Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. III ZR 36/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3492

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 36/11
vom

8. September 2011

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. September
2011 durch
den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.],
[X.] und Tombrink

beschlossen:

Der Gegenstandswert für die Beschwerde des
[X.]
gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des
[X.] vom 12.
Januar 2011 wird auf 18.816

Gründe:

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben dem [X.] in Höhe von 11.760

n-zahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung an der M.

S.

F.

D.

V.

I [X.] gemäß §
3 ZPO ein Wert von 20
v.H. des Nominalbetrags von 35.280

7.056

r-anschlagen.

Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in sei-nem Beschluss vom 14.
Juli 2011 in der [X.] III
ZR 23/11 ([X.], 1686) Bezug. Auch in dem vorliegenden Fall ist bei der [X.] zu be-rücksichtigen,
dass die Insolvenz der [X.] vor mehreren Jahren eingetreten ist und bislang keine
Inanspruchnahme des
[X.]
aus dem [X.] über die Anlage durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist.
Das der beabsich-1
2
-

3

-

tigten Anlage zugrunde liegende Rechtsgeschäft wurde nach dem Vortrag des [X.] und den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die [X.] untersagt.
Bei dieser Sachlage erscheint auch künftig eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen. Deshalb ist die
wirtschaftliche Bedeutung der Befreiung von dieser Verbindlich-keit so gering zu veranschlagen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den [X.] nach dem Nominalbetrag der Forderung zu bemessen, von der die Frei-stellung begehrt wird. Vielmehr ist hier prägend für die wirtschaftliche Bewer-tung des Streitgegenstands die Schadensersatzforderung hinsichtlich der ge-leisteten Anlagebeträge.

Dass der Kläger in seiner Klageschrift sowie beide Vorinstanzen einen höheren Streitwert angenommen haben, rechtfertigt es nicht, die Wertfestset-zung für
den vorliegenden Fall anders vorzunehmen als in der -
wirtschaftlich gleich gelagerten
-
[X.].

[X.]

Tombrink

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2010 -
22 O 25155/09 -

OLG München, Entscheidung vom 12.01.2011 -
15 U 4059/10
-

3

Meta

III ZR 36/11

08.09.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. III ZR 36/11 (REWIS RS 2011, 3492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3492

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