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PDF anzeigen5 StR 221/09 [X.] vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]Raum Brause Schneider Dölp
Meta
16.07.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. 5 StR 221/09 (REWIS RS 2009, 2479)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2479
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