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PDF anzeigen[X.] vom 11. März 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2008 im Ausspruch über die Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die [X.] gestützte Revision führt zur Aufhebung der Maßregelanord-nung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB hat das [X.] auf die Erwägung gestützt, eine Therapie sei "nicht von vornherein als aussichtslos zu betrachten." Zwar sei ein Therapiewille des Angeklagten nicht zu erkennen; 2 - 3 - dies rechtfertige aber noch nicht "die Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur im Sinne des § 64 StGB" ([X.]). Diese Auslegung des § 64 a.F. StGB hat das [X.] im Jahr 1994 für verfassungswidrig erklärt ([X.] 91, 1 ff.). Der [X.] hat seither in einer großen Vielzahl von Entscheidungen immer wieder darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf ein Merkmal des Fehlens von "Aussichtslosigkeit" rechtsfehlerhaft ist und § 64 Abs. 1 a.F. StGB in verfas-sungskonformer Auslegung stattdessen die Feststellung einer konkreten Erfolg-saussicht der Maßregel voraussetzte. Durch das am 20. Juli 2007 in [X.] getre-tene Gesetz vom 16. Juli 2007 ([X.] I 1327) ist § 64 StGB entsprechend ge-ändert worden und trägt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun auch im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich Rechnung (§ 64 Satz 2 StGB). Es ist daher nicht verständlich, wenn [X.] entgegen dem Gesetzeswortlaut noch immer an einer Auslegung des § 64 StGB festhalten, die der seit 15 Jah-ren ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht. 3 - 4 - Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des [X.] und in-soweit zur Zurückverweisung. Der [X.] kann ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Freiheits-strafe ausgewirkt hat. 4 [X.] [X.] Roggenbuck [X.]
Meta
11.03.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. 2 StR 537/08 (REWIS RS 2009, 4599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4599
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