Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. XII ZB 126/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1648

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/02vom11. September 2002in der [X.] hat am 11. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete [X.] Beschwerdeführer gegen den Beschluß des [X.] [X.] des [X.] 15. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.Kosten werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 [X.]). [X.] Kosten werden nicht erstattet.Gründe:Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen [X.] Oberlandesgerichte in Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit dervorliegenden Art kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. [X.], Beschluß vom13. November 1991 - [X.] - FamRZ 1992, 426; [X.]/[X.], Freiwilli-ge Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 27 Rdn. 71 m.[X.] ändert auch die Neufassung des § 621e ZPO nichts, da dieseVorschrift nur die Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in Familiensachender freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt (vgl. [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 621eRdn. 1).Auch eine außerordentliche, auf greifbare Gesetzwidrigkeit oder auf dieVerletzung von [X.] gestützte Beschwerde zum Bundesge-richtshof ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeß-reformgesetz nicht mehr statthaft (vgl. [X.], Beschluß vom 7. März 2002- [X.] - [X.] 2002, 959 f.).Hahne [X.] [X.] [X.] Fuchs

Meta

XII ZB 126/02

11.09.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. XII ZB 126/02 (REWIS RS 2002, 1648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1648

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.