Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2008, Az. VIII ZR 248/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1696

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[X.] [X.] ZR 248/06
vom 30. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. September 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 2. August 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.000 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1 Durch das anzufechtende Urteil hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger, der Mieter einer Wohnung der Beklagten ist, nicht verpflichtet ist, einen näher bezeichneten Privatweg auf dem Grundstück der Beklagten zu räumen und zu streuen. Bei der streitigen Verpflichtung des [X.] handelt es sich um eine [X.] je nach Witterung [X.] in unregelmäßigen Zeitabschnitten wieder-kehrende Leistung. Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, ist in diesem Fall der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden [X.] nach § 9 ZPO zu bestimmen. Danach wird der Wert des Rechts auf 2 - 3 - wiederkehrende Leistungen grundsätzlich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet. 3 Die Beschwerde macht geltend, dass der Beklagten bei der Vergabe der streitigen Räum- und Streuarbeiten an einen gewerblichen Räumdienst [X.] Kosten in Höhe von 72,80 • entstehen würden. Es erscheint bereits [X.], ob dies durch das vorgelegte Angebot der Firma [X.]. vom 31. Oktober 2006 hinreichend glaubhaft gemacht ist, da sich das Angebot nicht [X.] jedenfalls nicht eindeutig [X.] auf das Räumen und Streuen des im Berufungsur-teil bezeichneten [X.] beschränkt, sondern auf den Winterdienst "in der Wohnanlage" der Beklagten erstreckt und darüber hinaus noch die nicht im Streit befindliche "Reinigung/Sauberhaltung der Grünanlagen" umfasst. [X.] kommt es darauf aber nicht an, weil selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerde angeführten Kosten von 72,80 • im Monat der dreieinhalbfache Jahresbetrag lediglich 3.057,60 • beträgt und damit keinesfalls 20.000 • über-steigt. Zu Unrecht macht die Beschwerde weiter geltend, zusätzlich seien et-waige [X.]adensersatzansprüche Dritter, beispielsweise von Postzustellern, zu berücksichtigen, die mangels Winterdienstes auf dem in Rede stehenden [X.] zu [X.]aden kommen könnten. Abgesehen davon, dass der Winter-dienst bei der oben angesprochenen Vergabe an einen gewerblichen Räum-dienst gewährleistet ist und danach etwa verbleibende [X.]adensersatzansprü-che durch die ohnehin bestehende Haftpflichtversicherung der Beklagten abge-deckt sind, sind bei der Bemessung des Wertes des [X.] nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichti-gen, [X.] dagegen außer Betracht zu lassen ([X.], Urteil vom 4. Juli 1997 [X.] V ZR 208/96, NJW 1997, 3246, unter II 2 m.w.N.; [X.]Z 164, 63, 67; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 [X.] [X.] ZB 33/05, n.v., [X.]. 5; [X.] - 4 - beschluss vom 16. Juni 2008 [X.] [X.] ZB 87/06, juris, [X.]. 8). Aus diesem Grund müssen nicht nur etwaige [X.]adensersatzansprüche Dritter unberücksichtigt bleiben, sondern ebenso die von der Beschwerde ferner angeführten Auswir-kungen des Berufungsurteils auf die anderen Mietverhältnisse der Beklagten. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -

Meta

VIII ZR 248/06

30.09.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2008, Az. VIII ZR 248/06 (REWIS RS 2008, 1696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1696

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