Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. I ZR 172/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 410

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215UIZR172.14.0

BUN[X.]SGERIC[X.]TS[X.]OF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]/14
Verkündet am:

17.
Dezember 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 652
Der Makler, der einem Interessenten das Exposé eines anderen Maklers über-gibt, bringt damit grundsätzlich nicht zum Ausdruck, dass er im Erfolgsfall selbst eine Provision beansprucht. [X.] der Makler auch für solche Objekte eine Provi-sion beanspruchen, die ihm durch einen dritten Makler benannt worden sind, muss er dies gegenüber dem Interessenten unmissverständlich zum Ausdruck bringen.
[X.], Urteil vom 17. Dezember 2015 -
I [X.]/14 -
Kammergericht

LG [X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhand-lung vom 17. Dezember 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Rich-ter Fe[X.]ersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die [X.] der Klä-gerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6.
März 2014 aufgehoben.
Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 5.
September 2013 wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist Immobilienmaklerin. Die Beklagten beabsichtigten, in [X.] ein [X.]ausgrundstück zu kaufen.

Am 21.
September 2012 stellte [X.]

dem für die Beklagten han-
delnden [X.]

ein Exposé der [X.]

Gmb[X.] (im Folgenden:
1
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-
3
-
[X.]

) über ein bebautes Grundstück zur Verfügung. Das Exposé hatte die
[X.]

mit E-Mail vom 18.
Mai 2012 an [X.]

übersandt. Das Exposé
der [X.]

enthielt einen [X.], jedoch keine Angabe zur Identität
des Verkäufers.

Am 24.
September 2012 besichtigten die Beklagten und [X.]err T.

mit
[X.]

das Objekt. An dieser Besichtigung nahm die Geschäftsführerin
der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin teil. Die Klägerin [X.] [X.]

am 4.
Oktober 2012 Planungsunterlagen zu dem Objekt
sowie ein eigenes Verkaufsexposé mit einem [X.]inweis auf eine zu ihren Guns-ten fällig werdende Maklerprovision. In diesem Exposé war ein unvollständiger [X.]inweis auf die Identität der Verkäuferin enthalten. [X.]err T.

übermittelte der
Klägerin am 5.
Oktober 2012 ein Kaufangebot der Beklagten. Später ermittelte er die Kontaktdaten der Verkäuferin und verhandelte mit dieser direkt. Die [X.] erwarben das Objekt mit notariellem Kaufvertrag vom 26.
Oktober 2012

Die Klägerin beansprucht von den Beklagten als Gesamtschuldner die nebst Zinsen, zum einen aus eigenem Recht in [X.]öhe von 83.300

des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer), zum anderen aus ihr abgetretenem Recht entweder des [X.]

alternativ der [X.]

(6
%
des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer). Außerdem macht sie

Das [X.] hat eigene Ansprüche der Klägerin verneint und die [X.] zur Zan-spruch der [X.]

verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschluss-
berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten wegen eigener 3
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4
-

sowie vorgerichtlicher [X.], jeweils nebst Zinsen, verurteilt und die Klage wegen abgetretener Ansprüche abgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten
eine vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt mit ihrer [X.], deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, eine weitergehende Verurteilung der Beklagten nach dem erstinstanzlichen Klageantrag.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht
hat angenommen, die Klägerin habe für den Nachweis der Gelegenheit zum
Kauf des Objektes einen eigenen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision in [X.]öhe von 83.300

652 Abs.
1 BGB. Weitergehende Provisionsansprüche aus abgetretenem Recht bestünden da-gegen nicht.

Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den [X.]en sei ein [X.] zustande gekommen. Die Beklagten hätten, vertreten durch [X.]

, in Kenntnis des in dem Verkaufsexposé der Klägerin enthaltenen Provi-
sionsverlangens deren [X.] in Anspruch genommen. Zwar habe die Klägerin nicht unter Beweis gestellt, den Beklagten den Namen und die An-schrift der Verkäuferin mitgeteilt zu haben. Die Beklagten seien jedoch nach [X.] und Glauben gehindert, die fehlende Mitteilung der Verkäuferin dem [X.] entgegenzuhalten.

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5
-

Aus abgetretenem Recht bestünden keine Ansprüche. Ein Provisionsan-spruch der [X.]

bestehe nicht, da die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe,
dass zwischen der [X.]

und den Beklagten ein Maklervertrag zustande ge-
kommen sei. [X.]

könne eine Provision ebenfalls nicht beanspruchen.
Es sei schon zweifelhaft, ob zwischen ihm und den Beklagten ein Maklervertrag zustande gekommen sei. Jedenfalls setze ein hinreichender
Nachweis voraus, dass der Makler seinen am Kauf interessierten Kunden den Namen und die An-schrift des möglichen Verkäufers nenne. Dass dies erfolgt sei, trage die Kläge-rin nicht vor.

I[X.] Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat, und zur Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision aus ei-genem Recht zu (§
652 Abs. 1 BGB). Zwar ist zwischen den [X.]en ein [X.] zustande gekommen. Die Klägerin hat jedoch keine vergütungspflich-tige Maklerleistung erbracht.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwi-schen der Klägerin und den Beklagten Anfang Oktober 2012 ein Maklervertrag zustande gekommen ist.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Maklervertrag sei nicht bereits dadurch zustande gekommen, dass die Beklagten den [X.] wahrgenommen hätten und [X.]err T.

mit E-Mail vom 4.
Oktober 2012
die Klägerin an die Übersendung von Grundrisszeichnungen erinnert habe. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Beklagten und [X.]err T.

nicht davon ausgehen
müssen, dass die Klägerin eine Maklerprovision fordern werde. Jedoch liege ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Maklervertrages in der Übersendung 9
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des Exposés vom selben Tag. Dieses Angebot hätten die Beklagten, vertreten durch [X.]

, mit E-Mail vom 5. Oktober 2012 angenommen. In der an die
Klägerin gerichteten E-Mail habe [X.]err T.

namens der Beklagten der Klägerin
und dem Eigentümer des [X.]. Nach den Umständen habe die Klägerin das Angebot an die Verkäuferin weiterleiten sollen. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nach-prüfung stand.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist in der Entgegennahme von [X.] nicht in jedem Falle und nicht ohne [X.] der Abschluss eines [X.] zu erblicken. Aus der Tatsache, dass eine [X.] sich die Mitwirkung des Maklers gefallen lässt, folgt noch nicht not-[X.]digerweise, dass sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will. Es ist Sache des Maklers, in dieser [X.]insicht für klare Verhältnisse zu sorgen. Wenn den Umständen nach mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass der Kaufin-teressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte, muss er eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Makler des Käufers sein will. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen ([X.], Urteil vom 17.
September 1998 -
III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361, 362 mwN). Ein Kauf-interessent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf [X.] eines [X.] annehmen will ([X.], Urteil vom 6.
Dezember 2001 -
III
ZR
296/00, NJW 2002, 817; Urteil vom 16.
November 2006
-
III ZR 57/06, NJW-RR 2007, 400 Rn. 13).

c) Nach diesen Grundsätzen und nach den vom Berufungsgericht ge-troffenen Feststellungen kann von dem Abschluss eines [X.] den [X.]en vor Anfang Oktober 2012 nicht ausgegangen werden.
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-

[X.]) Die Revisionserwiderung beruft sich ohne Erfolg auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, [X.]

habe mitgeteilt, dass die Klägerin ein
möglicherweise passendes Objekt vermakele, die Beklagten hätten sich [X.] gezeigt und [X.]

gebeten, einen Kontakt zur Klägerin herzu-
stellen.
Sodann sei es zu dem Besichtigungstermin am 24.
September 2012 gekommen.
Dieser Vortrag wäre nur dann zur Begründung eines eigenen [X.]s der Klägerin geeignet, [X.]n [X.]

als Vertreter der
Klägerin aufgetreten und in deren Namen ein Provisionsverlangen ausgespro-chen und [X.] erbracht hätte. Selbst [X.]n dieser Vortrag der Klä-gerin in der Klageschrift in diesem Sinne zu verstehen sein sollte, hätte sie [X.] jedenfalls nicht festgehalten, als sie im Wege der [X.] neben einer Provision aus eigenem Recht auch eine Provision aus abgetretenem Recht des [X.]

geltend gemacht und vorgetragen hat, zwischen den
Beklagten und [X.]

sei ein Maklervertrag zustande gekommen.
Dr.
W.

kann in diesem Fall nur dann eigene Maklerlohnansprüche erwor-
ben haben, [X.]n er gerade nicht im Namen und in Vollmacht der Klägerin, sondern im eigenen Namen aufgetreten wäre.

[X.]) Selbst [X.]n die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesell-schafterin der Klägerin durch ihre Teilnahme an dem Besichtigungstermin am 24.
September 2012 zu erkennen gegeben haben sollte, dass sie Maklerin ist, und selbst [X.]n die Beklagten bei der Besichtigung von ihr die Übersendung von Grundrisszeichnungen erbeten hätten, liegt darin kein konkludenter Ver-tragsabschluss. Die Beklagten mussten, da die Klägerin vor dem 4. Oktober 2012 nicht deutlich gemacht
hat, für sie als Maklerin tätig werden zu wollen, nicht damit rechnen, dass sie im Erfolgsfall von ihnen eine Provision [X.] würde. Dies galt hier insbesondere deshalb, weil sie nicht die ihnen bis dahin unbekannte Klägerin um die Durchführung eines Besichtigungstermins 15
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-
gebeten hatten, sondern [X.]

. Auf den streitigen Vortrag der Beklag-
ten, die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kläge-rin sei ihnen bei dem Besichtigungstermin nicht vorgestellt worden, sie hätten sie für eine Vertreterin der [X.]ausverwaltung gehalten, kommt es nicht an.

d) Dadurch, dass die Klägerin dem für die Beklagten tätigen [X.]

mit E-Mail vom 4.
Oktober 2012 ein Exposé übersandt hat, das ein ausdrückli-ches Verlangen nach Zahlung einer Provision in [X.]öhe von 5
%
des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer enthielt, hat sie den Beklagten ein Angebot auf [X.] eines Maklervertrages gemacht (§
145 BGB). Dieses Angebot hat der für die Beklagten tätige [X.]err T.

angenommen (§
147 Abs.
2 BGB), indem er
mit seiner E-Mail vom 5.
Oktober 2012 der Klägerin und dem [X.] im Namen und in Vollmacht der Beklagten ein Kaufangebot unterbrei-tet und damit erkennbar die Klägerin gebeten hat, für die Beklagten tätig zu werden und das Angebot an den Grundstückseigentümer weiterzuleiten. [X.]ier-gegen erhebt die Revision keine [X.].

2. Die Revision [X.]det sich zu Recht gegen die Annahme des [X.], die Klägerin habe eine die Provisionspflicht der Beklagten auslö-sende Tätigkeit erbracht. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen diese Annahme nicht.

a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen vollständigen Nachweis einer Gelegenheit zum Ab-schuss eines Kaufvertrages über das Objekt erbracht hat.

[X.]) Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung besteht in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages". Damit ist eine Mit-teilung des Maklers an
seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage 17
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versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten [X.]auptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, [X.]n er auch erfährt, an [X.] er sich wegen des angestrebten Vertrages [X.]den muss, wird der Immobilienmakler seinen am Kauf interessierten Kun-den im allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den möglichen Verkäufer nennen müssen ([X.], Urteil vom 22.
Oktober 1986 -
IVa [X.], [X.], 23 mwN; Urteil vom 14.
Januar 1987 -
IVa [X.], NJW 1987, 1628, 1629; Urteil vom 25.
Februar 1999
-
III ZR 191/98, [X.]Z 141, 40, 46). Dabei ist es regelmäßig not[X.]dig, dass der vollständige Name und die Anschrift derjenigen Person, die als Vertrags-partner in Betracht kommt und mit der die erforderlichen Verhandlungen geführt werden können, genannt werden
([X.], Urteil vom 15.
April 2010
-
III ZR 153/09, NJW-RR 2010, 1385 Rn. 10). Das Verschaffen einer reinen Er-mittlungsmöglichkeit
stellt keinen Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages dar (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 1385 Rn. 10).

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe ihren Vor-trag, sie habe [X.]

die Kontaktdaten des Geschäftsführers der Komple-
mentärin der Verkäuferin mitgeteilt, nicht unter Beweis gestellt. Die im Rahmen des Nachweises erforderlichen Angaben seien auch nicht in dem Exposé der Klägerin enthalten gewesen. In dem Exposé sei weder der zutreffende Name der Verkäuferin noch Name und Anschrift einer Kontaktperson genannt worden. Diese Ausführungen werden von der Klägerin im Revisionsverfahren nicht an-gegriffen. Sie lassen Rechtsfehler auch nicht erkennen.

b) Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der unvollständige Nachweis zum Vertragsabschluss dem geltend gemachten Provisionsanspruch der Klägerin nicht entgegensteht.

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10
-
[X.]) Allerdings ist die Namhaftmachung des Vertragspartners in bestimm-ten Ausnahmefällen entbehrlich. So kann ein ausreichender Nachweis im Sinne von §
652 Abs. 1 BGB auch dann vorliegen, [X.]n der Makler den Namen des Vertragspartners (noch) nicht mitgeteilt hat. Die Namhaftmachung ist entbehr-lich, [X.]n bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nach-forschungen erforderlich sind, etwa weil die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt. Die unterbliebene An-gabe
des Eigentümers kann den Provisionsanspruch ferner dann nicht zu Fall bringen, [X.]n es dem [X.] vorerst nicht auf die Person des Eigentü-mers
ankam, weil er sich zunächst einmal über die Geeignetheit des Grund-stücks schlüssig werden wollte. Die gegenteilige Auffassung nimmt
nicht genü-gend Bedacht darauf, dass mit der Preisgabe aller erforderlichen Daten des
nachgewiesenen Objekts die wesentliche (geldwerte) Maklerleistung bereits erbracht war, und dass die Ermittlung des Eigentümers "am Makler vorbei" für einen zahlungsunwilligen [X.] in dieser Lage ein Leichtes sein kann ([X.], Urteil vom 6.
Juli 2006 -
III ZR 379/04, [X.], 3062
Rn.
13).

[X.]) [X.]iervon ist das Berufungsgericht zwar im Ansatz ausgegangen, es hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass ein solcher Ausnahmefall im [X.] gegeben ist.

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.]err
T.

habe nach dem
Besichtigungstermin die Eigentümerin des Grundstücks ermittelt und sich tele-fonisch mit der für die Verkäuferin handelnden vertretungsberechtigten Person in Verbindung gesetzt. Dadurch hätten die Beklagten die Eigentümerin "am Makler vorbei" ermittelt. Bei dieser Sachlage könnten sie nach dem Grundsatz von [X.] und Glauben nicht geltend machen, die Klägerin habe einen vollstän-digen Nachweis nicht erbracht. Auf eine sich aus dem Exposé der [X.]

erge-
bende Vorkenntnis könnten sich die Beklagten nicht berufen. Da dieses Exposé 23
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-
die Person des Verhandlungspartners auf Verkäuferseite nicht benenne, liege eine Vorkenntnis nicht vor. Es sei für die Entscheidung davon auszugehen, dass die Nachweistätigkeit der Klägerin für den Abschluss des Kaufvertrages ursächlich gewesen sei. Wenn der Makler die Gelegenheit zum [X.] nachgewiesen habe und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenen Zeitabstand nachfolge, ergebe sich daraus der Schluss auf den erforderlichen [X.] von selbst.

(2) Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht davon aus-gegangen werden, dass im Streitfall ausnahmsweise eine Benennung des Ver-tragspartners für eine Nachweisleistung der Klägerin entbehrlich war. Allerdings hat der für die Beklagten tätige [X.]err T.

die Eigentümerin ohne Einschaltung
der Klägerin selbst ermittelt. Dabei hat er jedoch nicht eine von der Klägerin bereits erbrachte geldwerte Maklerleistung ausgenutzt. Die Beklagten hatten ohne Zutun der Klägerin bereits aufgrund des Exposés der [X.]

und aufgrund
des mit [X.]

durchgeführten Besichtigungstermins die wesentlichen
Informationen über das Objekt erhalten. Das nach dem Besichtigungstermin an die Beklagten übermittelte Exposé der Klägerin enthielt demgegenüber keine Information, die für die Beklagten über die bereits über das Objekt erlangten Informationen hinaus einen Geldwert gehabt hätte. Bei einer solchen Sachlage kann eine Ermittlung des Eigentümers unter Umgehung der Klägerin nicht als treuwidrig angesehen werden.

(3) Da die Klägerin keinen vollständigen Nachweis für die Gelegenheit eines Vertragsabschlusses erbracht hat, kommt es auf die Fragen einer etwai-gen Vorkenntnis der Beklagten und der Kausalität der Maklerleistung der Kläge-rin für den nachfolgenden Vertragsabschluss nicht an.

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-
3. Dass die Klägerin Vermittlungsleistungen erbracht hätte, die einen Provisionsanspruch nach §
652 Abs.
1 BGB begründen könnten, wird von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. [X.]ierfür ist nach den getroffenen Feststellungen im Berufungsurteil auch nichts ersichtlich.

4. Da der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagten aus eigenem Recht zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Erstattung ihr entstandener vorgerichtlicher Anwaltskosten.

II[X.] [X.] der Klägerin hat ebenfalls Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Mit den Erwägungen des Berufungs-gerichts können Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht des
Dr.
W.

nicht verneint werden.

1. Die auf abgetretene Ansprüche gestützte Klage war in den [X.] mangels hinreichender Bestimmtheit des Streitgegenstands unzuläs-sig (§
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO) und ist erst im Revisionsverfahren zulässig gewor-den. Die Klägerin hat ihre Klage in [X.]öhe eines Betrages von [X.] auf Ansprüche aus abgetretenem Recht des [X.]

und der [X.]

gestützt. Insoweit handelte es sich trotz einheitlichen Klageziels um unter-schiedliche Streitgegenstände. Diese können nicht im Wege einer alternativen Klagehäufung derart geltend gemacht werden, dass zwar nur einer der [X.] tenoriert, die Auswahl aber dem Gericht überlassen werden soll. Vielmehr ist es Sache der klagenden [X.], die Streitgegenstände in ein Eventualver-hältnis zu stellen. Dies kann noch in der Revisionsinstanz geschehen ([X.], Beschluss
vom 24.
März 2011 -
I
ZR
108/09, [X.]Z 189, 56 Rn.
8 -
TÜV
I;
Be-schluss vom 27.
November 2013 -
III
ZR 371/12, juris). Im Revisionsverfahren 28
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13
-
hat die Klägerin erklärt, dass sie die Klage aus abgetretenem Recht auf den Anspruch des [X.]

, hilfsweise auf einen Anspruch der [X.]

stützt.

2. Es kann aufgrund der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin aus abgetretenem Recht des [X.]

Provisionsansprüche gegen die Beklagten zustehen.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, ob zwischen den Beklagten und [X.]

ein Maklervertrag zustande gekommen sei, sei zweifelhaft. In
der Übergabe des Exposés der [X.]

liege kein Angebot des [X.]

auf
Abschluss eines Maklervertrages, da aus Sicht der Beklagten nach der [X.] des Exposés allein die [X.]

als mögliche Partnerin eines Maklervertra-
ges in Betracht komme. Die Frage könne jedoch dahinstehen, weil der Klägerin ein Provisionsanspruch
aus abgetretenem Recht des [X.]

auch bei
Vorliegen eines Maklervertrages nicht zustehe. Dieser habe einen provisions-auslösenden Nachweis der Kaufgelegenheit nicht erbracht, weil er den [X.] den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers
nicht genannt ha-be. Dass dies geschehen wäre, trage die Klägerin nicht vor. Soweit sie darlege, [X.]

habe den Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin möglicherweise
ein passendes Objekt vermakele, liege darin lediglich ein indirekter Nachweis, der
keine ausreichende Nachweisleistung darstelle. Nach dem Vortrag der Klä-gerin sei die Tätigkeit des [X.]

mit der Benennung der Klägerin als
Maklerin beendet gewesen. Bezogen auf einen etwaigen Provisionsanspruch des [X.]

komme eine An[X.]dung
der Grundsätze über den Abschluss
des [X.]auptvertrages "am Makler vorbei" nicht in Betracht.

b) Gegen diese Beurteilung [X.]det sich die Anschlussberufung mit [X.]. Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beklagten [X.]

eine Provision für den
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-
Nachweis des Objekts versprochen haben und die Klägerin seinen Provisions-anspruch aus abgetretenem Recht mit Erfolg geltend machen kann.

[X.]) Die Übermittlung des Exposés der [X.]

und die
Durchführung des
Besichtigungstermins kann entgegen der Ansicht der [X.] nicht zum Zustandekommen eines Maklervertrages mit [X.]

füh-
ren, der die Beklagten verpflichtet hätte, für den Nachweis des Objekts eine Provision zu
zahlen.

[X.] Der Makler, der einem Interessenten das Exposé eines anderen [X.] übergibt, bringt damit grundsätzlich nicht zum Ausdruck, dass er im [X.] selbst eine Provision beansprucht. Er gibt damit kein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages mit ihm selbst
ab. Da es Sache des Maklers ist, gegen-über dem Interessenten für klare Verhältnisse darüber zu sorgen, für [X.] er [X.] erbringen will (vgl. [X.], NJW-RR 1999, 361, 362 mwN), [X.] ein Provisionsverlangen, [X.]n der Makler das Exposé eines [X.] übergibt, eine ausdrückliche Erklärung, dass er selbst eine provisionspflichtige Maklerleistung für den Interessenten erbringen will. Geschieht dies nicht, kann die Übergabe eines fremden Exposés, selbst [X.]n ihr ein Besichtigungstermin nachfolgt, nicht als Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages im eigenen
Namen angesehen werden.

(2) Nichts anderes gilt, [X.]n der Makler, der ein fremdes Exposé über-gibt, mit dem
Interessenten bereits in anderem Zusammenhang durch einen Maklervertrag verbunden ist. Wenn, wie die [X.] geltend macht, Dr.
W.

bereits in der Vergangenheit als Makler für die Beklagten
tätig
geworden sein sollte, ihnen weitere Objekte -
verbunden mit einem Provisions-verlangen -
angeboten hätte und [X.]n das bisherige Verhalten der Beklagten dahingehend aufgefasst werden kann, dass sie sich die [X.] des 35
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-
Dr.
W.

gefallen lassen haben, würde dies dazu führen, dass ein Makler-
vertrag zwischen ihnen und [X.]

zustande gekommen wäre. Ein sol-
chermaßen durch schlüssiges Verhalten zustande gekommener Maklervertrag begründet eine Provisionspflicht der Beklagten jedoch nur für solche Objekte, bei denen [X.]

erkennbar in eigenem Namen für sie [X.]
erbracht hat. Ein derartiger, durch schlüssiges Verhalten zustande gekommener Maklervertrag kann nicht erweiternd ausgelegt werden. Der Maklerkunde, der von einem Makler das Exposé eines dritten, ihm unbekannten Maklers erhält, kann aufgrund der Umstände annehmen, dass es sich bei dem Exposéersteller um einen Verkäufermakler handelt und dass der ihm gegenüber tätige Makler in dessen Auftrag tätig wird.

[X.]) Nach dem Vortrag der Klägerin kommt jedoch in Betracht, dass Dr.
W.

für den Nachweis des Objekts ausdrücklich eine eigene Provision
von den Beklagten gefordert hat und diese in Kenntnis seines Provisionsverlan-gens seine Dienste in Anspruch genommen haben.

[X.] [X.] der Makler auch für solche Objekte eine Provision beanspruchen, die ihm durch einen dritten Makler benannt worden sind, muss er dies gegen-über dem Interessenten unmissverständlich zum Ausdruck bringen.

(2) Nach der Behauptung der Klägerin ist dies geschehen. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten hätten nach Erhalt des Exposés der [X.]

ge-
genüber [X.]

die [X.]öhe der Provision ausdrücklich angesprochen, die-
ser habe daraufhin mitgeteilt, dass er intern im Verhältnis zur [X.]

verpflichtet
sei, einen Teil der von den Beklagten an ihn zu zahlenden Provision abzugeben und dass eine Reduzierung der Provision deshalb nicht in Betracht komme; die Beklagten hätten [X.]

in Kenntnis dieses Provisionsverlangens um
Vereinbarung eines Besichtigungstermins gebeten, der am 24. September 2012 38
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stattgefunden habe. Dieser Vortrag ist geeignet, einen Maklerlohnanspruch des [X.]

gegen die Beklagten zu begründen.

cc) Zwar hat [X.]

den Beklagten gegenüber nur eine unvollstän-
dige Nachweisleistung erbracht.

[X.] Für einen vollständigen Nachweis ist es regelmäßig not[X.]dig, dass der vollständige Name und die Anschrift derjenigen Person, die als Vertrags-partner in Betracht kommt und mit der die erforderlichen Verhandlungen geführt werden können, benannt wird ([X.], NJW-RR 2010, 1385 Rn. 10). Das Exposé der [X.]

, das [X.]

den
Beklagten übermittelt hat, enthielt ausweislich
der Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsgericht Bezug ge-nommen hat, keine Angaben zum Eigentümer des Objekts.

(2) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein [X.]inweis des [X.]

auf die Klägerin für einen Nachweis nicht ausgereicht
hätte. Der [X.]inweis auf einen anderen Makler, der sodann erst den Kontakt zu der auf Verkäuferseite verhandlungsberechtigten Person herstellt, ist als indi-rekter Nachweis keine die Provisionspflicht auslösende Maklerleistung ([X.]/
[X.], BGB,
74. Aufl., § 652 Rn. 25).

[X.]) Vorausgesetzt, zwischen [X.]

und den Beklagten bestand
für das fragliche Objekt
eine Provisionsvereinbarung, wären die Beklagten den-noch zur Zahlung einer Provision verpflichtet.

Im Verhältnis der Beklagten zu [X.]

wären die -
vom Berufungs-
gericht rechtsfehlerhaft im Verhältnis zwischen den Beklagten zur Klägerin her-angezogenen -
Grundsätze für eine Provisionspflicht auch bei unvollständigem Nachweis heranzuziehen. In diesem Verhältnis trifft die Annahme des Beru-41
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fungsgerichts zu, dass der unvollständige Nachweis nicht provisionsschädlich ist. Unstreitig hat der für die Beklagten tätige [X.]err T.

die Eigentümerin ohne
Einschaltung der Klägerin, des [X.]

oder der [X.]

, mithin an allen
drei Maklern vorbei, selbst ermittelt. Dabei hat er die aufgrund des mit
Dr.
W.

durchgeführten Besichtigungstermins erlangten wesentlichen In-
formationen über das Objekt ver[X.]det, die bei den Beklagten zu der Schluss-folgerung geführt haben, dass das angebotene Grundstück für ihre Zwecke [X.] ist.

[X.] Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da Feststellungen zu der Behauptung der Klägerin
feh-len, [X.]

habe für den Nachweis des Objekts gegenüber den Beklagten
für sich eine -
mit der [X.]

zu teilende -
Provision gefordert. Die Sache ist da-
her zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass ein Provisionsanspruch des [X.]

nicht gegeben ist, wäre die Klage auf die Berufung der Beklagten
in vollem Umfang abzuweisen. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der
[X.]

kein Provisionsanspruch zu.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass zwischen der [X.]

und den Beklagten ein Makler-
vertrag zustande gekommen sei. In der Übergabe des Exposés der [X.]

durch [X.]

an die Beklagten liege kein an die Beklagten gerichtetes
Angebot der [X.]

auf Abschluss eines Maklervertrages. Das Exposé der
[X.]

sei nicht an die Beklagten, sondern an [X.]

gerichtet gewesen.
Den Umständen nach habe es sich um ein Vertragsangebot der [X.]

an
Dr.
W.

gehandelt. Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass
46
47
48
-
18
-
bei der [X.]

im Mai 2012 bekannt gewesen sei, dass die Beklagten an einem
Kauf des Objekts interessiert gewesen seien. Unstreitig hätten die Beklagten [X.]

erst im September 2012 kennengelernt. Seien die Beklagten der
[X.]

nicht bekannt gewesen, habe diese den Beklagten mit der Übersendung
des Exposés an [X.]

kein Angebot zum Abschluss eines Maklervertra-
ges machen können. Die Klägerin lege weder schlüssig dar, dass [X.]

bevollmächtigt gewesen sei, für die [X.]

ein Vertragsangebot abzugeben,
noch dass dieser als von der [X.]

beauftragter Bote gegenüber den Beklag-
ten tätig geworden wäre.

2. Gegen diese Beurteilung, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt, erhebt die [X.] keine durchgreifenden [X.]. Sie beanstandet nicht die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Exposés als Angebot der
[X.]

an [X.]

. Sie [X.]det sich auch nicht gegen die Annahme
des
Berufungsgerichts, [X.]

sei weder als Vertreter noch als Bote der
[X.]

gegenüber den Beklagten tätig geworden. Danach ist die Annahme des
Berufungsgerichts, es sei nicht zum Vertragsschluss zwischen der [X.]

und
den Beklagten unter Vermittlung des [X.]

gekommen, nicht zu bean-
standen. [X.]inzu kommt, dass der Annahme eines Vertragsschlusses zwischen
49
-
19
-
den Beklagten und der [X.]

der Vortrag der Klägerin
entgegensteht,
Dr.
W.

habe den Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht, er
selbst
verlange für seine Tätigkeit eine Provision, die er im Innenverhältnis mit der
[X.]

teilen müsse.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Fe[X.]ersen
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 05.09.2013 -
12 O 46/13 -

Kammergericht, Entscheidung vom 06.03.2014 -
10 [X.] -

Meta

I ZR 172/14

17.12.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. I ZR 172/14 (REWIS RS 2015, 410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 410

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 30/15 (Bundesgerichtshof)


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I ZR 172/14

III ZR 153/09

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