Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. 5 StR 475/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 849

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. November
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
25.
November 2013
beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]

, H.

und D.

wird das Urteil
des [X.] vom 7.
März 2013, soweit es diese Angeklagten betrifft, nach §
349 Abs. 4 StPO

a)
in den [X.] dahin geändert, dass verurteilt sind

der Angeklagte [X.]

wegen Beihilfe zum bandenmä-ßigen
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zehn Fäl-len,

der Angeklagte H.

wegen Beihilfe zum banden-mäßigen
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in 34
Fällen,

der Angeklagte D.

wegen Beihilfe zum banden-mäßigen
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in 24
Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

b)
in den Einzelstrafaussprüchen mit Ausnahme desjeni-gen gegen den Angeklagten
D.

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen
Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
(Tat vom -
3
-

31. Juli
2012)
sowie in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.

2.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmä-ßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in der in der [X.] genannten Mehrzahl von Fällen verurteilt, den Angeklagten D.

in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Revisionen der Angeklagten ha-ben im Umfang der [X.] Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen des [X.] haben die Angeklagten innerhalb von [X.] für die [X.] Haupttäter an mehre-ren Tagen Kokain in [X.] von 0,5 g mit einem Wirkstoffgehalt von 35 % [X.] an Endabnehmer verkauft.
Die [X.] hat die jeweils an einem Tag getätigten Auslieferungen zu einer Tat zusammengefasst
und gelangt so zur Anzahl
der Einzeltaten. Diese Beurteilung der Konkurrenzen nimmt der Senat hin, wenngleich die Zusammenfassung zu Bewertungsein-heiten
näher gelegen hätte
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. Oktober 1995

3 [X.], [X.]R BtMG § 29 Bewertungseinheit 6; vom 29.
Sep-tember
1998

4
StR 403/98, [X.], 89; vom 11. Mai 1999
1
2
-
4
-

4 StR 162/99, [X.], 451; Urteil vom 3. April 2008

3 [X.], [X.], 471).
Da indes an keinem der Tattage mehr als 22 Konsumein-heiten (mit
insgesamt 3,85 g [X.]) verkauft wurden und mithin der Grenzwert der nicht geringen Menge jeweils nicht erreicht wurde, ändert er die Schuldsprüche entsprechend ab.
Bestehen bleiben kann nur der Schuld-
und Einzelstrafausspruch gegen den Angeklagten
D.

wegen der Tat vom 31. Juli 2012, bei der
er 30 noch nicht verkaufte [X.] bei sich führte.

2. Einer Erstreckung der
Entscheidung nach § 357 StPO auf den Nichtrevidenten R.

hat dieser widersprochen
(vgl. dazu [X.] in
[X.], 26. Aufl., § 357 Rn.
3 aE mwN).

Basdorf Sander

Schneider

Berger Bellay

3

Meta

5 StR 475/13

25.11.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. 5 StR 475/13 (REWIS RS 2013, 849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 849

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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