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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 373/14
vom
16. November
2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und den Richter
Dr. [X.]
am 16.
November
2015
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivil-kammer des [X.] vom 26. August 2014 wird gemäß §
552a ZPO auf ihre Kosten zurückge-wiesen.
Gründe:
[X.] Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der [X.] nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 23. September 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewie-sen hat.
I[X.] Die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2015 geben dem [X.] keine Veranlassung zu einer
abweichenden Be-urteilung. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die 1
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Europarechtswidrigkeit des [X.] insgesamt gestützt, kommt es auf diese Frage im Streitfall nicht an. Es handelt sich nicht um einen Ver-tragsschluss im [X.]. Die Parteien haben den [X.] im März 2011 abgeschlossen und die Vorgaben der §§ 7, 8 [X.] n.F. beachtet. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zunächst die nach §
7 [X.] erforderlichen Informationen erhalten und zuerst ein Angebot auf Abschluss des [X.] abgegeben. Dieses Angebot hat die Beklagte später angenommen.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2014 -
23 [X.]/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 26.08.2014 -
7 [X.]/14 (008) -
Meta
16.11.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2015, Az. IV ZR 373/14 (REWIS RS 2015, 2329)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2329
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