Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2014, Az. 4 StR 262/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2324

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Nachholung der Führerscheineinziehung


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der [X.] hinsichtlich der Angeklagten [X.]     dahin ergänzt, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor im [X.] hinsichtlich der Angeklagten [X.]     dahin zu ergänzen, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden. Die [X.] hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen; Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten Inhaber im Ausland erteilter Fahrerlaubnisse sind, bestehen nicht. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 1953 - 3 [X.], [X.]St 5, 168, 178 f.; Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 [X.], [X.], 230 bei Kusch).

Mutzbauer                        Roggenbuck                           Cierniak

                      Franke                                 [X.]

Meta

4 StR 262/14

08.10.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 5. Februar 2014, Az: II-8 KLs 4 Js 291/10 - 42/11

§ 69 Abs 3 S 2 StGB, § 358 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2014, Az. 4 StR 262/14 (REWIS RS 2014, 2324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2324

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 47/23

4 StR 251/18

4 StR 262/14

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