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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 309/14
(alt: 5 StR 542/13)
vom
16. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juli 2014
beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die [X.] aus dem vorgenannten Urteil dahin [X.], dass der Staatskasse je ein Drittel der gerichtlichen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren zur Last fallen (§ 473 Abs.
4 StPO).
Basdorf
Dölp König
Berger Bellay
Meta
16.07.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2014, Az. 5 StR 309/14 (REWIS RS 2014, 4048)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4048
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