Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. III ZR 286/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2101

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[X.]/00vom28. Juni 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.]. 14 Cf; [X.] § 4 Abs. 2, § 15; NRW AG[X.] § 6Zur Frage, ob die durch Rechtsverordnung vorgenommene [X.] von [X.] einen Entschädi-gungsanspruch des Unternehmers auslöst, dem die Aufgabe der [X.] durch [X.] übertragen worden ist und der durch dieNeugliederung an der Fortführung der von ihm betriebenen Tierkörperbesei-tigungsanstalt gehindert ist.[X.], Beschluß vom 28. Juni 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 19. Oktober 2000 - 7 U 56/00 - [X.] angenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 11.885.000 [X.] Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg ([X.] 54,277).I.Die [X.] betrieb aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen mitder [X.] B., dem E.-Kreis und dem R.-Kreis die [X.](TBA) [X.] Im Juli 1985 schlossen die beteiligten Gebietskörperschaften mit der- 3 -Klägerin einen [X.] ab, wonach die Klägerin den Betrieb derTBA [X.] übernahm. Der Vertrag sah eine Mindestlaufzeit bis zum 31. [X.] vor. Das Betriebsgelände erwarb die Klägerin aufgrund notariellen Kauf-vertrags vom 8. August 1985 von der [X.] Durch Verfügung des Regie-rungspräsidenten [X.] vom 4. September 1985 wurde der Klägerin die [X.] für den Bereich der Städte [X.] [X.], des E.-Kreisesund des linksrheinischen Teils des R.-Kreises übertragen. Dieses Gebiet waridentisch mit dem Einzugsbereich der TBA [X.], wie er in der Verordnung [X.] vom 4. Dezember 1978 ([X.] [X.] S. 696) festgelegtworden war. In § 4 dieser Verordnung war bestimmt, daß diese Verordnung [X.] außer [X.] tritt, sofern nicht wegen einer wesentlichenVeränderung der vorhandenen Tierpopulation, des Anfalls von [X.],Schlachtabfällen und Fleischverarbeitungsresten, der [X.] der Leistungsfähigkeit der [X.] eine vorzeitigeNeurgelung erforderlich wird.Die Abwässer der TBA [X.] wurden aufgrund eines zwischen der [X.]und der Klägerin am 23. September 1985 abgeschlossenen Gestattungsver-trags in das [X.] eingeleitet. Nach Kündigung dieses Vertrags verwei-gerte die [X.] die Annahme weiterer Abwässer der TBA [X.] Daraufhin legtedie Klägerin im August 1990 den Betrieb der Anstalt still.Mit Bescheid vom 4. Dezember 1990 widerrief der [X.] die [X.] vom 4. September 1985. Durch [X.] vom 24. Dezember 1990 ([X.] [X.] S. 331) und vom 14. Januar 1991 ([X.] [X.]S. 12) ordnete der Regierungspräsident [X.] den Einzugsbereich der TBA [X.] derTBA M. und der [X.] -Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Kläge-rin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Neben der Aufhebung des [X.] begehrte sie festzustellen, daß ihr ein Anspruch auf Rück-übertragung der [X.] der [X.] V. und M.zustehe, soweit diese zuvor der TBA [X.] zugewiesen waren. Das Verwaltungs-gericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hob den Bescheid, mitdem die Beleihung widerrufen worden war, auf und wies die Berufung hinsicht-lich des Feststellungsantrags zurück.Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land eine Entschädigung, weilihr durch die behördlichen Maßnahmen der weitere Betrieb der TBA [X.] unmög-lich gemacht worden sei.Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. [X.] Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.[X.] Anspruchsgrundlage kommt vorrangig § 6 des [X.] zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von [X.], Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (AG[X.] NW) vom15. Juli 1976 (GVBl. NW. [X.]) in Frage.Diese "salvatorische" [X.] stellt im Lichte der auf-grund des Naßauskießungsbeschlusses des [X.] ge-- 5 -wandelten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Ausgleichsregelung [X.] der Inhaltsbestimmung des Eigentums dar, die nicht an Art. 14 Abs. [X.] zu messen ist ([X.]surteil [X.]Z 133, 265, 266 f zu § 7 Thür[X.]m. Nachw.). Zwar genügt diese Bestimmung auch mit dieser Maßgabe nachder neuesten Rechtsprechung des [X.] nicht den An-forderungen der Verfassung ([X.] 100, 226, 243 ff, insbesondere 246 f);dies ändert wohl nichts daran, daß diese Vorschrift, jedenfalls für den hier in-teressierenden Zeitraum, als Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht (vgl.[X.]surteil vom 7. Dezember 2000 - [X.]/00 - [X.], 861, 867, [X.] in [X.]Z bestimmt). Letztlich kann dies aber dahinstehen, [X.] Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt [X.] eine Entschädigungspflicht nach § 6 AG[X.] NW auslösendeund dem beklagten Land zurechenbare Maßnahmen kommen vorliegend nurdie Verordnungen des Regierungspräsidenten zur Erweiterung der Einzugsbe-reiche der TBA M. und der [X.] vom 24. Dezember 1990 und 14. Januar1991 in Betracht, die zur Folge hatten, daß der TBA [X.] ihr gesamter [X.] genommen wurde.Der Widerruf der [X.] durch Bescheid vom [X.] 1990 hat sich nicht enteignend ausgewirkt, weil er zum einen durch [X.] rechtskräftig aufgehoben worden ist und zum anderen bis zum [X.] neuen Einzugsbereichsverordnungen ein Betrieb der Anlage aufgrund derbestehenden [X.]e - die zur Stillegung des Betriebs geführt hat-ten - ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Dies hat die Klägerin zuletzt [X.] 6 -3.Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß durch [X.] der [X.] der Klägerin keine von der Eigentumsgarantiedes Art. 14 GG erfaßte Rechtsposition entzogen wurde, die vor einem ent-schädigungslosen Entzug durch den Verordnungsgeber geschützt gewesenwäre.a) Den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt auch der eingerichtete undausgeübte Gewerbebetrieb. Die Eigentumsgarantie bietet aber grundsätzlichkeinen Schutz dagegen, daß sich die allgemeinen Verhältnisse und Gegeben-heiten, innerhalb deren der Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet, zu [X.] ändern (allgemein hierzu [X.]surteil [X.]Z 111, 349, 355 ff sowieNüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, S. 39 ff m.Nachw.). Beruht daher - wie hier - die unternehmerische Tätigkeit (Betrieb ei-ner TBA) auf einem öffentlich-rechtlichen [X.], so bedeutet dies [X.], daß der Unternehmer ohne Rücksicht auf künftige Entwicklungen vorjedem (entschädigungslosen) Eingriff in diese Rechtsposition geschützt ist.Vielmehr ist maßgeblich darauf abzustellen, ob und inwieweit das [X.] Unternehmers, die ihm durch die Beleihung zugewiesene Aufgabe [X.] auch künftig erfüllen zu können, schützenswert ist (Se-natsurteil [X.]Z 133, 265, 268 ff).Insoweit gilt:[X.]) Nach § 4 Abs. 1 des (Bundes-) Gesetzes über die Beseitigung von[X.], Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen ([X.]) in der hiermaßgeblichen Ursprungsfassung des Gesetzes vom 2. September 1975(BGBl. I S. 2313, 2610) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AG[X.] NW sind die- 7 -kreisfreien Städte und Kreise beseitigungspflichtig. Sie können sich zur Erfül-lung dieser Pflicht, und zwar durch Abschluß entsprechender Verträge, privaterDritter bedienen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Nach § 4 Abs. 2 [X.] bestehtauch die Möglichkeit, daß die Beseitigungspflicht auf Private, und zwar durchBeleihung, übertragen wird.Dieser Beseitigungspflicht, die auch das Vorhalten und Betreiben ent-sprechender Anstalten beinhaltet (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.]), [X.] die Pflicht der Besitzer von [X.] etc., diese Körper der durch lan-desrechtliche Einzugsbereichsbestimmungen für zuständig erklärten [X.] zu überlassen bzw. bei dieser abzuliefern (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 9 bis 11 [X.]). Der durch das [X.] Verbindung mit den Einzugsbereichsverordnungen konkretisierte (§ 15Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 2 AG[X.] NW) Benutzungszwang istdie Kehrseite der von Gesetzes wegen oder aufgrund Beleihung bestehendenBeseitigungspflicht.bb) Beim Zuschnitt des vom Regierungspräsidenten durch [X.] zu bestimmenden Einzugsbereichs der jeweiligen TBA sind insbeson-dere die vorhandene Tierpopulation, der Anfall von [X.], Schlachtab-fällen, Fleischverarbeitungsresten sowie die Verkehrsverhältnisse und die Lei-stungsfähigkeit vorhandener [X.] zu berücksichti-gen (§ 2 Abs. 1 AG[X.] NW). Damit wird maßgeblich auf Umstände abge-stellt, die einer Veränderung unterliegen können, auf die der Verordnungsge-ber angemessen reagieren können muß, um die ordnungsgemäße und sachge-rechte Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Tierkörperbeseitigung nicht zugefährden.- 8 [X.] fällt entscheidend ins Gewicht, daß die Verordnung zur [X.] der TBA in L. und [X.] vom 4. Dezember 1978 inihrem § 4 ausdrücklich bestimmte, daß diese Verordnung am 31. [X.] außer [X.] treten würde, sofern nicht wegen einer wesentlichen Verän-derung der gesetzlich vorgegebenen Parameter eine vorzeitige Neuregelungerforderlich wird. Damit war der Klägerin bekannt bzw. mußte ihr bei [X.] mit den (damals noch) tierkörperbeseitigungspflich-tigen Gebietskörperschaften bzw. dem Erlaß des [X.]s bekannt sein,daß ihr allenfalls bis zum 31. Dezember 1993 - und das auch nur bei [X.] "[X.]" - die wirtschaftliche Basis für ihre unternehmeri-sche Tätigkeit erhalten bleiben wird. Jedenfalls von da an mußte sie gewärti-gen, daß aus allgemeinen Erwägungen heraus die [X.] der [X.] völlig neu geschnitten werden, mit der Folge, daß möglicherweise [X.] der TBA [X.] völlig in Wegfall kommt und damit - auch ohne aus-drücklichen oder besonderen Widerruf der Beleihung - ihre Rechtsposition [X.] entwertet wird.b) Entgegen der Auffassung der Revision kann die Klägerin dem nichtentgegenhalten, daß der mit den zuständigen Gebietskörperschaften abge-schlossene [X.] vom 11. Juli 1985 eine Mindestlaufzeit bis zum31. Dezember 2005 vorsah. Aus dem [X.]surteil vom 29. Mai 1967 ([X.]/66 - LM Art. 14 [Cf] [X.] Nr. 35), auf das sich die Revision vornehmlichstützt, ergibt sich nichts anderes.In jenem Urteil hatte der [X.] entschieden, daß die Stillegung eines aufeinem mit dem Landkreis geschlossenen Unternehmervertrag gegründeten Ab-- 9 -deckereibetriebs, die durch eine vom Land vorgenommene Neueinteilung [X.] (= [X.] nach geltendem Recht) notwendig [X.], ein entschädigungspflichtiger Vorgang ist bzw. sein kann. Indes weist dervorliegende Sachverhalt erhebliche Unterschiede zu der damals zu [X.] Konstellation auf, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage füh-ren:[X.]) Der vorliegende [X.] (= Unternehmervertrag im Sin-ne der genannten Entscheidung) hatte zur Grundlage, daß die [X.] Aufgabenträger die Inhaber der Entsorgungspflicht sind. Ihre Haupt-vertragspflicht bestand nämlich darin sicherzustellen, daß alle von ihnen zubeseitigenden Tierkörper etc. der die TBA [X.] übernehmenden Klägerin zurVerfügung gestellt werden und die Aufgabenträger für die Dauer des Vertragsdarauf verzichten, eine neue eigene TBA zu errichten oder mit einem anderenUnternehmer entsprechende Entsorgungsverträge abzuschließen (§ 2 [X.]). Dieser Vertrag machte also nur dann Sinn, wenn und solange [X.] bei den vertragsschließenden Aufgabenträgern [X.] nur dann waren sie dazu in der Lage, sich bei der Erledigung dieser Auf-gabe - wie vertraglich vereinbart - der Klägerin zu bedienen (§ 4 Abs. 1 Satz 2[X.]). Indem die Klägerin aus freien Stücken den Antrag auf [X.] § 4 Abs. 2 [X.] stellte, der zur Folge hatte, daß die "originäre" Besei-tigungspflicht ihren Vertragspartnern entzogen und unmittelbar ihr selbst über-tragen wurde, hatte sie selbst dazu beigetragen, daß dieser [X.] gegenstandslos wurde. Auch wenn bei Abschluß dieses [X.]es - was von der zeitlichen Abfolge her naheliegt - bereits die später er-folgte Beleihung ins Auge gefaßt worden sein sollte und daher dieser [X.] ein bloßes "Zwischenstadium" darstellte, kann nicht angenommen- 10 -werden, daß durch die Beleihung der Fortbestand des im Zeitpunkt des Ent-sorgungsvertragsschlusses aktuell bestehenden unternehmerischen [X.] bis zum 31. Dezember 2005 garantiert werden sollte. Der Wortlautder [X.] bietet hierfür keinen Anhalt. Davon, daß sich der so-wohl für die Beleihung als auch für die Festlegung der [X.] zu-ständige Regierungspräsident an den Vorgaben des [X.]s [X.] würde, konnte die Klägerin nicht ausgehen.bb) Daß sich die [X.] dessen bewußt [X.], belegt im übrigen eindeutig § 9 des Vertrags. Darin ist bestimmt, daß fürden Fall, daß das Land die "tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorgaben" [X.] sollte, die Vertragspartner eine Vertragsanpassung vornehmen [X.]., wenn eine solche Anpassung nicht möglich sein sollte, jeder Vertrags-partner den Vertrag kündigen könne (Mindestfrist ein Jahr). Es lag auf [X.], daß angesichts der Befristung der den Einzugsbereich der TBA [X.] re-gelnden Verordnung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1993 diese [X.] praktisch werden konnte. Weiter kann davon ausgegangen wer-den, daß dann, wenn eine Beleihung nicht erfolgt und daher der [X.] die maßgebliche Grundlage für die unternehmerische Betätigung derKlägerin geblieben wäre, eine solche Kündigung seitens der [X.] Städte und Kreise anläßlich der Änderung der [X.] erfolgtwäre.c) Zwar ist die Neuordnung der [X.] nicht erst zum1. Januar 1994 erfolgt, sondern vorzeitig. Aber auch diese vorzeitige [X.] - wie ausgeführt - von Anfang an in der Einzugsbereichsverordnung [X.]. Sie beruhte zudem auf Umständen, die in den Risiko- und Verantwor-tungsbereich der Klägerin fielen.[X.]) Es versteht sich, daß jeder Unternehmer, der eine so "sensible" An-lage wie eine TBA betreibt, dafür Sorge zu tragen hat, daß dieser Betrieb [X.] mit den geltenden umweltrechtlichen, insbesondere hygiene- und tier-seuchenrechtlichen Bestimmungen geführt wird. Dazu gehört auch, daß [X.] Betrieb der Anstalt anfallende Abwasser ordnungsgemäß entsorgt wird.Aufgrund des Sachvortrags der Parteien und der Feststellungen des Be-rufungsgerichts ist vorliegend davon auszugehen, daß die Klägerin selbst dazuverpflichtet war, die anfallenden Abwässer zu entsorgen. Zur Erfüllung ihrerAbwasserbeseitigungspflicht hatte die Klägerin mit der [X.] einen "Gestat-tungsvertrag" über die Einleitung der Abwässer in das [X.] geschlos-sen. Seitdem dieser Vertrag von der [X.] mit Schreiben vom 18. Oktober1988 (mit Wirkung zum 31. Dezember 1988) gekündigt worden war, stand das"[X.]" im Raum. Eine überzeugende Lösung dieses Problems warin der Folgezeit nicht zu erreichen. Dieser - von der Klägerin zu [X.] bzw. zumindest in ihre [X.] fallende - Umstand führte letztlich zueiner Änderung des "Tierkörperbeseitigungskonzepts" (das zunächst sogareine Ausweitung des Einzugsbereichs der TBA [X.] vorgesehen hatte) und [X.] der TBA [X.]4.Selbst wenn man - insoweit der Revision folgend - ungeachtet der nach-folgenden Beleihung den [X.] nach wie vor als eine "latent"dem Schutz des Art. 14 GG unterliegende Rechtsposition begreifen wollte, istnicht ersichtlich, daß der Klägerin irgendeine Entschädigung zustehen [X.]) Unbeschadet der grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2005 währen-den Vertragslaufzeit haben die Vertragsparteien durch eine besondere (auch:[X.] dem Umstand Rechnung getragen, daß das Land - [X.] die Verordnungen vom 24. Dezember 1990 und 14. Januar 1991 ge-schehen - von der ihm zustehenden Kompetenz rechtmäßig Gebrauch macht,die [X.] neu zu ordnen. Diese Kündigungsmöglichkeit ist bei [X.] des Wertes der der Klägerin zustehenden vermögenswertenRechtsposition zu berücksichtigen ([X.]surteil vom 29. Mai 1967 [X.]O).b) Zu berücksichtigen ist weiter, daß aufgrund der ungeklärten Abwas-serprobleme die [X.] im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden [X.] nicht mehr in einem betriebsbereiten Zustand war und die [X.] diesem Grunde auch - ohne daß es hierzu behördlicher Maßnahmen odergar eines Verwaltungszwangs bedurft hätte - den Betrieb stillgelegt hatte.Nachhaltig und dauerhaft wäre dieses Problem nur durch den Bau einer eige-nen Kläranlage zu lösen gewesen, was - im wesentlichen unstreitig - eigeneInvestitionen der Klägerin in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages erfor-derlich gemacht hätte. Diese Investitionen hat die Klägerin erspart.- 13 -5.Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler [X.] der Klägerin auf.[X.] [X.][X.][X.] Dörr

Meta

III ZR 286/00

28.06.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. III ZR 286/00 (REWIS RS 2001, 2101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2101

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