Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 199/13
vom
5. September
2013
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Verfahrensrüge, mit der die Revision beanstandet, dass der [X.] nicht im Hinblick auf eine Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt nach §
64 StGB durch einen Sachverständigen begutachtet worden ist, bemerkt der [X.] ergänzend:
Die Beanstandung ist ausdrücklich als Aufklärungsrüge, nicht aber als Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] erhoben (zum Wahlrecht des Revisionsführers, die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts oder / und mit
der Aufklärungsrüge anzugreifen, vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2011 -
3 [X.], [X.], 471, 472; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 380).
Gegen die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge bestehen schon deshalb
Bedenken, weil die Revision nicht mitteilt, welches Ergebnis das ver-misste Sachverständigengutachten erbracht hätte. Die Beanstandung ist aber jedenfalls unbegründet, weil im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum die Annahme eines Hangs, be-rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, fern lag und ange-sichts der gleichartigen Taten, die der Angeklagte -
ohne Drogen zu nehmen -
in den Jahren 2006 und 2007 begangen hatte, ein sympto-matischer Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelverbrauch und den verfahrensgegenständlichen Taten nicht ersichtlich war. Die [X.] musste sich deshalb nicht gedrängt sehen, die begehrte Begutachtung durchführen zu lassen.
Schäfer
Pfister Hubert
Mayer [X.]
Meta
05.09.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2013, Az. 3 StR 199/13 (REWIS RS 2013, 3014)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3014
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 351/14 (Bundesgerichtshof)
3 StR 351/14 (Bundesgerichtshof)
Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit: Pathologisches Spielen oder Spielsucht als krankhafte seelische Störung
3 StR 305/08 (Bundesgerichtshof)
2 StR 383/15 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Antrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen
5 StR 51/23 (Bundesgerichtshof)
Aufklärungsrüge bei Beanstandung der teilweisen Nichtanwesenheit eines Sachverständigen in Hauptverhandlung