Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. XII ZB 112/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5215

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[X.][X.]/06 vom 14. Februar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 126 Die Verstrickungswirkung des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO entfällt erst dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung nicht mehr nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen geltend machen kann. Erst dann kann der Geg-ner gegen die Kostenforderung Einwendungen oder Einreden aus der Person der berechtigten Prozesspartei erheben. [X.], Beschluss vom 14. Februar 2007 - [X.] 112/06 - [X.]/[X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] in [X.] als [X.] vom 23. Mai 2006 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen. [X.]: 2.758 •. Gründe: [X.] Die [X.]en streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit. 1 Mit Urteil vom 15. Juni 2005 wies das Amtsgericht die Klage auf Rück-zahlung überzahlten [X.] ab. Die Berufung wurde durch Urteil des [X.] vom 3. November 2005 zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden in beiden Instanzen dem Kläger auferlegt. Zuvor war der Beklagten mit Beschluss vom 28. April 2004 für die erste Instanz und mit Be-schluss vom 20. Oktober 2005 für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe be-willigt worden. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 rechnete der Kläger gegenüber 2 - 3 - der Kostenforderung mit einem titulierten Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Beklagte auf. 3 Mit Beschluss vom 2. Februar 2006 setzte das Amtsgericht auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten die aufgrund der rechtskräftigen Urteile vom Kläger an ihn zu erstattenden Kosten auf 2.757,67 • fest. Der - unter Hinweis auf die zuvor ausgesprochene Aufrechnung - eingelegten sofor-tigen Beschwerde half die Rechtspflegerin nicht ab. Das [X.] wies die sofortige Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.], die vom Beschwerdegericht zugelassen wurde, weil streitig und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob die Sperrwirkung des § 126 Abs. 2 ZPO auch dann gelte, wenn der Kos-tenschuldner die Aufrechnung erklärt habe, bevor der gegnerische Rechtsan-walt die Forderung nach § 126 ZPO im eigenen Namen geltend mache. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), aber nicht begründet. 4 Das Amtsgericht hat die an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu erstattenden Kosten zu Recht antragsgemäß festgesetzt, weil die gegen die - nach Grund und Höhe unstreitige - Kostenforderung erklärte Aufrechnung des [X.] wegen eines Aufrechnungsverbots nach § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO un-wirksam ist. 5 - 4 - 1. Unstreitig steht der Beklagten gegen den Kläger in Folge der rechts-kräftigen Urteile des Amtsgerichts und des [X.] eine Kostenforde-rung in Höhe von 2.757,67 • zu. 6 7 Nach § 126 Abs. 1 ZPO war der beigeordnete Rechtsanwalt auch [X.], diese Forderung - wie geschehen - im eigenen Namen [X.]. 8 2. Die Kostenforderung ist nicht durch die vom Kläger erklärte Aufrech-nung mit einer titulierten Gegenforderung erloschen. a) Nach § 126 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann der Gegner gegen einen Kosten-erstattungsanspruch nur mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung vom Antragsteller zu erstatten sind. Wechselseitige [X.] aus demselben Rechtsstreit, die regelmäßig auf teilweises Obsiegen und Unterliegen zurückzuführen sind, können deswegen schon im Rahmen der Kostenfestsetzung im Wege des [X.] verrechnet werden. Solche Gegenforderungen hat der Kläger hier aber nicht geltend gemacht. 9 b) Im Übrigen ist eine Einrede aus der Person der [X.] nach § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen den Kostenerstattungsanspruch ihres beigeordneten Rechtsanwalts nicht zulässig. Der Kostenschuldner ist deswegen zunächst auch an der Einrede gehindert, dass er die Kosten bereits an die bedürftige [X.] bezahlt habe, dass diese ihm die Kosten erlassen habe oder dass er der [X.] gegenüber (oder diese ihm gegenüber) aufgerechnet habe. 10 Diese Vorschrift findet ihren Grund in § 126 Abs. 1 ZPO, wonach ein der [X.] im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt seine Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen [X.] kann. Die Vorschrift will dem beigeordneten [X.] - 5 - anwalt - über die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seinen Vergütungsanspruch sichern, zumal er nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Vergütungsansprüche mehr gegen die eigene [X.] geltend machen darf. Allerdings werden die berechtigte [X.] und der ihr beigeordnete Rechtsanwalt dadurch nicht zu [X.] im Sinne des § 428 BGB; auch im Innenverhältnis sind sie nicht nach § 430 BGB zu gleichen Anteilen berechtigt. Vielmehr steht die Kostenforderung auch dann weiterhin der [X.] zu, während § 126 Abs. 1 ZPO eine gesetzliche [X.] für den beigeordneten Rechtsanwalt - oder im Falle des [X.] nach § 59 [X.] für die Staatskasse - betrifft (vgl. Senatsbe-schluss vom 11. Juni 1997 - [X.] ZR 254/94 - FamRZ 1997, 1141). Bei der Auslegung des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB ist deswegen auch zu berücksichtigen, dass die Vorschrift die Vergütungsansprüche des beigeordne-ten Rechtsanwalts sichern will. Der Ausschluss von Einreden aus der Person der [X.] (sog. Verstrickung) ist deswegen so lange gerechtfertigt, wie der [X.] noch im eigenen Namen geltend machen kann. Unerheblich ist demgegenüber - wie das Beschwerdegericht zu Recht ausführt -, ob der beigeordnete Rechtsanwalt sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Aufrechnung bereits ausgeübt hatte (so inzwischen einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, vgl. [X.] Rpfleger 1987, 218, [X.] Rpfleger 1994, 422, OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 468 und jetzt auch [X.] 1996, 335; [X.] 2. Aufl. § 126 [X.]. 18; [X.] ZPO 22. Aufl. § 126 [X.]. 7; [X.]/[X.] 26. Aufl. § 126 [X.]. 16). 12 c) Die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebende Verstrickung des [X.] entfällt nach dem Sinn und Zweck dieser Vor-schrift erst dann, wenn - z.B. durch den Erlass eines [X.] - 6 - schlusses für die [X.] - eindeutig feststeht, dass der Anspruch nicht mehr von dem beigeordneten Rechtsanwalt geltend gemacht werden kann. Erst dann bedarf es einer Sicherung der Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nicht mehr, so dass auch Einwendungen allein aus der Person der [X.] den Kostenerstattungsanspruch zum Erlöschen bringen können (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - [X.] ZR 39/93 - NJW 1994, 3292; [X.] NJW-RR 2004, 717; [X.] 2004, 556; [X.] 2003, 245 und [X.] NJW-RR 1998, 214). Unabhängig davon sind Abreden der [X.]en nur wirk-sam, wenn sie dazu führen, dass ein Kostenerstattungsanspruch erst gar nicht entsteht, und die deshalb ein Beitreibungsrecht des beigeordneten Anwalts aus § 126 Abs. 1 ZPO von vornherein ausschließen (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - [X.] ZR 285/02 - FamRZ 2007, 123). Nur solches muss sich der beigeordnete Rechtsanwalt und ggf. in seiner Rechtsnachfolge die Staats-kasse stets entgegenhalten lassen (Senatsbeschluss vom 15. März 2006 - [X.] ZR 209/05 - [X.], 853). d) Umgekehrt tritt eine dauerhafte Verstrickung ein, wenn der beigeord-nete Rechtsanwalt einen noch bestehenden Kostenerstattungsanspruch im ei-genen Namen beitreibt. Dann können Einreden, die allein in der Person der [X.] begründet sind, die Forderung nicht mehr zu Fall bringen. So liegt der Fall hier, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den noch "verstrickten" 14 - 7 - Kostenerstattungsanspruch mit dem in eigenem Namen gestellten [X.] vom 3. November 2005 beigetrieben hat. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: AG [X.]-Pankow/[X.], Entscheidung vom 02.02.2006 - 20 F 6277/03 - KG [X.], Entscheidung vom 23.05.2006 - 19 WF 56/06 -

Meta

XII ZB 112/06

14.02.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. XII ZB 112/06 (REWIS RS 2007, 5215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5215

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