Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZA 32/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7656

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.] 32/13

vom

20. Februar 2014

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 287 Abs. 2 Satz 1
Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänder, den [X.] des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht über die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den [X.] jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge
ins Bild zu setzen. Unterlässt er dies, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge die Restschuldbefreiung versagt werden.

[X.], Beschluss vom 20. Februar 2014 -
IX [X.] 32/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des
[X.] hat durch die Richter [X.], Prof.
Dr.
[X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
20. Februar 2014
beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom [X.] 2013 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Betei-ligten zu 1 die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt mit der Begründung, der Schuldner habe gegen seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] verstoßen, indem er dem Treuhänder weder zeitnah die Höhe seines [X.] mitgeteilt noch den
pfändbaren
Teil an den Treuhänder abgeführt habe, obwohl er dies mit dem Treuhänder zur Vermeidung einer Offenlegung der Ab-tretung nach § 287 Abs. 2 [X.] vereinbart habe.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Nunmehr beantragt der Schuldner Pro-zesskostenhilfe für das Verfahren der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

1
-

3

-
II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz
1 ZPO).

Die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht im Hinblick auf
eine
ver-meintlich
abweichende Entscheidung des [X.] ([X.], 579) zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat, ist durch den Be-schluss des [X.] vom 7. April 2011 ([X.], [X.], 451) bereits geklärt. Danach obliegt es einem Schuldner, der mit dem Treuhän-der vereinbart, die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge nicht gegen-über seinem Arbeitgeber anzuzeigen, den Treuhänder jeweils zeitnah zutref-fend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge zu unterrichten und den pfändbaren Teil der Bezüge an den Treuhänder abzuführen.
Teilt er die Höhe der Bezüge nicht rechtzeitig mit, kann ihm wegen Verheimlichens von der Ab-tretung erfasster Bezüge nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 [X.] die Restschuld-befreiung versagt werden ([X.], aaO Rn. 8, 13; Weinland in [X.]/[X.]/
Ringstmeier, [X.], 2. Aufl., § 295 Rn. 35).

2
3
-

4

-

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Entscheidung des [X.] rechtlich nicht zu beanstanden. Den maßgeblichen
Sachver-halt hat der
Schuldner nicht in Abrede gestellt.

[X.]
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2013 -
22 IN 57/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.12.2013 -
2 T 198/13 -

4

Meta

IX ZA 32/13

20.02.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZA 32/13 (REWIS RS 2014, 7656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7656

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