Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. VIII ZR 202/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5358

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 202/10
Verkündet am:

29. Juni 2011

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 323 Abs. 5 Satz 2
Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlos-sen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfü-gig sind. Das ist -
auch im gehobenen Preissegment
-
jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht über-steigen.
Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von §
323 Abs.
5 Satz
2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die [X.] im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.
[X.], Urteil vom 29. Juni 2011 -
VIII ZR 202/10 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
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Der VIII.
Zivilsenat des
[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterinnen Dr.
Milger und Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger
für Recht erkannt:
Auf die von der Streithelferin geführte Revision der [X.]n wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2010 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als zum Nachteil der [X.]n entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil. Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen erwarb von der [X.] ein von der Streithelferin der [X.]n hergestelltes Wohnmobil C.

zum Preis von 134.437

23.
August 2006. Anschließend war das Wohnmobil [X.] zwecks Nachbesserungsarbeiten in der Werkstatt der [X.]n. Mit Schreiben vom 1.
Juni 2007 erklärte der Rechtsvorgänger der Klägerinnen den Rücktritt vom Kaufvertrag.
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Die Klägerinnen haben Zahlung von 127.715,15

Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils, Feststellung des Annahmeverzugs der [X.]n bezüglich der Rücknahme des Fahrzeugs sowie Zahlung vorge-richtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen
begehrt. Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben und von der Klagesumme lediglich den Nut-zungswertersatz abgesetzt; nach dem Berufungsurteil hat die [X.] Zug-um-er vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Streithelferin der [X.]n die Abweisung der Klage insgesamt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen sei zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen, weil das Wohnmobil mit Mängeln behaftet gewesen sei. Die Eingangstür lasse sich mit normalem Kraftaufwand nicht vollständig schlie-ßen und der Luftdruck bei einem der Reifen falle von dem vorgeschriebenen Wert ab. Ferner könne das Klappfenster in geöffnetem Zustand mit der Tür kol-lidieren. Es liege insoweit zwar keine technische Fehlkonstruktion im eigentli-chen Sinne vor, weil sowohl die Funktion der Tür als auch die des [X.] vollständig gegeben seien. Es handele sich um einen Komfortmangel, weil 2
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der Käufer beim Öffnen der Tür stets überlegen müsse, ob das Fenster aufge-klappt sei und wie weit er die Tür in diesem Fall noch öffnen könne. Es gehöre zur gewöhnlichen Verwendung einer Tür, dass sie sich bis zum [X.] öffnen lasse; der Käufer eines Wohnmobils könne erwarten, dass die Tür nicht nur die Möglichkeit des Ein-
und Aussteigens gebe, sondern -
ebenso wie eine Terrassentür
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längere Zeit offen stehen könne, ohne in den Luftraum [X.].
Auf weitere Nachbesserungsversuche müssten sich die Klägerinnen schon deshalb nicht einlassen, weil die [X.] in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2007
mit der Formulierung, dass alle Mängel behoben seien, weitere Nachbes-serungen endgültig abgelehnt habe. Der Rücktritt sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich nur um unerhebliche Mängel gehandelt habe. Die Beurteilung, ob ein Mangel als unerheblich einzustufen sei, erfordere eine um-fassende Interessenabwägung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sei insbesondere der für die Beseitigung erforderliche Auf-wand bzw. bei nicht behebbaren Mängeln die von ihnen ausgehende [X.], ästhetische oder sonstige Belästigung. Bei einem Fahrzeug der gehobenen Klasse könne auch ein Komfortmangel einen erheblichen Mangel darstellen, wenn die Komforteinbuße beträchtlich sei. Als unerheblich würden in der Regel Beseitigungskosten von einem bis drei Prozent, teilweise auch bis zu zehn Pro-zent angesehen. Hier sei die Grenze allenfalls bei einem Prozent des [X.] -
hier 1.344,37

-
anzusetzen, weil es sich um ein Wohnmobil der gehobe-nen Preisklasse handele, bei dem der Käufer eine exzellente Verarbeitung er-warten könne.
Die Beseitigung der vorliegenden Mängel sei durch Einbau eines Schie-befensters, einer neuen Eingangstür und Erneuerung der [X.] des Reifens möglich; die Kosten dafür beliefen sich unter Berücksichtigung der An-6
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knapp unter der 1
%-Grenze; die Abwägung aller Umstände ergebe jedoch, dass die Mängel gleichwohl nicht als unerheblich anzusehen seien. Die Nach-besserungsarbeiten seien mit Hinblick auf die diversen Mängel und insgesamt vier Werkstattaufenthalte mit nicht unerheblichen Lästigkeiten verbunden gewe-sen. Ausweislich der Werkstattaufträge seien zahlreiche Arbeiten ausgeführt worden, die nicht im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Mängeln gestanden hätten. So sei der Griff der Außentür abgerissen und eine Aluleiste im Eintritt verbogen gewesen; das Zusatzladegerät und der Zusatzakku im Staufach hätten umgesetzt und die zusätzliche Heizungspumpe befestigt wer-den müssen; unter anderem hätten der Gardinenstopper sowie die Schloss-schraube an den Längsträgern unter der Heckgarage gefehlt. Es spreche viel dafür, dass ein Käufer eines neuen Fahrzeugs dieser Preislage, der vorher [X.] hätte, mit welcher Vielzahl von Mängeln er sich über Monate würde ab-geben müssen, vom Kauf Abstand genommen hätte.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises nach §
346 Abs.
1, §
434 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2, §§
437, 440 BGB nicht bejaht werden.
1. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass das von der [X.]n an den Rechtsvorgänger der Klägerinnen verkaufte Wohnmobil Sachmängel inso-weit aufweist, als ein Reifen Druck verliert und die Eingangstür sich mit norma-lem Kraftaufwand nicht vollständig schließen lässt, ist frei von [X.] und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
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2. Zu Recht beanstandet die Revision hingegen die Annahme des [X.], ein weiterer Mangel
liege darin, dass sich die Eingangstür bei geöffnetem Aufstellfenster nicht bis zum [X.] öffnen lasse. Das Berufungsgericht begründet dies damit, dass es zur gewöhnlichen Ver-wendung einer Tür gehöre, dass sie sich bis zum [X.] öffnen lasse, und der Käufer eines Wohnmobils erwarten könne, dass er die Eingangs-tür auch bei geöffnetem Fenster um 180 Grad öffnen könne. Dies trifft nicht zu.
a) Nach §
434 Abs.
1 Satz
1 BGB ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Anordnung von Ausstellfenster und Eingangstür Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung war, etwa auf-grund einer dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Modellbeschreibung. Sollte dies der Fall sein, läge in der gewählten Konstruktion, die bei geöffnetem Aus-stellfenster nur eine Öffnung der Eingangstür bis zu 100 Grad erlaubt, schon aus diesem Grund kein Sachmangel.
b) Soweit die Beschaffenheit einer Sache nicht vereinbart ist und sie sich -
was hier nicht in Frage steht
-
für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Ver-wendung eignet, ist eine Sache mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der glei-chen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§
434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Danach liegt in der Anordnung von Eingangs-tür und Ausstellfenster kein Sachmangel. Denn die Funktion der Tür und des Ausstellfensters sind in vollem Umfang gegeben, so dass die Eignung des Wohnmobils zur gewöhnlichen Verwendung -
als Fahrzeug und zum Wohnen
-
nicht in Frage steht. Hinsichtlich der Beschaffenheit, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, kommt es auf die objektiv berechtigte Käufererwar-tung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im 10
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Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert ([X.]e vom 7. Februar 2007 -
VIII
ZR 266/06, [X.], 1351 Rn.
21, [X.] vom 20.
Mai 2009 -
VIII
ZR 191/07, [X.]Z 181, 170 Rn.
14). Tatsächliche Feststellungen zur üblichen Beschaffenheit von Wohnmobilen in der hier gege-benen Klasse hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dass es zum allgemei-nen und deshalb von Käufern berechtigterweise erwarteten [X.] gehört, dass die Eingangstür zum Wohnbereich um 180 Grad geöffnet werden kann, erscheint schon deshalb fern liegend, weil dies für einen problemlosen Ein-
und Ausstieg nicht erforderlich ist. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass das neben der Eingangstür liegende Fenster als Aus-stellfenster und nicht als Schiebefenster ausgestaltet ist und deshalb die [X.] mit dem ausgeklappten Fenster kollidieren kann, wenn sie um mehr als 100 Grad geöffnet wird. Ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung kann der Käufer auch bei einem Wohnmobil aus dem oberen Preissegment eine un-ter Gesichtspunkten des Komforts in jeder Hinsicht optimale Konstruktionsweise nicht erwarten.
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die [X.] bezüglich der von ihm angenommenen Mängel die Nachbesserung endgültig verweigert habe und eine Fristsetzung zur Nachbesserung deshalb entbehrlich gewesen sei.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] sind an das [X.] einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung im Sinne des §
323 Abs.
2 Nr.
1 BGB strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsver-weigerung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen [X.] nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des [X.] nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, 13
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welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen [X.], dass er sich von einer Fristsetzung werde umstimmen lassen (Senats-urteil vom 21. Dezember 2005 -
VIII
ZR 49/05, [X.], 1195 Rn.
25).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt deshalb in der mit Schreiben der [X.]n vom 8. Juni 2007 erfolgten Mitteilung, alle Mängel [X.] behoben, keine endgültige Erfüllungsverweigerung. Die [X.] hat damit zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie sämtliche nach ihrer Auffassung beste-henden Mängel beseitigt habe und folglich das Vorhandensein weiterer Mängel in Abrede gestellt. Dass dies das letzte Wort der [X.]n darstellte und eine Fristsetzung deshalb sinnlos war, lässt sich daraus nicht entnehmen.
b) Zwar ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch dann entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nachbesserung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist (§
440 Satz
1, 2 BGB). Ein Fehlschlagen der Nachbesse-rung kommt nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts aber lediglich be-züglich der schwergängigen Eingangstür in Betracht, weil insoweit bereits zwei vergebliche Nachbesserungsversuche stattgefunden haben; für die übrigen vom Berufungsgericht angenommenen Mängel gilt dies nicht.
Der Umstand, dass die [X.] bereits wegen verschiedener anderer Mängel Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat, führt entgegen der [X.] der Revisionserwiderung nicht dazu, dass den Klägerinnen wegen der weiteren noch im Streit befindlichen Mängel eine Nachbesserung durch die [X.] nicht mehr zumutbar wäre, denn der Käufer hat dem Verkäufer grund-sätzlich wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., Rn. 477).
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4. Von [X.] beeinflusst ist ferner die Auffassung des [X.], die von ihm angenommenen Sachmängel seien ungeachtet der unterhalb von einem Prozent des Kaufpreises liegenden Mängelbeseitigungs-kosten nicht unerheblich und hätten deshalb den Rechtsvorgänger der [X.] zum Rücktritt berechtigt.
a) Nach §
323 Abs.
5 Satz
2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der [X.] liegende Pflichtverletzung unerheb-lich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist. Das ist nach der Rechtspre-chung des Senats der Fall, wenn der Mangel behebbar und die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, hat der Senat bislang offen gelassen. Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung; denn [X.], deren Beseitigung -
wie hier
-
Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, sind nach der Rechtsprechung des Senats unzweifelhaft als unerheblich im Sinne des §
323 Abs.
5 Satz
2 BGB einzustufen, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann ([X.] vom 14. September 2005 -
VIII
ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter [X.]).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Grenze hier nicht deshalb anders zu ziehen, weil Gegenstand des Kaufvertrages ein Fahr-zeug der "Luxusklasse"
ist. Für die Erheblichkeit eines behebbaren Mangels im Rahmen des §
323 Abs.
5 Satz
2 BGB kommt es regelmäßig auf die Relation zwischen den Kosten der Mängelbeseitigung und dem Kaufpreis an, denn das Gewicht der dem Verkäufer insoweit zur Last fallenden Pflichtverletzung lässt sich nur unter Berücksichtigung des Umfangs der geschuldeten Leistung insge-samt bewerten. Dies gilt auch für Güter aus einem höheren
Preissegment wie im vorliegenden Fall.
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c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne des §
323 Abs.
5 Satz
2 BGB bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es vielmehr nur dann entschei-dend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte, wie es bei dem Sachverhalt der Fall war, der dem von der Revisionserwiderung zitierten Senatsurteil vom 5.
November 2008 (VIII
ZR 166/07, [X.], 508) zugrunde lag. Die Beheb-barkeit der hier vom Berufungsgericht bejahten Mängel steht hingegen nicht in Frage.
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die mit einem verhältnismäßig geringen Kostenaufwand zu [X.] Mängel auch nicht deshalb als erheblich angesehen werden, weil sich das Wohnmobil [X.] zur Nachbesserung in der Werkstatt der [X.]n befunden hat und dies für den Käufer mit nicht unerheblichen Lästigkeiten verbunden gewesen ist. Denn die Erheblichkeit eines (fortbestehenden) Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat und wie lästig dies gegebenenfalls für den Käufer gewesen ist.

III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den weiteren von den Klägerinnen geltend gemachten Mängeln getroffen hat. Die 21
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Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger

Dr. Fetzer
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.01.2010 -
10 O 251/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.07.2010 -
16 U 10/10 -

Meta

VIII ZR 202/10

29.06.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. VIII ZR 202/10 (REWIS RS 2011, 5358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5358

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 202/10

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