Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. XII ZR 285/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 104

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[X.]BESCHLUSS XII ZR 285/02 vom 20. Dezember 2006 in der Familiensache

Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] und [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 wird dahin berichtigt, dass - im Tenor die Worte "Auf die Erinnerung der Beklagten" durch die Worte "Auf die Erinnerung des Beklagten" und - in den Gründen unter [X.] Satz 5 die Worte "Rechtsanwältin [X.]" durch die Worte "Rechtsanwältin von [X.]" ersetzt werden. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2002 - 150 F 16264/99 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 UF 71/02 -

Meta

XII ZR 285/02

20.12.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. XII ZR 285/02 (REWIS RS 2006, 104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 104

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