Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. 2 StR 340/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17596

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110117B2STR340.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
11. Januar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hier:
Anhörungsrüge der Nebenklägerin

M.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 11.
Januar
2017
gemäß §
356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Nebenklägerin gegen den Senatsbe-schluss vom 8.
Dezember 2016 wird auf ihre Kosten als unzuläs-sig verworfen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision der Nebenklägerin durch Beschluss
vom 8.
Dezember 2016 verworfen. Mit einem am 9.
Januar 2017 eingegangenen Schreiben erhebt die Nebenklägerin "Widerspruch" gegen den Senatsbeschluss und behauptet, sie sei gegen ihren Willen zur Nebenklägerin erklärt worden und tatsächlich nicht nachweisbar das Tatopfer gewesen.
Die Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß §
356a Satz
1 StPO auszule-gen. Diese ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Nebenklägerin keine Anga-ben zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem behaupteten Fehler glaubhaft gemacht hat (§
356a Satz
3 StPO). Angaben hierzu und deren [X.] sind aber erforderlich, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Rechtsbehelf in der Wochenfrist des §
356a Satz
2 StPO eingelegt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2013 -
1
StR 382/10). Dies lässt sich auch nicht aus dem aktenkundigen Ablauf entnehmen, der eine Verspätung der An-hörungsrüge nahelegt.
1
2
-
3
-
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO.
Appl

[X.]Bartel

Wimmer Grube

3

Meta

2 StR 340/16

11.01.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. 2 StR 340/16 (REWIS RS 2017, 17596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17596

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