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PDF anzeigen[X.]in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Mai 2003 durch [X.], Dr. [X.], Dr. Leimert, [X.] und Dr. [X.] Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die [X.] Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 17. Dezember 2002 wird auf seine Kosten als unzu-lässig [X.] Gegenvorstellungen des Beklagten zu 2 gegen den [X.] vom 30. April 2003 werden zurückgewiesen.Gründe:Die Beschwerde ist unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht durch [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist(§§ 544 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO).Für die Entscheidung über den zugleich gestellten Antrag auf [X.] ist nicht der [X.], sondern das Gerichterster Instanz zuständig (§ 721 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO).Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des [X.] 15. Mai 2003 gegen den Beschluß vom 30. April 2003, mit dem der [X.] beantragte Prozeßkostenhilfe versagt hat, gibt keinen Anlaß zur Änderungder angegriffenen Entscheidung.- 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Beschwerdewert: 1.583,04 Dr. Hübsch Dr. [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen
Meta
21.05.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. VIII ZR 21/03 (REWIS RS 2003, 2994)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2994
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