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PDF anzeigen[X.] [X.]/02vom11. September 2002in der [X.] hat am 11. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete [X.] Beschwerdeführer gegen den Beschluß des [X.] [X.] des [X.] 15. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.Kosten werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 [X.]). [X.] Kosten werden nicht erstattet.Gründe:Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen [X.] Oberlandesgerichte in Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit dervorliegenden Art kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. [X.], Beschluß vom13. November 1991 - [X.] - FamRZ 1992, 426; [X.]/[X.], Freiwilli-ge Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 27 Rdn. 71 m.[X.] ändert auch die Neufassung des § 621e ZPO nichts, da dieseVorschrift nur die Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in Familiensachender freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt (vgl. [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 621eRdn. 1).Auch eine außerordentliche, auf greifbare Gesetzwidrigkeit oder auf dieVerletzung von [X.] gestützte Beschwerde zum Bundesge-richtshof ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeß-reformgesetz nicht mehr statthaft (vgl. [X.], Beschluß vom 7. März 2002- [X.] - [X.] 2002, 959 f.).Hahne [X.] [X.] [X.] Fuchs
Meta
11.09.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. XII ZB 126/02 (REWIS RS 2002, 1648)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1648
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