Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. III ZR 23/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4809

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 23/11
vom

14. Juli 2011

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 3
Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht nach dem bezifferten Schuldbetrag, sondern ihrer zu schätzenden wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen, wenn eine künftige Inanspruchnahme des [X.] in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint.
[X.], Beschluss vom 14. Juli 2011 -
III ZR 23/11 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
14. Juli 2011
durch den Vize-präsidenten
Schlick
und
die Richter [X.], [X.], Seiters
und Tombrink

beschlossen:

Der Gegenstandswert für die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts [X.] vom 21.
Dezember 2010 wird auf 16.123,80

Gründe:

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben den
Zahlungsanträgen in Höhe von 2.782,50

9,25

für die beantragten
Freistellungen
von den noch offenen Ratenzahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständli-chen Beteiligung an der M.

M.

S.

F.

D.

V.

I AG & Co. KG
gemäß §
3 ZPO ein Wert von 20
v.H. des Nominalbetrags von 24.260,25

zu veranschlagen.

Grundsätzlich entspricht
der Streitwert einer Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit dem
bezifferten Schuldbetrag (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Dezember 1989 -
VII
ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958). Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof
bisher, ob eine geringere
Bewertung geboten ist, wenn die Gefahr der Inanspruchnahme fern liegt ([X.] aaO; s. auch [X.]. 1973, 168). Eine geringere
Bewertung des [X.] ist jedoch im Rahmen des nach §
3 ZPO auszuübenden Ermessens möglich, 1
2
-

3

-

wenn besondere Umstände vorliegen, die eine solche
Bewertung rechtfertigen (vgl. OLG
Düsseldorf FamRZ 1994, 57; s.
auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., Rn.
1563; Anders/[X.]/[X.], [X.] 76; a.[X.]/[X.], ZPO, 8.
Aufl., §
3 Rn.
24; [X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
3 Rn.
16 "Befreiung"; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
3 Rn.
48 "Befreiung von Verbindlichkeit"; einschränkend auch [X.] OLGR 1998, 16).

Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit vor, dass nicht die Frage der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme im Raum steht, sondern nach dem eigenen Vortrag der Kläger eine solche Inanspruchnahme ausscheidet. Dies liegt darin begründet, dass
die Insolvenz der [X.] vor mehreren Jahren eingetreten ist und bislang keine Inanspruchnahme der Kläger aus dem [X.] durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist. Hinzukommt,
dass das der beabsichtigten Anlage zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Vortrag des [X.] und den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die [X.] ([X.]) untersagt wurde. Bei dieser Sachlage erscheint auch
künftig eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen.
Deshalb ist die -
in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts
-
wirtschaftliche Bedeutung
der Befrei-ung von dieser Verbindlichkeit so gering zu veranschlagen, dass es nicht
ge-rechtfertigt wäre, den Streitwert nach dem Nominalbetrag der Forderung zu bemessen, von der die Freistellung begehrt wird. Vielmehr ist hier
prägend für die wirtschaftliche Bewertung des Streitgegenstands die Schadensersatzforde-rung hinsichtlich der geleisteten Anlagebeträge.

Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Werts des [X.] hat sich der Senat an der eigenen Bewertung durch den Kläger
in der Klage-3
4
-

4

-

schrift
(20
v.H. des
Nominalbetrags)
orientiert. Erst auf entsprechende Nachfra-ge des Landgerichts
ist er von der Bewertung des [X.] abge-rückt.

Schlick

[X.]
[X.]

Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 10.05.2010 -
32 O 5807/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.12.2010 -
5 U 3408/10 -

Meta

III ZR 23/11

14.07.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. III ZR 23/11 (REWIS RS 2011, 4809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4809

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