Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 3 StR 528/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10482

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Dokumentation der Verständigung im Strafverfahren: Erforderliche Angaben in der Sitzungsniederschrift


Tenor

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 20. August 2009 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Das [X.] hat im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilt, dass dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist und "wegen der Einzelheiten auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen". Dem stehen im Ergebnis [X.] nicht entgegen.

Die Bezugnahme auf die Niederschrift wäre zwar nicht geeignet, einer etwaigen Dokumentationspflicht über den Inhalt einer Verständigung in den Urteilsgründen Genüge zu tun, da die [X.] aus sich heraus verständlich sein muss und eine Bezugnahme nur im Rahmen von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässig ist ([X.], [X.] Aufl. § 267 Rdn. 8). § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO (eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 - [X.]) erfordert indes lediglich die Angabe, dass dem Urteil eine Verständigung (§ 257 c StPO) vorausgegangen ist. Die Vorschrift soll "auch für die Urteilsgründe Transparenz" herstellen ([X.] [X.]. 16/12310 S. 15). Hierfür ist die Angabe des Inhalts der Verständigung nicht erforderlich. Insoweit findet die notwendige Dokumentation in der Sitzungsniederschrift statt (§ 273 Abs. 1 a StPO). Diese ist ggf. die Grundlage für die - vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Verfahrensrüge unter erforderlichem Tatsachenvortrag vorzunehmende - Prüfung, ob das Verfahren nach § 257 c StPO eingehalten worden ist (anders wohl [X.] aaO [X.] § 267 Rdn. 1).

Becker                                        Pfister                                        Sost-Scheible

                         [X.]

Meta

3 StR 528/09

13.01.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 20. August 2009, Az: 33 KLs 16/09 - 6021 Js 67402/08, Urteil

§ 257c StPO, § 267 Abs 1 S 3 StPO, § 267 Abs 3 S 5 StPO, § 273 Abs 1a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 3 StR 528/09 (REWIS RS 2010, 10482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10482

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 528/09 (Bundesgerichtshof)


2 StR 371/10 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Fehlen eines Vermerks über eine Verständigung im Hauptverhandlungsprotokoll; Anforderungen an das Vorbringen der Unwirksamkeit …


4 StR 623/11 (Bundesgerichtshof)

Hauptverhandlung in Strafsachen: Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Anfechtbarkeit bzw. Widerruflichkeit einer …


3 StR 226/10 (Bundesgerichtshof)

Verständigung im Strafverfahren: Verstoß gegen die Belehrungspflicht; Verwertung des nach dem Zustandekommen der Verständigung abgegebenen …


2 StR 371/10 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.