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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zum Begriff des Doppelhauses in der Baunutzungsverordnung
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob von dem bauplanungsrechtlichen Begriff der "Wohngebäude" bzw. allgemein der "Gebäude" grundsätzlich nur Einzelhäuser oder auch Doppelhäuser erfasst sein können,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Das Oberverwaltungsgericht hat den in den textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 und 1.2 des Bebauungsplans verwendeten entscheidungserheblichen Begriff der "Wohngebäude" auch unter Rückgriff auf das bauplanungsrechtliche Begriffsverständnis ausgelegt ([X.] Rn. 13). Entscheidungserheblichkeit kann der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage deshalb nicht abgesprochen werden. Die Frage ist jedoch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig.
In seinem Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355
Andererseits ist das Doppelhaus eine Hausform (zum Begriff König, in[X.]/[X.]/Stock, [X.], 2. Aufl. 2003, § 22 Rn. 14 f.), die gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] in offener Bauweise unter Einhaltung seitlicher Grenzabstände errichtet wird. Anknüpfungspunkt für dieses Erfordernis ist nicht das einzelne Gebäude, sondern die bauliche Einheit; denn nur als "Gesamtanlage" wird das Doppelhaus "mit seitlichem Grenzabstand" errichtet. Ob die "Gesamtanlage" aus einer oder mehreren selbständig nutzbaren Einheiten besteht, ist für das aus der Bauweise abzuleitende Abstandserfordernis demgegenüber grundsätzlich ohne Bedeutung [X.], a.a.[X.], Rn. 6). Das hat den Senat zu der Formulierung veranlasst, dass "Gebäude im Sinne dieser Vorschrift" das Doppelhaus als bauliche Einheit ist (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.[X.] S. 358). Im Übrigen, d.h. soweit es nicht um die Einhaltung seitlicher Grenzabstände geht, bleibt es aber dabei, dass dieses ein aus zwei selbständig nutzbaren Gebäuden zusammengefügter Baukörper ist (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.[X.] [X.]).
2. An dieser Begriffsbestimmung hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung des Begriffs der "Wohngebäude" orientiert. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Senats vom 24. Februar 2000 (a.a.[X.]) ab, der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt folglich nicht vor.
Meta
23.04.2013
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 30. November 2012, Az: 1 LB 4/11, Urteil
§ 22 Abs 2 S 1 BauNVO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 4 B 17/13 (REWIS RS 2013, 6416)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6416
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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