Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. XI ZB 37/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4516

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[X.]/03vom17. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Bungeroth, [X.],[X.] und [X.] 17. Februar 2004beschlossen:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der [X.] des [X.] vom21. Oktober 2003 aufgehoben und der Kostenfestset-zungsbeschluß des [X.] April 2003 - 2 O 354/02 - dahingehend abgeändert,daß der Beklagte der Klägerin über die in diesem [X.] festgesetzten Kosten hinaus weitere 76,39 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seitdem 19. März 2003 zu erstatten hat.Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren beträgt 76,39 - 3 -Gründe:Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigenzulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Festsetzungweiterer 76,39 91Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3Satz 1 und § 25 Abs. 2 [X.] von dem Beklagten die geltend ge-machten Reisekosten ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigtenerstattet verlangen.Nach der Rechtsprechung des [X.] stellt die Zuzie-hung eines in der Nähe ihres Wohn- oder [X.] durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oderverklagte Partei im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentspre-chender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar ([X.], Beschlüsse vom 16. Oktober 2002- [X.], NJW 2003, 898, 900, vom 12. Dezember 2002 - [X.], NJW 2003, 901, 902, vom 11. Februar 2003 - [X.]/02,NJW 2003, 1534, vom 18. Februar 2003 - [X.], [X.]. 2003,311, vom 10. April 2003 - [X.], NJW 2003, 2027, vom 9. [X.], [X.]Report 2004, 70, 71 und vom 11. [X.] - [X.], Umdruck S. 6).Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann eingreifen, [X.] im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daßein eingehendes [X.] für die Prozeßführung nicht erfor-derlich sein wird. Dies kommt in Betracht bei gewerblichen Unternehmen,die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet- 4 -hat ([X.], Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 aaO S. 901, vom 10. [X.] aaO S. 2028 und vom 9. Oktober 2003 aaO S. 71).Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmetatbestandes liegenhier - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht vor. [X.] im Rechtsstreit zu behandelnden Fragen - [X.] wegen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einerfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung sowie Voraussetzungen undRechtsfolgen des Widerrufs des zu diesem Zweck geschlossenen [X.] nach dem [X.] - handelt es sich um [X.], rechtlich schwierige Fragen, die im Zeitpunkt der [X.] am 22. Oktober 2002 noch nicht umfassend durch [X.] geklärt waren (vgl. etwa [X.], Urteil vom 12. November2002 - [X.], [X.]Z 152, 331 ff. sowie - im Streitfall handelt essich um einen Personalkredit - Urteile vom 21. Juli 2003 - [X.]/02,[X.], 1762 ff., zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen, und vom23. September 2003 - [X.], [X.], 2232 ff.). Im [X.] war es für die Klägerin kein Routinegeschäft, den Beklagten ausdem Darlehen in Anspruch zu nehmen. Dies gilt umso mehr, weil der zubeurteilende Fall des finanzierten Erwerbs von Anteilen an einer Immobi-lienfondsgesellschaft exemplarischen Charakter hatte und damit für dieKlägerin von ganz erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war.Bei dieser Sachlage war es auch aus der Sicht einer über eineRechtsabteilung verfügenden Bank naheliegend, daß eine sachgerechteund ihre Interessen vollständig wahrende Prozeßführung die mündlicheBesprechung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen mit dem [X.] erforderlich machen würde (vgl. auch Senat, Beschluß- 5 -vom 18. Februar 2003 - [X.], [X.]. 2003, 311).Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl

Meta

XI ZB 37/03

17.02.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. XI ZB 37/03 (REWIS RS 2004, 4516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4516

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