Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. 5 StR 257/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2671

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5 [X.][X.] vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juli 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das Ur-teil des [X.] vom 27. November 2007, so-weit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Mordes zu [X.] lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, gegen den nichtrevidierenden [X.] Tatbeteiligten [X.]wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt und den weiteren ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten S.

wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verur-teilt. Die Revision des Angeklagten [X.]

hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der Angeklagte [X.]bediente sich beim Geldeintreiben der [X.] des [X.]. und eines weiteren [X.] Landsman-nes. Diese erreichten es immerhin, dass [X.]durch seine Schuldner nicht mehr bedroht wurde. Dafür verlangten [X.]. und sein Partner [X.] - 3 - dings die Hälfte der einzutreibenden Forderung (knapp 125.000 •) von [X.]

und unter Drohungen mit einer Waffe weiteres Geld, das der Ange-klagte zahlte. Anfang des Jahres 2006 kam es zu einem Treffen des Ange-klagten und der beiden mit ihm befreundeten Mitangeklagten mit den Tsche-tschenen am [X.]. Obwohl [X.]weitere 2.500 Euro bezahlte, sprach [X.]. weitere Drohungen aus und kündigte im Februar 2006 an, die Mutter und die Verlobte des Angeklagten [X.]

sowie die Ehefrau des Angeklagten [X.]—totzumachenfi, falls diese beiden Angeklagten nicht [X.] 30.000 Euro zahlen würden. Daraufhin verabredeten [X.] und [X.]

im Februar 2006, zum —Gegenschlagfi auszuholen und [X.]. zu fesseln, zusammenzuschlagen und anschließend in einem Waldstück außerhalb [X.] auszusetzen. Diese Idee war maßgeblich von dem Angeklagten [X.]beeinflusst, der [X.] bei der Ausführung des Plans auch helfen sollte. —Der Angeklagte [X.]

entschied jedoch für sich, [X.]. sogar zu töten, ohne die beiden an-deren Angeklagten in diesen Plan einzuweihenfi ([X.]). 4 Der Angeklagte [X.]bat am Nachmittag des 15. Februar 2006 den besonders kräftigen Angeklagten [X.], zu einem Treffen mit den Tschetschenen zu kommen, da er nicht wisse, wieviele Personen aus dem gegnerischen Lager kommen würden. Auf Wunsch des [X.] erklärte sich ein guter Bekannter gegen 18.00 Uhr bereit, mittels elektronisch dokumen-tierter Zahlungen mit EC-Karten des [X.] , diesem Angeklagten für den Abend ein Alibi zu verschaffen. 5 In Ausführung des ursprünglichen Tatplans parkte [X.]das [X.] einen Personentransporter [X.] in einer Seitenstraße. Er begab sich zu Fuß zu dem mit [X.]. vereinbarten Treffpunkt am [X.]. [X.]

versteckte sich im Fahrzeug hinter der hinteren durchgängigen Sitzreihe. 6 - 4 - Kurz vor 21.25 Uhr kehrte der Angeklagte B.

mit [X.]. zu [X.] Fahrzeug zurück und ließ ihn unter einem Vorwand einsteigen. Dieser nahm auf der Rückbank Platz. [X.]fuhr in Richtung [X.], wo der Angeklagte [X.] zusteigen sollte. Auf die Frage des [X.], was [X.]. mit dem Angeklagten [X.] vorhabe, wurde [X.]. ausfallend und sagte in scharfem Ton, er werde [X.]

fertig machen, seine Leute stün-den bereit, [X.] s Mutter, —die Schlampefi, würde er jetzt —totmachenfi ([X.]). Daraufhin geschah folgendes: 7 [X.] warf ein Seil, das er in einer Werkzeugkiste des Angeklagten [X.] gefunden und an sich genommen hatte, von hinten über den vor ihm leicht nach vorn gebeugt sitzenden, sich keines Angriffs versehenden schmächtigen [X.]. , zog es mit einem heftigen Ruck nach hinten, so dass das Seil vom Oberkörper nach oben rutschte und sich um dessen Hals legte, und hielt mit [X.] das Seil fest zugezogen, um [X.].

zu töten. Nach wenigen, höchstens zehn Sekunden verlor [X.]. wegen einer krankheitsbedingten Vorschädigung ([X.] f.) das Bewusstsein und ist spätestens nach zwei Minuten ([X.]) verstorben. Ein noch längeres Drosseln ist von rechtsmedizinischen Sachverständigen ausgeschlossen worden, wobei das [X.] einen Unfall bei einem bloßen Fesselungs-versuch aufgrund des Tathergangs nicht sicher ausgeschlossen hat, letztlich nicht einmal aufgrund der theoretischen Möglichkeit eines —Sekundentodesfi des Opfers. 8 [X.] nahm [X.], wie verabredet, auf. Dieser war überrascht, als er [X.]. bereits im Auto fixiert vor dem Angeklagten [X.] erblickte. Nach Fortsetzung der Fahrt rutschte [X.].

s Leichnam auf den Fahrzeug-boden. [X.] kletterte über die Rückbank, schüttelte [X.]. und stellte fest, dass er tot war, was er auch laut äußerte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug bereits auf der Autobahn in Richtung des Ortes, an dem die Angeklagten nach der ursprünglichen Vereinbarung [X.]. hatten aus-setzen wollen. 9 - 5 - b) Das [X.] hat beweiswürdigend angenommen, [X.]

ha-be seinen Tötungsvorsatz bereits zu dem Zeitpunkt gefasst, als er bei [X.] Bekannten die Beschaffung der Alibibelege in Auftrag gegeben hatte. Den gegenteiligen, jeden Tötungsvorsatz bestreitenden Angaben des Ange-klagten fehle es an Überzeugungskraft, dies gelte vor allem für das kon-struierte Alibi. Aus dem Drosselungsvorgang leitet das [X.] hingegen [X.] ersichtlich im [X.] an die rechtsmedizinischen Gutachten [X.] kein maßgebliches Indiz für einen Tötungsvorsatz des Angeklagten [X.] her. 10 2. Die hierfür vom [X.] dargelegte Beweiswürdigung hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Sie erweist sich als lückenhaft und im Blick auf die vom [X.] angenommene Tötungsabsicht wider-sprüchlich (vgl. [X.], 384, 387; [X.], 625, 627); sie vermag letztlich für den angenommenen Zeitpunkt der Fassung des Tötungsvorsat-zes nur eine Vermutung zu begründen (vgl. [X.], 235 m.w.N.). Als Tatvariante bleibt danach neben dem gemeinsamen [X.] der drei Angeklagten und einer spontanen heimtückischen Tötung eine Körperverlet-zung mit Todesfolge im Rahmen eines [X.]. An der Be-weisführung des [X.] ist im Einzelnen jedenfalls folgendes zu [X.]: 11 a) Das [X.] hält die Einlassung des Angeklagten [X.] , er hätte [X.]. mit Hilfe der Alibibelege als Lügner hinstellen wollen, für wider-legt und wertet die Beschaffung des [X.] als ein den Tötungsvorsatz be-gründendes maßgebliches Indiz. Es sei nur für den Fall des Todes des [X.].

eine sinnvolle Verteidigung gewesen ([X.]). Im Fall des Überlebens des [X.]. hätte der Angeklagte nicht ernsthaft annehmen können, die be-schafften Belege hätten auf [X.]. s tschetschenische Freunde entlastend wirken können; auch bei der Polizei hätte ein überlebender [X.]. den [X.] als Täter identifizieren können. Es trete hinzu, dass das Risiko ei-nes Racheaktes durch [X.]. bei einer Körperverletzung unkalkulierbar ge-wesen wäre. 12 - 6 - Das konstruierte Alibi wird als maßgebliches Indiz für einen Tötungs-vorsatz des Angeklagten [X.]

ersichtlich überschätzt. Jedenfalls hin-sichtlich einer Verwendung der Alibibelege im Rahmen polizeilicher Ermitt-lungen wird übersehen, dass auch gegenüber einer Identifizierung des [X.] durch [X.]. als Mittäter die Alibibelege für den Angeklagten aus seiner Sicht von hohem entlastenden Beweiswert gewesen wären. 13 Zudem bestehen in diesem Zusammenhang Lücken in der Beweis-würdigung, soweit das [X.] seine eigenen Feststellungen zu wesent-lichen Tatumständen nicht unter dem Gesichtspunkt bewertet und hinterfragt hat, dass der perfektionistische Angeklagte ([X.]) nach der Annahme des [X.] bereits ab 18.00 Uhr eine Tötungsabsicht verfolgt hat. Denn der Angeklagte hätte unter dieser Prämisse zwar ein Alibi konstruiert, hingegen seinen von seinen Tatgenossen nicht mitgetragenen [X.] ohne eigenes Tötungswerkzeug zu verwirklichen versucht. Der Angeklagte hatte nämlich nach den Feststellungen lediglich ein Seil [X.] auch ein Fesse-lungswerkzeug [X.] in der Werkzeugkiste des Fahrzeugs des Angeklagten B.

—gefundenfi. Über andere Werkzeuge verfügte er nicht. Dies widerspricht nicht nur kriminalistischer Erfahrung, sondern steht in deutlichem Gegensatz zu den eingehenden Alibivorbereitungen. 14 Der Angeklagte hatte es nach den Feststellungen ferner unterlassen abzusichern, dass [X.]. auf der [X.] nehmen würde. Dass dieser sich dort in einer für den Angriff des Angeklagten bereiten Position hinsetzte, beruhte folglich auf Zufall. Hätte er von vornherein vorgehabt, [X.].

zu erdrosseln, hätte er zudem mit größter Wahrscheinlichkeit den [X.] seiner [X.] beabsichtigten [X.] Tötungshandlung sogleich kontrolliert. Solches hat der Angeklagte unterlassen. Er hat vielmehr vor der Feststel-lung, dass die Tat zum Erfolg geführt hat, das Risiko der Tatentdeckung [X.], wenn er den hinsichtlich der ausgeführten Tötung nicht eingeweihten Mittäter [X.] noch in das Fahrzeug einsteigen ließ. Bei alledem war das Verborgenhalten [X.] s im Fahrzeug für die Fassung eines [X.]s 15 - 7 - unergiebig, da dieses Verhalten für einen gemeinsamen Plan der Körperver-letzung und Aussetzung gleichermaßen sinnvoll war. b) In der Wertung, das Risiko eines Racheakts durch [X.]. bei [X.] einer bloßen Körperverletzung wäre unkalkulierbar gewesen, liegt schließlich ein unerklärter Widerspruch zu der vom [X.] angenom-menen deliktischen Mitwirkung der Mitangeklagten [X.] und [X.]. Diese hat das [X.] als bloße Körperverletzer angesehen und insoweit den ursprünglich gefassten Tatplan [X.] Körperverletzung und Aussetzung [X.] als eine für sie realistische deliktische Beteiligung betrachtet. Auch für die [X.] bestand indes das gleiche unkalkulierbare Racherisiko, ohne dass das [X.] deshalb folgerichtig auch bei ihnen ebenfalls Tötungsvorsatz erwogen hätte. 16 17 3. Die Sache bedarf gegen den Angeklagten [X.] umfassender neuer Aufklärung und Bewertung. Hierfür wird es sich anbieten, einen be-dingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nach den in BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57 dargelegten Prämissen zu prüfen. Der Senat verkennt bei der [X.] nicht, dass bei der [X.] die Feststellung einer Drosselung mit Tötungsvor-satz [X.] sei es auf der Grundlage eines gemeinsamen [X.]s, eines isolierten [X.]s [X.] s oder auch eines Spontanangriffs [X.] deutlich wahrscheinlicher ist als eine Körperverletzung mit Todesfolge aufgrund eines 18 - 8 - Fesselungsversuchs mit tödlichem Ausgang, die aber bislang als Tatvariante nicht tragfähig ausgeschlossen ist.
[X.]sdorf Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 257/08

23.07.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. 5 StR 257/08 (REWIS RS 2008, 2671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2671

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