Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. VIII ZR 344/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2600

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Juni 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein§ 550 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 [X.] (jetzt § 551 BGB)Zur Rückforderung einer Mietkaution bei unwirksamer Fälligkeitsklausel.[X.], Urteil vom 25.Juni 2003 - [X.] -LG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer [X.] vom 6. November 2002 wird [X.].Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Kläger begehren die Freigabe eines als Mietkaution an die Beklagteverpfändeten [X.].Die Kläger und die Rechtsvorgängerin der [X.] schlossen [X.] Dezember 1998 einen Mietvertrag über eine Wohnung in [X.]. Nach § 3 dieses Vertrages beträgt der Grundmietzins monatlich930 DM. In § 5 heißt [X.] leistet eine Kaution in Höhe von 2.790 DM([X.] wird verzinst; er wird entrichtet durch [X.] eines vom Mieter bei der [X.], Zweigstelle [X.]zu er-- 3 -richtenden Sparkontos. Die Zinshöhe soll einer [X.] gesetzlicher Kündigung entsprechen. Die Zinsen stehendem Mieter zu, sie erhöhen die Sicherheit. Die Sicherheitslei-stung ist mit Abschluß des [X.] zu erbringen.3.Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses [X.] der Mietsache unter Berücksichtigung der [X.] etwa zustehenden Ansprüche, in diesem Fallespätestens binnen sechs Monaten nach Rückgabe oder Be-endigung, [X.] Mietverhältnis begann am 15. März 1999. Die Kläger errichteten beider [X.]ein Sparkonto, auf das sie 2.790 DM einzahlten. [X.] vom 9. April 1999 verpfändeten sie das Sparguthaben an die Rechts-vorgängerin der [X.].Die Kläger sind der Auffassung, die Kautionsabrede sei insgesamt [X.], die Kaution deshalb ohne Rechtsgrund geleistet worden.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die Beru-fung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgen [X.] ihr Klageziel [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Berufungsgericht meint, die Verpfändung des [X.] beider [X.] zugunsten der [X.] sei nicht ohne Rechts-grund erfolgt, so daß ein Freigabeanspruch der Kläger gemäß § 812 BGB nichtgegeben sei. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 4 des [X.] sei zwar we-gen Verstoßes gegen § 550 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 [X.] (jetzt § 551 BGB)sowie nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam, weil der Mieter danach die ge-samte Kaution schon bei Abschluß des [X.] zu leisten habe. [X.] führe aber nicht dazu, daß die Kautionsabrede im ganzen [X.] wäre. [X.] sei nur die Vereinbarung zur Fälligkeit der [X.] 5 des [X.] enthalte sprachlich und inhaltlich selbständige Regelun-gen, die teilbar seien und auch bei Wegfall der Fälligkeitsabrede in Absatz 2Satz 4 einen eigenen sinnvoll bleibenden Regelungsgehalt hätten. [X.] seien außer acht zu lassen. Der Gesetzgeber habe mit der Rege-lung in § 550 b Abs. 3 [X.] nicht den Vermieter bestrafen und durch einePflicht zur Rückzahlung der Kaution einem Vermögensrisiko aussetzen wollen.Da die Parteien aufgrund der unwirksamen Fälligkeitsregelung keine Vereinba-rung über die Fälligkeit der Kaution getroffen hätten, greife gemäß § 6 Abs. 2[X.] die in § 550 b Abs. 1 Satz 2, 3 [X.] enthaltene gesetzliche Rege-lung ein. Dies entspreche dem mutmaßlichen Willen redlicher Parteien. [X.] erhalte seine Sicherheitsleistung letztlich nur [X.] -II.Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Das Land-gericht ist zu Recht der Auffassung, daß die Kläger gegenüber der [X.]keinen Anspruch auf Freigabe des verpfändeten [X.] gemäß § 812Abs. 1 Alt. 1 BGB bei noch bestehendem Mietverhältnis haben.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die [X.] in § 5 Abs. 2 Satz 4 des [X.] - "Die Sicherheitsleistung istmit Abschluß des [X.] zu erbringen" - unwirksam ist. Sie verstößt ge-gen die zwingende Bestimmung des § 550 b Abs. 1 Satz 3 [X.] Danach istder Mieter berechtigt, die Sicherheitsleistung in drei gleichen monatlichen [X.] zu leisten, wobei die erste Teilzahlung zu Beginn des [X.] fällig ist. Gemäß § 550 b Abs. 3 [X.] ist eine hiervon zum Nachteil [X.] abweichende Vereinbarung unwirksam. Durch § 5 Abs. 2 Satz 4 des[X.] werden die Rechte des Mieters zur ratenweisen Erfüllung [X.] und zur Zahlung erst bei Beginn des Mietverhältnisses unzulässig ein-geschränkt.2. Richtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Wegfall desvierten Satzes des § 5 Absatz 2 des [X.] enthalte die restliche Be-stimmung in ihrer verbleibenden Fassung noch eine sprachlich und inhaltlichselbständige Regelung, die dem Vertragszweck diene.In Absatz 1 des § 5 des [X.] haben die Parteien vereinbart, daßder Mieter eine Kaution in Höhe von 2.790 DM leisten soll; diese Regelung istgemessen an § 550 b Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zu beanstanden, da die zuerbringende Sicherheit das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Miet-zinses ohne Nebenkosten nicht übersteigt. In Absatz 2 des § 5 des [X.] werden dann unter anderem die Art der Kautionsleistung (Verpfändung ei-- 6 -nes Sparbuchs) sowie die Fälligkeit der Kaution geregelt. Ohne die [X.] bleibt eine Abrede der Parteien über eine von den [X.] erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von 2.790 DM selbständig beste-hen. Entgegen der von [X.] und der Literatur teilweise vertreteneAuffassungen (z.B. [X.], Grundeigentum 2002, 55; [X.], [X.], 1230; [X.], [X.] 1999, 965 f.) stellt die Annahme einer Teil[X.]keit einer Kautionsvereinbarung keine unzulässige geltungserhaltendeReduktion einer Allgemeinen Geschäftsbedingung dar ([X.], [X.], 7. Aufl., § 550 Rdnr. 28).Die Rechtsprechung des [X.], die eine geltungserhalten-de Reduktion von Formularklauseln auf [X.] ablehnt, [X.], die zulässige und unzulässige Tatbestände sprachlich nicht trennbarverbinden, bei denen daher die Ausgrenzung der unzulässigen und die [X.] der zulässigen Teile nur durch eine sprachliche und inhaltlicheUmgestaltung erreicht werden könnte ([X.], Urteil vom 28. Mai 1984 - III [X.], NJW 1984, 2816 unter [X.]). Hier geht es aber nicht darum, für eine un-zulässige Klausel eine neue Fassung zu finden, die für den Verwender mög-lichst günstig, aber rechtlich gerade noch zulässig ist. Vielmehr wird einesprachlich und inhaltlich teilbare Formularbestimmung ohne ihre unzulässigenBestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten. Das Verbot geltungs-erhaltender Reduktion einer beanstandeten Klausel gilt nicht, wenn sich [X.] aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigenund in einen unzulässigen Regelungsteil trennen läßt ([X.]Z 136, 314, 322; vgl.auch [X.]Z 145, 203, 212).3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die [X.] der [X.] auch mit dem Sinn und Zweck des § 550 b [X.] [X.] 7 -Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom20. Dezember 1982 ([X.] I S. 1912), mit dem auch § 550 b in das [X.] worden ist, sollte "marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten mehr Geltungverschafft" werden, der "[X.] Bedeutung des Mietverhältnisses für die Mie-ter Rechnung getragen, als auch die Interessen des Vermieters an der Wirt-schaftlichkeit der Wohnungen berücksichtigt" werden ([X.]. [X.]. 9/2079 S. 1 f.). Die unübersichtliche Rechtslage zur Mietkaution solltebereinigt und ein Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Vermietersauf der einen und dem Schutzbedürfnis des Mieters auf der anderen Seite ge-schaffen werden ([X.]. [X.]. 9/2079, [X.]). Im Hinblick aufdiesen Schutzzweck des § 550 b [X.] wäre es verfehlt, eine Kautionsre-gelung insgesamt für unwirksam zu erklären, weil eine Teilregelung zur Fällig-keit gegen das Gesetz verstößt. Damit blieben die berechtigten Interessen [X.] an einer Sicherheit und damit auch an der wirtschaftlichen Nutzbar-keit der Wohnung außer acht. Der Vermieter erbringt dem Mieter gegenüber inder Weise eine Vorleistung, daß er diesem die Wohnung zur Verfügung stellt,die er nur bei Wahrung der besonderen Erfordernisse des Mieterschutzrechteszurückerhalten kann. Zudem besteht für einen Vermieter die Gefahr, daß dievermietete Wohnung durch den Mieter beschädigt wird und der Schaden [X.] nicht oder nicht vollständig von diesem beseitigt worden ist.Durch die Mietsicherheit ist der Vermieter zumindest teilweise gegen hierausresultierende Schäden abgesichert. Demgegenüber kann ein Mieter in der [X.] nicht erwarten, daß sich ein Vermieter zur Überlassung einer Wohnung oh-ne Stellung einer Mietsicherheit bereit erklärt. Die Leistung einer solchen Si-cherheit entspricht der üblichen Praxis, die vom Gesetzgeber durch die Rege-lung des § 550 b [X.] auch ausdrücklich bestätigt worden ist.Entgegen der Meinung der Revision läuft die Bestimmung des § 550 bAbs. 1 Satz 3 [X.] nicht leer, wenn die Kautionsregelung nicht insgesamt- 8 -als unwirksam anzusehen ist. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die [X.] der gesetzlichen Fälligkeit zu entrichten. Er ist dazu nur berechtigt. Es stehtihm frei, die Kaution sofort zu bezahlen oder sie bis zu den in § 550 b Abs. 1[X.] bestimmten Fälligkeitszeitpunkten einzubehalten. Der Vermieter [X.] rechtliche Möglichkeit, die Zahlung der Kaution vor Fälligkeit zu erzwin-gen.Ein Mieter, von dem der Vermieter die vorzeitige Zahlung der vereinbar-ten Kaution verlangt, ist auch nicht ohne rechtlichen Schutz. Ihm steht ein [X.] auf Überlassung der Wohnung zu, den er notfalls gerichtlich durchset-zen kann. Entsprechend dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung [X.] der Mieter damit seine wirtschaftliche Belastung zu Beginn des Mietver-hältnisses zu verringern (vgl. [X.]. [X.]. 9/2079 [X.]). Auch istdie Kaution vom Zeitpunkt ihrer Zahlung an zu verzinsen.[X.] Vereinbarung einer Sicherheitsleistung in § 5 des [X.] derParteien vom 11. Dezember 1998 ist mithin mit Ausnahme der Fälligkeitsregelin Abs. 2 Satz 4 rechtswirksam. Die Verpfändung des [X.] an die- 9 -Beklagte erfolgte deshalb mit Rechtsgrund. Ein Bereicherungsanspruch [X.] gegenüber der [X.] scheidet demnach aus.[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 344/02

25.06.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. VIII ZR 344/02 (REWIS RS 2003, 2600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2600

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