Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. 3 StR 427/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 77

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 427/06 vom 21. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], von [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. Juli 2006 mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit die Angeklagte [X.]vom Vorwurf der Beteiligung an der Tat vom 21. Dezember 2005 freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte [X.] von dem Vorwurf freige-sprochen, sich in zwei Fällen (einmal in der [X.] zwischen dem 1. Oktober und 21. Dezember 2005 und [X.] am 21. Dezember 2005) der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht zu haben. Gegen den Freispruch vom zweiten Tatvorwurf (Einkaufsfahrt am 21. Dezember 2005) richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie hat Erfolg. 1 I. Nach den getroffenen Feststellungen handelte der Mitangeklagte [X.]

, der Freund der Angeklagten [X.] , spätestens ab 2003 mit Cannabis und Marihuana, wobei er jeweils nach [X.] fuhr, dort die Drogen einkaufte, zum Transport über die Grenze Kuriere einsetzte und sodann die [X.] - 4 - mittel im Raum [X.] verkaufte. Bei der letzten Einkaufsfahrt (21. Dezember 2005) begleitete ihn seine Freundin, mit der er seit etwa vier Monaten eine Be-ziehung hatte und die jedenfalls von seinem Drogenkonsum wusste. [X.]

verließ sie nach der Ankunft in [X.] für ein bis zwei Stunden und kehrte mit 3 kg Marihuana und 2 kg Haschisch, die jeweils in Weihnachtspapier verpackt worden waren, zurück. Die Frage der Angeklagten [X.] , was sich in den Paketen befinde, beantwortete er nicht. Nachdem [X.] ein [X.] hatte, fuhren beide mit den Paketen zu einem Parkplatz und trafen dort die als Kurier eingesetzte Mitangeklagte [X.]

. Nach einer kurzen Unter-haltung zwischen [X.] und [X.]

begaben sich alle Beteiligte zu einem weiteren Parkplatz, wo sie die Pakete in den PKW der [X.] umluden. Hierbei half die Angeklagte [X.]
, indem sie wenigstens ein, [X.] auch beide Pakete aus dem PKW des [X.] entnahm und der Mitange-klagten [X.] übergab. [X.] hat die Angeklagte [X.]

freigesprochen, weil ihre Einlassung, sie habe die Pakete für harmlose Weihnachtspäckchen gehalten, nicht widerlegt werden könne. Zwar hätten ihr die äußeren Umstände Veranlas-sung geben können, an einen Drogenschmuggel zu denken; dies sei sogar na-he liegend, aber nicht zwingend gewesen. Im Übrigen sei die Angeklagte [X.] aber auch deswegen freizusprechen, weil es ihr an dem erforderlichen [X.] gefehlt habe. 3 II. Beide Begründungen, auf die der Freispruch gestützt worden ist, [X.] einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 4 1. Die Beweiswürdigung lässt besorgen, dass die [X.] von ei-nem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Die Feststellung von 5 - 5 - Tatsachen verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Es genügt vielmehr, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftiger Zweifel nicht laut werden kann. Ein auf die Sachrüge zu beanstandender Rechtsfehler liegt daher unter ande-rem dann vor, wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der Schuld eines Angeklagten stellt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5, Überzeugungsbildung 22, 25). So liegt es hier. Die festgestellten Begleitumstände waren in hohem Ma-ße für eine Drogenschmuggelfahrt typisch. Sie hatten sogar den Mitangeklagten [X.] zu der Einlassung veranlasst, er habe seiner Freundin von den Drogen zwar nicht ausdrücklich berichtet, diese sei aber wohl von einem entsprechen-den Inhalt der Pakete ausgegangen. Wenn das [X.] bei einer solchen Sachlage gleichwohl davon ausgeht, die Angeklagte [X.] habe möglicher-weise nicht einmal einen bedingten Vorsatz dahin gehabt, es könnten [X.] in den fraglichen Päckchen sein, ohne hierfür sprechende Indizien anfüh-ren zu können, überspannt es die Anforderungen an die Überzeugungsbildung. 6 Bedenklich ist auch die Erwägung, die Einlassung der Angeklagten [X.] nicht "zwingend" widerlegt. Falls damit gemeint sein sollte, die Einlassung eines Angeklagten könne nur durch eine "zwingende Beweisführung" ausge-räumt werden, wäre dies rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat sich auch bei [X.] Angaben eines Angeklagten eine Überzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeu-gungsbildung 29; [X.], 48). Wenn es - wie hier - für das Gegenteil der Einlassung eine Fülle gewichtiger Beweisanzeichen gibt, ist er nicht [X.] - 6 - dert, sich davon zu überzeugen, selbst wenn die Widerlegung der entlastenden Angaben nicht zwingend ist und auch ein anderer Schluss möglich wäre. 2. Aber auch die weitere Begründung, es hätte jedenfalls an einem Bei-hilfevorsatz gefehlt, beruht auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen. 8 Das [X.] hat dazu ausgeführt, dass die Angeklagte [X.]- sollte sie überhaupt gewusst haben, dass die Pakete Betäubungsmittel ent-hielten - nach den Umständen möglicherweise davon ausgegangen sei, [X.]

hätte die Einkaufsfahrt und die Übergabe der Drogen an die [X.] auch allein durchgeführt, was der Annahme eines Vorsatzes entgegengestanden hät-te. Es sei auch nicht festzustellen, dass [X.]

durch die Anwesenheit der [X.] [X.]bestärkt worden sei. Diesen Ausführungen liegt ersichtlich eine unzutreffende Vorstellung von den objektiven Voraussetzungen der [X.] zugrunde. 9 Die Annahme, [X.] hätte die Tat auch ohne den Beitrag der Ange-klagten [X.] begangen, beruht auf der unzutreffenden Auffassung, eine Beihilfehandlung müsse in dem Sinne kausal sein, dass sie für das Gelingen der Haupttat unverzichtbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist als [X.] im Sinne des § 27 StGB jedoch jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des [X.] objektiv fördert (vgl. BGHSt 46, 107, 109 m. w. N.). Eine solche Hilfeleistung hätte die Angeklagte - objektiv wie subjek-tiv - dadurch erbracht, dass sie zumindest eines der Rauschgiftpakete dem PKW des [X.] entnahm und der [X.] übergab. Darauf, dass [X.] als Haupttäter das Umladen der Pakete unschwer auch alleine und damit ohne Mitwirkung der Angeklagten [X.] hätte vornehmen können, kommt es so-mit aus Rechtsgründen für die Annahme einer Beihilfehandlung nicht an. Dieser 10 - 7 - Umstand ist allein für die Gewichtung des Schuldumfangs und damit die Straf-zumessung von Bedeutung. Tolksdorf [X.] [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 427/06

21.12.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. 3 StR 427/06 (REWIS RS 2006, 77)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 77

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