Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 3 StR 528/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10525

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 528/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2010 ein-stimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. August 2009 auf seinen Antrag Wiederein-setzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Das [X.] hat im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilt, dass dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist und "wegen der Einzelheiten auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen". Dem stehen im Ergebnis [X.] nicht entgegen. - 3 - Die Bezugnahme auf die Niederschrift wäre zwar nicht geeignet, einer etwaigen Dokumentationspflicht über den Inhalt einer Verständigung in den [X.] Genüge zu tun, da die [X.] aus sich heraus verständlich sein muss und eine Bezugnahme nur im Rahmen von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässig ist ([X.], [X.] Aufl. § 267 Rdn. 8). § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO (eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 - [X.]) erfordert indes lediglich die An-gabe, dass dem Urteil eine Verständigung (§ 257 c StPO) vorausgegangen ist. Die Vorschrift soll "auch für die Urteilsgründe Transparenz" herstellen ([X.] [X.]. 16/12310 S. 15). Hierfür ist die Angabe des Inhalts der Verständi-gung nicht erforderlich. Insoweit findet die notwendige Dokumentation in der Sitzungsniederschrift statt (§ 273 Abs. 1 a StPO). Diese ist ggf. die Grundlage für die - vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund [X.] Verfahrensrüge unter erforderlichem Tatsachenvortrag vorzunehmende - Prüfung, ob das Verfahren nach § 257 c StPO eingehalten worden ist (anders wohl [X.] aaO [X.] § 267 Rdn. 1). [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 528/09

13.01.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 3 StR 528/09 (REWIS RS 2010, 10525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10525

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