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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 36/11
vom
8. September 2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. September
2011 durch
den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.],
[X.] und Tombrink
beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Beschwerde des
[X.]
gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des
[X.] vom 12.
Januar 2011 wird auf 18.816
Gründe:
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben dem [X.] in Höhe von 11.760
n-zahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung an der M.
S.
F.
D.
V.
I [X.] gemäß §
3 ZPO ein Wert von 20
v.H. des Nominalbetrags von 35.280
7.056
r-anschlagen.
Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in sei-nem Beschluss vom 14.
Juli 2011 in der [X.] III
ZR 23/11 ([X.], 1686) Bezug. Auch in dem vorliegenden Fall ist bei der [X.] zu be-rücksichtigen,
dass die Insolvenz der [X.] vor mehreren Jahren eingetreten ist und bislang keine
Inanspruchnahme des
[X.]
aus dem [X.] über die Anlage durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist.
Das der beabsich-1
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tigten Anlage zugrunde liegende Rechtsgeschäft wurde nach dem Vortrag des [X.] und den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die [X.] untersagt.
Bei dieser Sachlage erscheint auch künftig eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen. Deshalb ist die
wirtschaftliche Bedeutung der Befreiung von dieser Verbindlich-keit so gering zu veranschlagen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den [X.] nach dem Nominalbetrag der Forderung zu bemessen, von der die Frei-stellung begehrt wird. Vielmehr ist hier prägend für die wirtschaftliche Bewer-tung des Streitgegenstands die Schadensersatzforderung hinsichtlich der ge-leisteten Anlagebeträge.
Dass der Kläger in seiner Klageschrift sowie beide Vorinstanzen einen höheren Streitwert angenommen haben, rechtfertigt es nicht, die Wertfestset-zung für
den vorliegenden Fall anders vorzunehmen als in der -
wirtschaftlich gleich gelagerten
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[X.].
[X.]
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2010 -
22 O 25155/09 -
OLG München, Entscheidung vom 12.01.2011 -
15 U 4059/10
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3
Meta
08.09.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. III ZR 36/11 (REWIS RS 2011, 3492)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3492
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 23/11 (Bundesgerichtshof)
III ZR 23/11 (Bundesgerichtshof)
Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit
III ZR 174/22 (Bundesgerichtshof)
III ZR 209/11 (Bundesgerichtshof)
III ZR 304/15 (Bundesgerichtshof)
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