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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 99/07 vom 13. März 2008 in dem [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die [X.] der Gläubigerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berücksichtigt worden. Ob der Schuldner das laufende Wohngeld nicht bezahlen kann oder ob er es nicht bezahlen will, ist für die Beantwortung der Frage ohne Bedeutung, ob das Ausbleiben der Zahlung den Bestand des Wohnungseigentums oder die Zwangsverwaltung gefährdet. [X.] Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.06.2007 - 41 L 14/05 - [X.], Entscheidung vom 01.08.2007 - 4 [X.]/07 -
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13.03.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. V ZB 99/07 (REWIS RS 2008, 4995)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4995
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