Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. IX ZR 133/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16643

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040216BIXZR133.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
[X.]
vom

4. Februar 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 323 Abs. 5 Satz 2
Bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung erheblich oder unerheblich ist, sind vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen (Fortführung von [X.], Urteil vom 28.
Mai 2014 -
VIII
ZR 94/13, [X.]Z 201, 290 Rn.
16).

[X.], Beschluss vom 4. Februar 2016 -
IX [X.] -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer

am
4. Februar 2016
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 19.
Mai 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 120.000

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Rahmen der gemäß §
323 Abs.
5 Satz
2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung vor der Rücktrittserklärung behobene Mängel zugunsten des Käufers zu be-rücksichtigen sind, ist geklärt. Bei der Interessenabwägung
ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen ([X.], Urteil vom 28.
Mai 2014 -
VIII
ZR 94/13, [X.]Z 201, 290 Rn.
16). Daraus folgt im Gegenschluss, dass vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht bleiben.
Der von der Beschwerde eingeforderten Grundsatzentschei-dung bedarf es deshalb nicht.
1
2
-

3

-

2. Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG kann nicht darin erblickt wer-den, dass das Berufungsgericht den von dem Kläger zum Nachweis der geltend gemachten Mängel benannten Zeugen F.

M.

nicht gehört hat.
Der Kläger hat auf die Vernehmung des Zeugen konkludent verzichtet.

Ein Verzicht auf einen Zeugen kann darin gesehen werden, dass die [X.], welche noch nicht vernommene Zeugen benannt hat, nach durchgeführter Beweisaufnahme ihren Beweisantrag nicht wiederholt. Die Schlussfolgerung eines Verzichts ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die Partei aus dem [X.] erkennen konnte, dass das Gericht -
wie hier das Berufungsgericht nach der Vernehmung der Zeugin H.

und dem anschließenden Hinweis auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufung
-
mit der bisher durchge-führten Beweisaufnahme seine [X.] als erschöpft angesehen hat ([X.], Urteil vom 2.
November 1993 -
VI
ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 7.
April 2011 -
IX
ZR 206/10, Rn.
6; vom 10.
November 2011
-
IX
ZR 27/11, Rn.
6; vom 21.
Februar 2013 -
IX
ZR 219/12, [X.], 608 Rn.
7).

3
4
-

4

-

3. Die übrigen Rügen
hat der Senat geprüft. Sie füllen keinen Zulas-sungsgrund aus. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen

544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2014 -
9 O 221/12 -

O[X.], Entscheidung vom 19.05.2015 -
12 U 39/14 -

5

Meta

IX ZR 133/15

04.02.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. IX ZR 133/15 (REWIS RS 2016, 16643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16643

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