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PDF anzeigen[X.] vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2010 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur [X.] nach § 64 StGB weist der [X.] auf Folgendes hin: Die Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB hat das [X.] u.a. darauf gestützt, dass aus näher ausgeführten Gründen beim Angeklagten eine Entziehungskur nicht als "aussichtslos" angesehen werden könne. Diese Aus-legung hat das [X.] in einer zu § 64 StGB aF ergange-nen Entscheidung bereits im [X.] für verfassungswidrig erklärt ([X.] 91, 1 ff.). Der [X.] hat in der Folgezeit in einer Vielzahl von Ent-scheidungen zur früheren Fassung des § 64 StGB darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf das Fehlen der "Aussichtslosigkeit" rechtsfehlerhaft ist und die Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung die Feststellung einer kon-kreten Erfolgsaussicht der Maßregel voraussetzt. Am 20. Juli 2007 ist eine Ge-setzesänderung in [X.] getreten, die dieser Auslegung Rechnung trägt (§ 64 Satz 2 StGB). Es ist daher nicht verständlich, dass Tatrichter - mittlerweile [X.] 3 - gegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift - der Anwendung des § 64 StGB eine Auslegung zu Grunde legen, die seit über 15 Jahren überholt ist. Dieser Rechtsfehler führt hier indes nicht zur Aufhebung des [X.]ausspruchs. Der [X.] kann angesichts der weiteren Begründung zur The-rapiewilligkeit des bislang unbehandelten Angeklagten ausschließen, dass die [X.] auf der rechtsfehlerhaften Auslegung des § 64 StGB be-ruht. Er weist ferner darauf hin, dass bei der Bemessung des vor der [X.] zu vollziehenden Teils der Strafe (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB) die [X.] der bis zum Ende der Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft nicht in Abzug zu bringen ist; denn die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist im Rahmen der Strafvollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils anzurechnen (st. Rspr., vgl. [X.]sbeschluss vom [X.] 2010 - 3 StR 558/09 mwN). Im vorliegenden Fall hätte daher der [X.] von einem Monat Freiheitsstrafe angeordnet werden müssen. Da sich - 4 - auch dieser Rechtsfehler hier nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, sieht der [X.] davon ab, den Rechtsfolgenausspruch entsprechend zu ergän-zen. [X.]von [X.] [X.]
Meta
05.08.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 3 StR 285/10 (REWIS RS 2010, 4240)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4240
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