Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2014, Az. 4 ARs 20-2/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3087

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 ARs 20-2/14
2 StR 105/14

vom
9. September
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubs u.a.
hier:
Abgabebeschluss des [X.] vom 23. Juli 2014

2 StR 105/14

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 9.
September 2014 beschlos-sen:

Die Übernahme der Strafsache 2 StR 105/14 wird abgelehnt.

Gründe:
Mit Beschluss vom 23.
Juli 2014 hat der 2.
Strafsenat die bei ihm unter dem Aktenzeichen 2
StR
105/14 anhängig gewordene Strafsache zuständig-keitshalber an den 4.
Strafsenat abgegeben. Eine Übernahme der Strafsache kommt nicht in Betracht, weil die Abgabe nach den Regelungen des Geschäfts-verteilungsplanes des [X.] für das [X.] verspätet erfolgt ist.
I.
Gegenstand des Verfahrens sind Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen ein Urteil des [X.] vom 27.
Juni 2013. Die Sache wurde am 27.
Mai 2014 beim 2.
Strafsenat des [X.] anhängig. Mit Verfügung vom 17.
Juni 2014 bestimmte dessen Vorsitzender Termin zur Hauptverhandlung über sämtliche Rechtsmittel auf den 23.
Juli 2014. In der Hauptverhandlung beschloss der 2.
Strafsenat, dass das Verfahren
zuständigkeitshalber an den 4.
Strafsenat abgegeben wird, weil es sich um eine Verkehrsstrafsache handele und deshalb der 4.
Strafsenat zu-ständig sei. Die Akten gingen beim 4.
Strafsenat am 3.
September 2014 ein.
1
2
-
3
-
II.
Die Übernahme ist abzulehnen, weil die Abgabe durch den 2.
Strafsenat erst in der Revisionshauptverhandlung erfolgt ist. In diesem Verfahrensstadium ist die Abgabe einer Strafsache an einen anderen Strafsenat nach Buch-stabe
A.
Nr.
VI.
1.
a) Satz
1 des [X.] des Bundes-gerichtshofs nicht mehr möglich.
1.
Die Regelung unter Buchstabe
A.
Nr.
VI.
1.
a) des [X.]es bezieht sich auf alle bei dem [X.] nach §
130 Abs.
1 Satz
1 GVG gebildeten Senate und erfasst damit auch die Abgabe von Straf-sachen.
a)

die eine Differenzierung zwischen Straf-
und Zivilsenaten nicht vorsieht. Damit unterscheidet sich Nr.
1.
a) von anderen unter Nr.
VI.
getroffenen [X.], die entweder durch die ausdrückliche Benennung der betroffenen Senate (vgl. Nr.
4.
a)

i-bung des [X.] (vgl. Nr.

4.
b):

4.

über ungerechtfertigte Bereicheru

a-das Präsidium die Verfahrensabgabe zwischen den
Senaten in Nr.
1.
a) für Zi-vilsachen und in Nr.
1.
b) für Strafsachen getrennt regeln wollen, wäre danach zu erwarten gewesen, dass es dies in Nr.
1.
a) durch eine eindeutige

der Wortwahl in Nr.
1.
b) entsprechende

chtet ) zum Ausdruck bringt. Dies ist jedoch nicht geschehen.
3
4
5
-
4
-
Auch der Umstand, dass in Nr.
1.
a) Satz
1 Halbsatz

-
in der Strafprozessordnung, und
hier nicht nur im Rahmen von besonderen [X.] (vgl. §§
118, 122 Abs.
2 Satz
2, §
138d, 309, 441 Abs.
3 [X.]), sondern auch im strafprozessualen Regelverfahren (§
338 Nr. 6 [X.]) verwen-det.
b)
Stattdessen ist davon
auszugehen, dass die unter Nr.
VI.
1. getroffene Regelung für die Verfahrensabgabe zwischen den Senaten des Bundesge-richtshofs dem Regel-Ausnahme-Prinzip folgt. Dabei wird unter Nr.
VI.
1.
a) Satz
1 Halbsatz
1 zunächst für alle Senate bestimmt, unter welchen [X.] (vor der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, ein-stimmig erachtete Zuständigkeit eines anderen Senats aufgrund der Art des anzuwendenden Rechts) eine Abgabe zu erfolgen hat, während Halbsatz
2 (aus besonderen Gründen unzweckmäßig) und Nr.
1.
b) (in Strafsachen keine Abgabe bei nachträglichem Entfallen einer Spezialzuständigkeit durch eine Prozesshandlung) Ausnahmen von dieser Regel enthalten.
2.
Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der unter Nr.
VI.
1.
a) getroffenen Regelung. Es wäre gerade in Strafsachen mit dem Be-schleunigungsgebot nur schwer vereinbar, wenn eine Abgabe aufgrund von [X.] noch in einem Verfahrensstadium möglich wäre, in dem die mündliche Verhandlung bereits begonnen hat und das Verfahren kurz vor dem Abschluss steht. Eine Beschränkung der Abgabemöglichkeit auf den [X.] bis zur Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhand-lung trägt dagegen dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Verfah-6
7
8
-
5
-
rensabschluss Rechnung und korrespondiert mit vergleichbaren Abgabevor-schriften der Strafprozessordnung (§§
6a, 16 [X.]).
3.
Die Abgabe von Sachen zwischen den Senaten wird durch Buch-stabe
A.
Nr.
VI.
1. des [X.] abschließend geregelt. Nach der Anberaumung eines Termins ist eine Abgabe daher nicht mehr möglich. Dass das Präsidium die Frage, unter welchen Bedingungen eine Abgabe von Sachen zwischen den Senaten möglich sein soll, nur bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung regeln und im Übrigen ungeregelt lassen wollte, liegt fern.
4.
Die Regelung in Buchstabe
A.
Nr.
VI.
1. gerät bei einer solchen Aus-legung auch nicht in Konflikt mit dem Recht des Angeklagten auf den gesetz-lichen Richter (Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG). Eine Regelung im [X.], die dazu führt, dass ein Senat nach der Anberaumung eines Termins auch dann mit einer Sache befasst bleibt, wenn sich nach diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit eines nach demselben Geschäftsverteilungsplan gebildeten [X.] herausstellt, richtet sich nach allgemeinen Merkmalen und entzieht dem
Angeklagten nicht seinen
gesetzlichen Richter (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Dezember 1983

2
StR
495/83, [X.], 181; [X.]/Spiess, §
21e GVG Rn.
6 (Stichwort: [X.]); [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
21e GVG Rn.
3, jeweils zum Fall der Zuständigkeitsbegrün-dung mit Eröffnung des Hauptverfahrens).
5.
Der Abgabeschluss ist für den 4.
Strafsenat nicht
nach Nr.
VI.
1.
a) Satz
2, 1.
Alt.
des [X.] bindend geworden. Dabei kann es dahinstehen, ob diese Regelung überhaupt anwendbar ist, wenn die Voraus-setzungen
für eine wirksame Abgabe nach Nr.
VI.
1.
a) Satz
1 nicht vorliegen. 9
10
11
-
6
-
Eine förmliche Anhörung des 4.
Strafsenats zu einer Verfahrensübernahme un-ter Übersendung der Akten ist nicht erfolgt. Die Akten wurden dem Senat viel-mehr erstmals mit dem Abgabebeschluss des 2.
Strafsenats am 3.
September 2014 vorgelegt. Das am 23.
Juli 2014 in einer Sitzungspause des 2.
Strafsenats zwischen den Vorsitzenden der Senate geführte Telefongespräch über den [X.] und die Erwägung einer Abgabe diente nicht der Anhörung des Senats und konnte eine solche deshalb nicht ersetzen.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 ARs 20-2/14

09.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2014, Az. 4 ARs 20-2/14 (REWIS RS 2014, 3087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3087

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