Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. 2 StR 465/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5610

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 465/13
vom
14. Mai
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren [X.]s
u.a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. Mai
2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],

[X.]

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten M.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Z.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 29.
April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des
[X.]s
zurück-verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten M.

wegen schweren [X.]s in 16 Fällen und versuchten schweren [X.]s in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei
Monaten verurteilt. Den Angeklagten Z.

hat es wegen
schweren [X.]s in 17 Fällen, versuchten schweren [X.]s in zwei Fällen, versuchten schweren [X.]s in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Beihilfe zum schweren [X.] und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet
sich die Re-vision
der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge sowie
der [X.]. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeanstandung Erfolg.
1. Der Rüge liegt Folgendes zugrunde:
Nach Beginn der Hauptverhandlung wurde auf Anregung des Verteidi-gers des Angeklagten M.

die Hauptverhandlung unterbrochen und es wurde ein Rechtsgespräch

geführt, das nicht zu . Nach 1
2
3
-
4
-
erneutem Aufruf der Sache gab der Vorsitzende bekannt, dass bei einer ge-ständigen Einlassung des Angeklagten M.

die Gesamtfreiheitsstrafe für die angeklagten Taten eine Obergrenze
von sieben Jahren nicht überschrei-ten werde; bei einer geständigen Einlassung des Angeklagten Z.

werde die Obergrenze der Gesamtfreiheitsstrafe fünf Jahre nicht übersteigen. Nach einer erneuten Unterbrechung der Hauptverhandlung erklärten die Verteidiger, dass ihre Mandanten am nächsten Verhandlungstag eine
Äußerung zur Sache abgeben werden. Dies geschah, indem
die Verteidiger Erklärungen für ihre Mandanten abgaben, diese die Richtigkeit bestätigten und ergänzende Fragen beantworteten.
Im Urteil hat
das [X.]
ausgeführt, dass den Geständnissen
der Angeklagten

257c StPO

vorausgegangen sei.
Die Staatsanwaltschaft rügt
mit ihrer -
der Sache nach zuungunsten der Angeklagten eingelegten
-
Revision, es sei
ein Verfahren betrieben worden, das
.
2. Eine wirksame Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch liegt angesichts des umfassenden Aufhebungsantrags und der Revisionsbe-gründung, die den Schuld-
und Strafausspruch gleichermaßen betrifft, nicht vor.
3. Die Rüge
ist begründet; sie wirkt gemäß §
301 StPO
auch zugunsten der Angeklagten.
a) Die Regelung des §
257c Abs.
1 Satz
1 StPO gestattet eine Verstän-digung nur nach dieser Vorschrift. Danach kommt eine Verständigung in der Hauptverhandlung zustande, wenn das Gericht ankündigt, wie die Verständi-gung
aussehen könnte

257c Abs.
3 Satz
1
StPO), und wenn der Angeklagte sowie
die Staatsanwaltschaft zustimmen

257c Abs.
3 Satz
4 StPO). Ein sol-cher Ablauf hat nach dem durch das Protokoll der Hauptverhandlung belegten Vortrag der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden. Insbesondere die für das 4
5
6
7
8
-
5
-
Zustandekommen der Verständigung notwendigen Zustimmungserklärungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind nicht erklärt worden.
b) Das Urteil beruht nicht nur
im Strafausspruch, sondern auch im Schuldspruch
auf dem fehlerhaften Verfahren;
denn die Geständnisse der [X.], die zunächst durch die Verteidiger formuliert und sodann von ihnen ergänzt wurden, können durch das rechtsfehlerhafte Verfahren beeinflusst sein.
Fischer Schmitt [X.]

Eschelbach

[X.]
9

Meta

2 StR 465/13

14.05.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. 2 StR 465/13 (REWIS RS 2014, 5610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5610

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