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PDF anzeigen[X.] ZB 458/02vom9. Oktober 2003- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.],[X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]am 9. Oktober 2003beschlossen:Die Gegenvorstellung des weiteren Beteiligten vom [X.] 2003 gibt zu einer Änderung des [X.] vom24. Juli 2003 keinen Anlaß.Gründe:Der Gegenstandswert von 7.500 35 GKG i.V.m. § 3 [X.] den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Interesses an [X.] aus dem Amt (Schriftsatz vom 10. September 2002 sowie Rechts-beschwerdebegründung vom 5. Dezember 2002, [X.] oben) festgesetzt [X.].Fischer Ganter [X.] [X.] [X.]
Meta
09.10.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. IX ZB 458/02 (REWIS RS 2003, 1306)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1306
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