Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. LwZR 5/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2008, 2935

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[X.][X.] 5/08 vom 8. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.], [X.], hat am 8. Juli 2008 durch [X.] und [X.] [X.]emke und [X.] gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 [X.] ohne Hinzuziehung [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-teil des 7. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 6. Februar 2008 - 7 [X.]/07 - oh-ne eine von dem Beklagten zu erbringende Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe eines [X.], nachdem das in einem gerichtlichen Vergleich der Parteien vereinbarte Wohnrecht des Beklagten am 31. Juli 2005 geendet hat. Der Beklagte wendet ein, dass der Kläger nicht Alleineigentümer des Hofes sei, da ein am 2. März 1979 für diesen ausgestelltes [X.] unrichtig sei. 1 Das Amtsgericht ([X.]andwirtschaftsgericht) hat dem Antrag des [X.] auf Räumung und Herausgabe durch [X.]uss stattgegeben. Das Oberlan-desgericht ([X.]andwirtschaftssenat) hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diesen [X.]uss als zulässige Berufung behandelt, das Rechtsmittel in 2 - 3 - der Sache jedoch zurückgewiesen. Der Beklagte hat für die von ihm bei dem [X.] eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe und - nunmehr - nach Mitteilung der Anberaumung eines Räumungstermins durch den [X.] Vollstreckungsschutz durch einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. I[X.] Der Antrag des Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstre-ckung nach §§ 719 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO, über den der Senat nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 [X.] ohne Hinzuziehung [X.] entscheiden kann (Senat, [X.]. v. 11. September 1997, [X.], 45), ist nicht begründet. 3 1. Eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass dem Schuldner durch die Vollstreckung ein unersetzlicher Nachteil entsteht. Nicht unersetzlich sind jedoch die Nachteile, die der Schuldner selbst vermei-den kann. Der Schuldner kann sich daher nach ständiger Rechtsprechung des [X.]es nicht auf einen unersetzlichen Nachteil berufen, wenn er im [X.] keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat ([X.], [X.]. v. 6. Mai 2004, [X.], NJW-RR 2004, 936; [X.]. v. 29. Juli 2004, [X.], NJW-RR 2005, 147; [X.]. v. 9. August 2004, [X.], [X.], 553). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, weil die Gründe, die die Einstellung der Vollstreckung rechtfertigen könnten, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht erkennbar waren oder glaubhaft gemacht werden konnten ([X.], [X.]. v. 4 - 4 - 7. September 1999, [X.], [X.]R ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgrün-de 3; [X.]. v. 4. September 2002, [X.], NJW-RR 2002, 1650). 2. Gemessen daran kann der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstre-ckung ohne Sicherheitsleistung keinen Erfolg haben. 5 a) Der Einwand des Beklagten, dass er den Antrag nach § 712 ZPO nicht mehr rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung über die Beru-fung habe stellen können, weil das Berufungsgericht erst im Termin mitgeteilt habe, dass das Verfahren als zivilprozessualer Rechtsstreit zu führen sei, ist schon deshalb unbegründet, weil es für den Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht darauf ankommt, in welcher Verfahrensart das [X.]andwirtschafts-gericht entscheidet. Der Beklagte hätte den Schutzantrag ebenso gegenüber einem in einer [X.]andwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Titel auf Räumung stellen müssen (vgl. Senat, [X.]. v. 11. September 1997, [X.], [X.], 45). 6 - 5 - b) Andere Gründe dafür, dass es nicht möglich gewesen sei, den Antrag nach § 712 ZPO nicht zu stellen, trägt der Beklagte nicht vor. Der Umstand, dass das Sozialamt der [X.], solange der Beklagte sich noch auf sein Wohn-recht beruft, einen Anspruch des Beklagten auf zusätzliche Sozialleistungen wegen seines [X.] verneint, ist als solches ebenfalls nicht neu und hätte auch schon vor dem Berufungsgericht vorgetragen werden können. 7 Krüger [X.]: [X.], Entscheidung vom 03.07.2007 - 31 [X.]w 26/07 - [X.], Entscheidung vom 06.02.2008 - 7 [X.]/07 ([X.]) -

Meta

LwZR 5/08

08.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. LwZR 5/08 (REWIS RS 2008, 2935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2935

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