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Versagung der Restschuldbefreiung: Verheimlichung von der Abtretung erfasster Bezüge durch den abhängig beschäftigten Schuldner
Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänder, den Arbeitgeber des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht über die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen. Unterlässt er dies, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge die Restschuldbefreiung versagt werden.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 9. Dezember 2013 wird abgelehnt.
I.
Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt mit der Begründung, der Schuldner habe gegen seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] verstoßen, indem er dem Treuhänder weder zeitnah die Höhe seines Arbeitslohns mitgeteilt noch den pfändbaren Teil an den Treuhänder abgeführt habe, obwohl er dies mit dem Treuhänder zur Vermeidung einer Offenlegung der Abtretung nach § 287 Abs. 2 [X.] vereinbart habe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Nunmehr beantragt der Schuldner Prozesskostenhilfe für das Verfahren der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht im Hinblick auf eine vermeintlich abweichende Entscheidung des [X.] ([X.], 579) zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat, ist durch den Beschluss des [X.] vom 7. April 2011 ([X.], [X.], 451) bereits geklärt. Danach obliegt es einem Schuldner, der mit dem Treuhänder vereinbart, die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge nicht gegenüber seinem Arbeitgeber anzuzeigen, den Treuhänder jeweils zeitnah zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge zu unterrichten und den pfändbaren Teil der Bezüge an den Treuhänder abzuführen. Teilt er die Höhe der Bezüge nicht rechtzeitig mit, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 [X.] die Restschuldbefreiung versagt werden ([X.], aaO Rn. 8, 13; Weinland in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2. Aufl., § 295 Rn. 35).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Entscheidung des [X.] rechtlich nicht zu beanstanden. Den maßgeblichen Sachverhalt hat der Schuldner nicht in Abrede gestellt.
Vill [X.] Pape
Grupp Möhring
Meta
20.02.2014
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Regensburg, 9. Dezember 2013, Az: 2 T 198/13
§ 287 Abs 2 S 1 InsO, § 295 Abs 1 Nr 3 InsO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2014, Az. IX ZA 32/13 (REWIS RS 2014, 7675)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7675
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZA 32/13 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 249/08 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 40/10 (Bundesgerichtshof)
Restschuldbefreiungsverfahren: Pflichten des Treuhänders bei unterbliebener Vorlage der Abtretungsanzeige gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners
IX ZB 40/10 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 249/07 (Bundesgerichtshof)