Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2011, Az. II ZR 151/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 752

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 151/10
vom
6. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und die Richterin [X.], [X.]
Drescher, [X.] und Sunder

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
April 2010 wird [X.], weil keiner der im Gesetz (§
543
Abs.
2
ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Es kann dahinstehen, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, es sei kein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden. Denn die Entscheidung wird getragen von der

weiteren

Begründung des Berufungsurteils, ein etwa [X.] Widerrufsrecht wäre verwirkt. Dagegen vermochte der Kläger keinen durchgreifenden Zulassungsgrund aufzuzeigen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
ZPO).
Streitwert:

Bergmann
[X.]
Drescher

[X.]
Sunder

Meta

II ZR 151/10

06.12.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2011, Az. II ZR 151/10 (REWIS RS 2011, 752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 752

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