stellungnahme zu dieser Frage, weil inzwischendadurch, [X.] durch die von der Ve[X.]eidigerin fr den Betroffenen in der [X.] abgegebene [X.] fr die kommende Hauptverhandlung eineErklrung im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegt, eine andere Prozeûlageentstanden ist. Auf die vorgelegte Rechtsfrage kommt es daher in dem hier zuentscheidenden Fall nicht an.Tepperwien [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

4 StR 592/01

13.08.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2002, Az. 4 StR 592/01 (REWIS RS 2002, 1936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1936

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