Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2010, Az. 2 StR 416/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 65

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[X.] vom 22. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - teilweise auf seinen Antrag - am 22. Dezember 2010 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 27. April 2010, soweit es ihn [X.], im Rechtsfolgenausspruch a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von [X.] in Höhe von 18.220 Euro angeordnet worden ist, b) dahin geändert, dass die angeordnete Einziehung des [X.] entfällt. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das vorge-nannte Urteil a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Bestechung in 62 Fällen schuldig ist, und im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen [X.], 5, 7, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 41, 43, 45, 47, 49, 51, 53, 55, 59, 61, 65, 67, 69, 71, 75, 77, 79 und 83 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Ge-samtstrafe aufgehoben; b) soweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft, im Schuld-spruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Bestech-lichkeit in 62 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit [X.] - kundenfälschung und in 16 Fällen in Tateinheit mit [X.] im Amt, sowie der Falschbeurkundung im Amt schuldig ist, und im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen [X.], 6, 8, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48, 50, 52, 62, 66, 68, 70, 72, 76, 78, 80 und 84 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]. 4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Bestechung in 12 Fällen zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten [X.]hat es wegen Bestechung in 62 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit Urkunden-fälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat den Verfall von [X.] angeordnet, und zwar gegen den Angeklagten [X.] in Höhe eines Betrages von 18.220 Euro und gegen den Angeklagten [X.]in Höhe eines Betrages von 110.700 Euro. Darüber hinaus hat es dem Angeklag-ten [X.] die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist festgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der [X.] - 4 - geklagten haben den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Die Schuldspruchänderung und Aufhebung zugunsten des Angeklagten [X.] erstreckt sich auf den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.](§ 357 StPO). Im Übrigen sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. a) Die Anordnung des Verfalls von [X.] hinsichtlich des Ange-klagten [X.] hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Kammer hat sich bei Ausübung ihres Ermessens nach § 73c Satz 2 StGB nicht damit auseinander-gesetzt, ob der Umstand, dass der Angeklagte den ganz überwiegenden Teil der erhaltenen Geldbeträge weitergeleitet hat, eine Herabsetzung des [X.] gerechtfertigt hätte. Im Übrigen sind die Feststellungen zum tatsächli-chen Erlös des Angeklagten insoweit widersprüchlich, als die Summe der Ein-zelerlöse einen Betrag von 1.620 Euro ergibt, während der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer glaubhaft angegeben hat, durch die Taten 4.200 Euro verdient zu haben ([X.]). Der [X.] hat daher die [X.] insgesamt aufgehoben. 2 b) Die angeordnete Einziehung des Führerscheins des Angeklagten [X.] ist rechtsfehlerhaft. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vor, weshalb die Kammer dem Angeklagten die ([X.]) Fahrerlaubnis entziehen und verbunden damit eine Sperrfrist bestimmen durfte (§§ 69, 69a StGB); dies auch vor dem Hintergrund, dass eine [X.] Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Fahrzeugs im Inland berechtigt (vgl. BGHSt 44, 194, 195 f.). Demgegenüber durfte der [X.] Führerschein selbst nicht eingezogen wer-den (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). An die Stelle der Einziehung tritt gemäß § 69b Abs. 2 Satz 2 StGB ein Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre in dem ausländischen Führerschein. 3 - 5 - Der [X.] kann auch nicht im Zusammenhang mit den [X.] dahingehend verstanden werden, dass die Kammer nicht den [X.]n Führerschein, sondern den im Rahmen der Fälle [X.] und 105 der Urteils-gründe erlangten, rechtsungültigen [X.] Führerschein des Angeklagten einziehen wollte. Das [X.] hat in den Urteilsgründen nur ausgeführt, dass es "die [X.] Fahrerlaubnis" entzieht und "den Führerschein" einzieht. Den rechtsungültigen [X.] Führerschein hat es nicht erwähnt. Auch hat die Kammer im Hinblick auf die Einziehung des Führerscheins auf die §§ 69, 69a StGB und nicht etwa auf § 74 StGB abgestellt. Im Übrigen hätte es der Ein-ziehung des [X.] Führerscheines nicht bedurft, weil der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung auf die Herausgabe verzichtet hatte. 4 Der [X.] hat den [X.] entsprechend geändert. 5 2. Die tateinheitlich in 36 Fällen erfolgte Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen Urkundenfälschung wird von den Feststellungen der Kammer nicht getragen. Danach hat der Angeklagte auf seinem heimischen Computer "gefälschte" ausländische [X.] erstellt, indem er in eine vom Mit-angeklagten [X.]überlassene Vorlage das Passbild und die Personaldaten des jeweiligen Interessenten eingetragen hat. Da der Angeklagte indes nur ei-nen als Kopie deklarierten Ausdruck an den Angeklagten [X.]weitergege-ben hat, erfüllt sein Vorgehen nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB, da dem bloßen Ausdruck wie auch der Kopie oder der Abschrift keine Urkundsqualität zukommt (vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 267 Rn. 22). 6 Der [X.] hat den Schuldspruch selbst geändert (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung im Ausspruch über die erkannten Einzelstrafen und über die (an sich angemessene) Gesamtstrafe, da 7 - 6 - die Kammer die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands der Urkunden-fälschung insoweit ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat. 3. Nach § 357 StPO erstreckt sich die Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung im Strafausspruch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.], soweit er in 33 Fällen wegen tateinheitlich begangener Urkundenfäl-schung durch Gebrauchen der von [X.] überlassenen Computerausdru-cken verurteilt worden ist. 8 Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott

Meta

2 StR 416/10

22.12.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2010, Az. 2 StR 416/10 (REWIS RS 2010, 65)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 65

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