Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2013, Az. 3 StR 199/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3014

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 199/13

vom
5. September
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Verfahrensrüge, mit der die Revision beanstandet, dass der [X.] nicht im Hinblick auf eine Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt nach §
64 StGB durch einen Sachverständigen begutachtet worden ist, bemerkt der [X.] ergänzend:
Die Beanstandung ist ausdrücklich als Aufklärungsrüge, nicht aber als Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] erhoben (zum Wahlrecht des Revisionsführers, die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts oder / und mit

der Aufklärungsrüge anzugreifen, vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2011 -
3 [X.], [X.], 471, 472; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 380).

Gegen die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge bestehen schon deshalb
Bedenken, weil die Revision nicht mitteilt, welches Ergebnis das ver-misste Sachverständigengutachten erbracht hätte. Die Beanstandung ist aber jedenfalls unbegründet, weil im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum die Annahme eines Hangs, be-rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, fern lag und ange-sichts der gleichartigen Taten, die der Angeklagte -
ohne Drogen zu nehmen -
in den Jahren 2006 und 2007 begangen hatte, ein sympto-matischer Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelverbrauch und den verfahrensgegenständlichen Taten nicht ersichtlich war. Die [X.] musste sich deshalb nicht gedrängt sehen, die begehrte Begutachtung durchführen zu lassen.
Schäfer

Pfister Hubert

Mayer [X.]

Meta

3 StR 199/13

05.09.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2013, Az. 3 StR 199/13 (REWIS RS 2013, 3014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3014

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