Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2014, Az. IX ZR 277/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1375

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 277/13

Verkündet am:

13. November 2014

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 133 [X.], 157 [X.], 257 Satz 1; [X.] § 1
Zur Auslegung einer Vertragsbestimmung, in der sich der Erwerber des Betriebs des Insolvenzschuldners verpflichtet hat, ab dem [X.]punkt der vor Eröffnung des [X.] erfolgten Übernahme des Betriebs die anfallenden Energiekosten zu tragen.

[X.], Urteil vom 13. November 2014 -
IX ZR 277/13 -
LG [X.] ([X.])

[X.] Weinstraße

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2014
durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision
gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-richts [X.] ([X.]) vom 27. November 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 16.
September 2011 eröffneten [X.] über das Vermögen des M.

(fortan: [X.]). Bereits am 28.
Juli 2011 war der Kläger zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Schuldner betrieb eine Fladenbrotbä-ckerei. Zum 1.
September 2011 übernahm die Beklagte den Betrieb und ent-nahm ab diesem [X.]punkt in den Geschäftsräumen Energie.
Die schriftliche Vereinbarung über die Geschäftsübernahme wurde vom Vertreter der [X.] am 1.
September 2011 und vom Kläger am 27.
September 2011 [X.]. Nach dieser Vereinbarung hatte die Beklagte ab dem [X.] am 1.
September 2011 unter anderem die anfallenden [X.] zu tragen. Der Energieversorger rechnete
die Verbrauchskosten bis zum 15.
September 2011 gegenüber dem Kläger ab. Auf den [X.]raum vom 1. bis 1
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zum 15.
September
2011
entfiel ein Betrag von 4.683,55

der Energieversorger mangels Zahlung durch den Kläger zur Insolvenztabelle angemeldet
hat, verlangt der Kläger von der Beklagten.

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungs-antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus der vertraglich vereinbarten Verpflichtung der Beklagten, die anfallenden [X.]skosten ab dem Übergabezeitpunkt zu tragen, ergebe sich ein Anspruch des [X.] auf Frei-stellung von den entsprechenden Forderungen des Energieversorgers. Die Rechtsprechung des [X.], wonach sich ein Befreiungsanspruch mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gläubigers die-ses Anspruchs in einen Anspruch auf Zahlung
in voller Höhe der Schuld
um-wandle, sei hier nicht anwendbar. Dies folge entgegen der Ansicht des Erstrich-ters zwar nicht daraus, dass die Beklagte neben dem Schuldner gegenüber dem Energieversorger hafte; denn ein konkludentes Vertragsverhältnis zwi-schen der Beklagten und dem Energieversorger sei nicht zustande gekommen. Anders als in den vom [X.] entschiedenen Fällen sei der Befrei-2
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ungsanspruch hier aber erst durch einen Vertragsschluss nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Er erfasse deshalb lediglich die Kosten, auf die der Kläger insolvenzrechtlich in Anspruch genommen werden könne, also nur in Höhe der Quote. Da zur Quote nichts vorgetragen sei, komme eine Verurteilung zur Zahlung nicht in Betracht.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheiden-den Teil stand.

1. Mit Recht hat
das Berufungsgericht angenommen, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des vollen Betrags der Energie-verbrauchskosten an den Kläger nicht unmittelbar aus der Rechtsprechung des [X.] zur Umwandlung eines [X.] in einen Zah-lungsanspruch im Falle des Konkurses des [X.] ([X.], Urteil vom 22.
September 1971 -
VIII
ZR 38/70, [X.]Z 57, 78, 81 ff; vom 16.
Septem-ber 1993 -
IX
ZR 255/92, [X.], 2180, 2182 mwN) abgeleitet werden kann.
Die Verpflichtung der Beklagten, die Verbrauchskosten ab dem [X.]punkt der Übernahme des Betriebs des Schuldners am 1.
September 2011 zu tragen, entstand erst am 27.
September 2011, mithin nach der Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Schuldners, als der Kläger das [X.] der Beklagten durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde an-nahm. Hierzu war der Kläger berechtigt. Wird vor der Annahme eines [X.]s das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Empfängers eröffnet, ist im Wege der Auslegung zu klären, ob das Angebot auch für den Insolvenzfall gelten soll ([X.]/Bork, [X.], 2010, § 153 Rn. 16). Dies ist im 5
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Streitfall anzunehmen, weil der Vertrag durch die erwartete Insolvenzeröffnung initiiert und das Angebot nicht nur an den Schuldner, sondern ausdrücklich auch an den Kläger gerichtet war.
Von einer früher, schon vor Insolvenzeröffnung zustande gekommenen mündlichen Einigung kann entgegen der Ansicht der Revision mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.
Bestand aber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Verpflichtung der Beklagten, kann die Verfahrenseröffnung nicht zur Um-wandlung einer solchen Verpflichtung geführt haben.

2. Welchen Inhalt die von der Beklagten bezüglich der Energiekosten übernommene Verpflichtung hatte, ist vielmehr durch Auslegung der vertragli-chen Vereinbarung zu ermitteln. Die gebotene Auslegung hat das Berufungsge-richt, auch wenn es diesen Begriff nicht verwendet, der Sache nach dahin vor-genommen, dass sich die Beklagte zur Befreiung des [X.] nur von den von ihm tatsächlich aufzubringenden Kosten in Höhe der Insolvenzquote verpflichtet
habe.
Diese Auslegung hält jedenfalls insoweit, als das Berufungsgericht ange-nommen hat, die Vereinbarung gebe dem Kläger einen auf Befreiung und nicht von vorneherein auf Zahlung gerichteten Anspruch, der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

a) Bei der in Rede stehenden Vertragsklausel handelt es sich um eine Individualvereinbarung, deren tatrichterliche Auslegung in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer [X.] gelassen worden ist.
Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter insbesondere den mit der Vereinbarung verfolgten Zweck und die Interessenlage der Parteien zu be-rücksichtigen, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der 7
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gewechselten Erklärungen erhellen können (vgl. etwa [X.], Urteil vom 11.
Ok-tober 2012 -
IX
ZR 30/10, [X.], 2144 Rn. 10
f mwN).

b) Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Vereinbarung lediglich im Sinne einer Verpflichtung der [X.] zur Freistellung des [X.] und nicht als Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung an den Kläger ausgelegt hat.

[X.]) Nach der mit "Haftungsausschluss"
überschriebenen Regelung in §
4 des [X.]s
"trägt der Erwerber ab dem Übergabezeitpunkt anfal-lende ". Mit diesem Wortlaut ist die an § 257 [X.] orientierte Auslegung des Berufungsgerichts, es sei ein auf Freistellung und nicht unmittelbar auf Zahlung an den Veräußerer des Unternehmens gerichteter Anspruch begründet worden, vereinbar.
Die Überschrift der Regelung legt eine solche Auslegung sogar nahe.

bb) Das Berufungsgericht hat weder wesentlichen Auslegungsstoff noch den Zweck der Vereinbarung oder die Interessen der Vertragsparteien außer [X.] gelassen. Insbesondere hat es die Gesichtspunkte, die nach der Recht-sprechung des [X.] im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen des [X.] die Umwandlung eines be-reits bestehenden [X.] in einen Anspruch auf Zahlung in voller Höhe der vom [X.] eingegangenen Verbindlichkeit rechtfertigen
([X.], Urteil vom 16. September 1993 -
IX ZR 255/92, [X.], 2180, 2182 mwN), in
seine Überlegungen einbezogen. Es hat diesen Gesichtspunkten
-
insbesondere dem Erfordernis, das Insolvenzverfahren zügig und vereinfacht nach den geltenden Verfahrensvorschriften abzuwickeln
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im Streitfall aber [X.] ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, weil zu dem [X.]punkt, als der 9
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Vertrag mit Unterzeichnung durch den Kläger zustande kam, das Insolvenzver-fahren bereits eröffnet war und deshalb anders als in den Vergleichsentschei-dungen
schon
bei der Begründung des Anspruchs
feststand, dass die Masse den [X.] nur in Höhe der Insolvenzquote würde befriedigen müssen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Schuldnerin materiell insolvent war und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmittelbar bevorstand, war den Vertragsparteien sogar schon bekannt, als die Beklagte am 1. September 2011 den [X.] unterzeichnete und damit ein entsprechendes [X.] erklärte. Der Kläger durfte die Vertragserklärung der Beklagten betreffend die ab dem Übernahmezeitpunkt am 1. September 2011 anfallenden Energie-kosten in dieser Situation ihrem Wortlaut entsprechend als Angebot einer Frei-stellungsverpflichtung verstehen und das Angebot mit diesem Inhalt annehmen. Denn ein Insolvenzverwalter kann im Rahmen der Vertragsfreiheit auch an der Begründung von Forderungen mitwirken, die nicht auf Zahlung an die [X.] gerichtet sind.

cc) Die auf das Insolvenzverfahren bezogenen Interessen des [X.] bleiben auch bei einem solchen Verständnis der Vertragsklausel ausreichend gewahrt. Er kann als Insolvenzverwalter
den Anspruch auf Freistellung titulieren lassen. Erfüllt der [X.] den Anspruch, indem er die Verbindlich-keit des Insolvenzschuldners gegenüber dem Dritten begleicht, tritt dadurch die mit der Vertragsklausel bezweckte Entlastung der Masse ein. Kommt der [X.] seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Insolvenzverwalter den Befreiungsanspruch nach § 887 ZPO vollstrecken und auf diese Weise ei-ne Erstattung von ihm getragener Kosten erreichen.

3. Begründete die im [X.] vereinbarte Pflicht der [X.], ab dem Übernahmezeitpunkt die Energiekosten zu tragen, somit lediglich 12
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einen Anspruch des [X.] auf Freistellung und nicht auf unmittelbare Zahlung an die Insolvenzmasse, konnte die Klage keinen Erfolg haben. Der Inhaber ei-nes Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann vom Schuldner dieses Anspruchs grundsätzlich nicht Zahlung des zur Tilgung der Verbindlich-keit erforderlichen Geldbetrags verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 2011 -
III ZR 144/10, [X.], 505 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], 2014, §
257 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 257 Rn. 4).

a) Eine Umwandlung des [X.] in einen Zahlungsan-spruch kann in Betracht kommen, wenn der Gläubiger des [X.] die Verbindlichkeit, von der er freizustellen ist, selbst erfüllt
(vgl. [X.]/[X.], [X.]O
Rn. 8; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 257 Rn. 5). Dies ist jedoch im Streitfall bisher nicht geschehen.

b) Ferner wird eine Umwandlung in einen Anspruch auf Zahlung schon dann angenommen, wenn sich der Gläubiger des [X.] in einer Lage befindet, die seine Inanspruchnahme mit Sicherheit erwarten lässt ([X.], Urteil vom 16. September 1993 -
IX ZR 255/92, [X.], 2180, 2182; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 8). Diese Voraussetzung könnte im Streitfall gegeben sein, weil das Energieversorgungsunternehmen seine Forderung gegen den Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet hat. Insoweit droht jedoch nur eine Inanspruchnahme des [X.] in Höhe der [X.]. Nur in diesem Umfang
kann die drohende Inanspruchnahme des [X.] einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung begründen.
Einen
ent-sprechenden Teilerfolg kann die
Zahlungsklage
aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht erzielen, weil
der Kläger zu einer [X.] im Insolvenzverfahren nichts vorgetragen hat.

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4. Ob der revisionsrechtlichen Prüfung auch die weitere Auslegung des Berufungsgerichts
standhält, dass sich die Freistellungsverpflichtung der [X.] nicht auf den vollen Betrag der [X.] erstrecke, die der Energieversorger dem Insolvenzschuldner für die [X.] nach dem 1. Sep-tember 2011
noch in Rechnung stellte, sondern nur
auf einen Betrag nach Maßgabe der im Insolvenzverfahren sich ergebenden Befriedigungsquote, braucht nicht entschieden zu werden. Hiergegen könnte sprechen, dass nur die Befreiung des Insolvenzschuldners von der Forderung des Energieversorgers in ihrer vollen Höhe jegliche Inanspruchnahme der Insolvenzmasse und nach [X.] des Insolvenzverfahrens des Schuldners persönlich zuverlässig verhin-dert.
Auch bestand kein Grund, der Beklagten den [X.] zu geringeren als den tatsächlich anfallenden Kosten zu ermöglichen.
Selbst
wenn sich die vereinbarte Verpflichtung der Beklagten deshalb
auf den vollen Betrag der ab dem Übergabezeitpunkt verbrauchten Energiekosten beziehen sollte, kann die

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beantragte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung unmittelbar an den [X.] nicht erfolgen, solange der Anspruch des [X.] lediglich auf Freistellung gerichtet ist.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.] Weinstraße, Entscheidung vom 28.05.2013 -
1 [X.] 256/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.11.2013 -
2 [X.]/13 -

Meta

IX ZR 277/13

13.11.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2014, Az. IX ZR 277/13 (REWIS RS 2014, 1375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1375

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 277/13

III ZR 144/10

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