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PDF anzeigen[X.] vom 19. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. April 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil der großen [X.] des [X.] vom 19. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Änderung der als [X.] gemäß § 397 a Abs. 1 StPO auszulegenden Beiordnung der Rechtsanwältin [X.] durch das [X.] ist nicht veranlasst. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
19.04.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. 4 StR 133/07 (REWIS RS 2007, 4214)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4214
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